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Hypo Alpe-Adria: profil online veröffentlicht Kaufvertrag mit BayernLB

Der Hypo Alpe-Adria Kaufvertrag mit BayernLB

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Das Dokument sollte die Grundlage für eines der besseren Geschäfte sein, die das Land Kärnten jemals gemacht hat – nun beschäftigt es die Staatsanwaltschaft München I: der Kaufvertrag zwischen Bayerischer Landesbank und Land Kärnten vom 20. Mai 2007. Der „Vertrag über den Kauf und Verkauf von 1.207.762 Stück Aktien an der Hypo Alpe-Adria Bank International AG“ liegt profil online jetzt erstmals vollständig vor. Es handelt sich um den finalen Entwurf zu jenem Dokument, das die Vertragspartner am 22. Mai 2007 unterschrieben.

Auf den insgesamt 23 Seiten exklusive Beilagen wird der Kauf von 24,91 Prozent der damals von der Kärntner Landesholding gehaltenen Hypo-Anteile geregelt, wofür die Bayern letztlich 809,544 Millionen Euro nach Klagenfurt überweisen mussten. Die parallel dazu erfolgte Übernahme der Aktien aus dem Besitz der Gruppe Berlin (zwei Tranchen: einmal 24,78 Prozent, einmal 0,22 Prozent) und der Hypo-Mitarbeiterstiftung (0,3 Prozent) wurde in drei weiteren Verträgen gesondert geregelt. Nicht erfasst ist auch die im Zuge des Deals vereinbarte „Sonderdividende“ der Hypo für 2007 in der Höhe von 50 Millionen Euro, wovon weitere 22 Millionen Euro dem Land zuflossen.

Das Dokument ist in mehrerlei Hinsicht bemerkenswert, denn die Bayern, damals geführt vom nunmehr unter Untreueverdacht stehenden Vorstandsvorsitzenden Werner Schmidt, machten weit reichende Zugeständnisse: So begab sich die Bayerische Landesbank umstandslos aller Gewährleistungsansprüche. Unter Punkt 6.3. heißt es wörtlich: „Der Verkäufer (Kärntner Landesholding, Anm.) haftet aus dem Titel des Gewährleistungs- und Schadenersatzrechtes für die im gegenständlichen Punkt ausdrücklich getätigten Zusagen, jedoch nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“ Nach Meinung von Juristen sind solche Haftungsausschlüsse unüblich, da ein Käufer nur dann zu entsprechenden Zugeständnissen bereit ist, wenn er genau weiß, was er kauft. Normalerweise werden die im Rahmen von Due Dilligence-Prüfungen erhobenen Unwägbarkeiten vorsorglich angeführt – und an entsprechende Zusagen des Verkäufers geknüpft, für die er dann haftet. Was hier nicht geschah.

Auffallend auch Punkt 6.4.1.: „Der Käufer (BayernLB, Anm.) anerkennt und bestätigt, dass er diesen Vertrag nicht im Vertrauen auf Zusicherung oder Gewährleistungszusagen gleich welcher Art abgeschlossen hat, und dass er nicht dazu berechtigt ist, aus diesem Vertrag Ansprüche auf der Grundlage von Äußerungen, Versprechen, Prognosen oder Informationen, die durch den Verkäufer oder einen seiner Berater, Gesellschafter oder Manager oder deren Leitungsorgane, Funktionäre, Gesellschafter oder Angestellte (die „Ausgeschlossene Information“) gemacht wurden bzw. zur Verfügung gestellt worden sind, zu erheben… Der Käufer erklärt für sich und die Gesellschaften der Käufergruppe, keine Ansprüche aufgrund Ausgeschlossener Information gegen den Verkäufer … zu erheben, insbesondere auch dann nicht, wenn solche Ausgeschlossene Information scheinbar oder tatsächlich unrichtig, unvollständig oder irreführend ist oder wird.“ Mit anderen Worten: Die Bayern verzichteten auf ihr Recht Gewährleistungsansprüche geltend zu machen – auch wenn sich im Nachhinein heraus stellen sollte, dass die so genannten „Ausgeschlossenen Informationen“ falsch waren – worauf immer mehr hindeutet. Umgekehrt wurden bei dieser Gelegenheit allerdings auch alle anderen Informationen aus der Haftung des Verkäufers Land Kärnten ausgenommen: also insbesondere die vernichtenden Erkenntnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Hypo Alpe-Adria, die ab Ende April 2007, also drei Wochen vor Vertragsschluss, vorlagen.

Den vollständigen Vertragstext finden Sie hier