Christian Rainer: Die öffentlich-rechtliche Augenauswischerei

Der ORF hat einen neuen Generaldirektor und ein altes Problem – ­seine Geschäftsgrundlage ist eine Fiktion.

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Alexander Wrabetz wurde also für fünf weitere Jahre zum Generaldirektor des ORF gewählt, und das ist in Ordnung. Ich schreibe das nicht, weil ich mit Wrabetz seit 25 Jahren befreundet bin, und erst recht nicht, weil meine Freundin ihr Auskommen mit dem Einkommen jenes Unternehmens finden muss. Vielmehr gestehe ich, dass die mäßig schmeichelnde Zeile „Im Zweifelsfall für Wrabetz“, die profil vor einigen Jahren auf den Cover hob, von mir persönlich formuliert worden war. Und um meine Unschuld weiter zu untermauern, erinnere ich gerne daran, dass Wrabetz mir monatelang den Gruß verweigerte, nachdem ich bei „Willkommen Österreich“ ventiliert hatte, man möge „Österreich sucht einen ORF-Generaldirektor“ zur neuen Castingshow machen.

Unter den gegebenen Bedingungen ist der alte Neue eine gute Wahl.

„In Ordnung“ heißt: Unter den gegebenen Bedingungen ist der alte Neue eine gute Wahl. Er hat das Unternehmen seit einem Jahrzehnt im Griff. Im Namen jener schmalen Öffentlichkeit, der journalistische Unabhängigkeit ein verständliches Gut ist, sei gesagt, dass diese Unabhängigkeit der Information niemals so unangetastet war wie heute (und dass der Gegenkandidat diese Unabhängigkeit wider die eigene Vita erst noch hätte beweisen müssen). Für den Rest des Landes soll gelten, dass der ORF feines Programm produziert, das international konkurrenzfähig ist.

Ich nehme an, dass Ihnen die Einschränkung „unter den gegebenen Bedingungen“ ins Auge gesprungen ist. Allerdings lägen Sie falsch, würden Sie vermuten, dass ich nun über die politische Geiselhaft lamentieren werde, in der sich der ORF befindet und die das Ergebnis der Wahl zwischen Wrabetz und Richard Grasl bestimmt wie auch die Kandidatur anderer Persönlichkeiten verhindert hat. Diese Diskussion wurde geführt, aber sie kann unmöglich zu einer Veränderung finden, da sie, das Problem verkennend, viel zu kurz greift.

Wer, wenn nicht die Politik, soll also den ORF beherrschen

Nochmals den Ausdruck „gegebene Bedingungen“ strapazierend: Jene politische Durchdringung des ORF ist keine unerwünschte Nebenerscheinung, vielmehr ist sie das zwingende Resultat der gegebenen Bedingungen. Diese Bedingungen bestehen somit nicht in der politischen Einbettung, vielmehr wird die politische Einbettung durch die Geschäftsgrundlage des ORF erzeugt: durch den öffentlich-rechtlichen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wer, wenn nicht die Politik, soll also den ORF beherrschen, da die Politik in einer Demokratie ein Monopol auf die Verwaltung aller öffentlich-rechtlichen Aufgaben haben muss?

Der inhärente Widerspruch zwischen Unabhängigkeit und öffentlich-rechtlichem Auftrag ist also ein erstes Argument gegen dieses Konstrukt, jedenfalls für die Nutznießer dieser Unabhängigkeit, also die Bürger, wohl nicht für die Begünstigten dieses Widerspruchs, also die Politiker.

Doch: einmal mehr zu kurz gegriffen. Die Kritik muss früher, muss fundamentaler angreifen. Sie muss beweisen, dass der „öffentlich-rechtliche Auftrag“ als Geschäftsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Fiktion ist, dass also der ORF wie auch ARD, ZDF oder BBC Gedankengebäude sind, die einem Zusammenstoß mit der Realität nicht standhalten. Das ist nicht schwierig. Wer nämlich nach einer Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags sucht, findet entweder Wortschwurbeleien, oder er findet Erklärungen, die auf viele andere Medienunternehmen auch zutreffen. Den „Grundversorgungsauftrag“ erfüllen längst jede nationale Zeitung, jeder bessere Fernsehsender, das Internet. Die „Wahrung der politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit“ wie auch der „Programmauftrag, vielfältig zu informieren, zu bilden und zu unterhalten“, könnten der Blattlinie von profil, der „Presse“, der „New York Times“ oder dem Selbstverständnis von CNN entnommen worden sein. „Öffentlich-rechtlich“ ist also kein Unterscheidungsmerkmal, macht daher keine Sonderstellung notwendig und rechtfertigt sie auch nicht.

Der ORF ist also auch als Unternehmen eine Fiktion

Was freilich zu einem Zusammenbruch des ökonomischen Modells öffentlich-rechtlicher Anstalten führen müsste. Fällt die hehre Sonderstellung, sollte auch der Anspruch auf die Sonderbehandlung fallen, die jene Unternehmen erfahren: Der ORF muss nämlich nicht wie ein Unternehmen mit dem Ziel wirtschaftlicher Selbstständigkeit agieren, vielmehr wird seine Tätigkeit überwiegend mit Gebühren finanziert, die je nach dem vom Management angemeldeten und von der Politik genehmigten Bedarf festgelegt sind. Diese Gebühren haben Zwangscharakter, sind eigentlich verbrauchs- und einkommensunabhängige Steuern, da sie gegen jede Logik auch von Menschen zu entrichten sind, die keine ORF-Programme konsumieren. Der ORF ist also auch als Unternehmen eine Fiktion, seine Kennzahlen leiten sich nicht von betriebswirtschaftlichen Faktoren ab, seine Überlebensfähigkeit nicht aus der Marktwirtschaft.

Was schließlich zur Markstellung führt. Aber Achtung: Befangenheit! Denn gegen den ORF und seine Fiktion „öffentlich-rechtlicher Auftrag“ und die damit begründeten Gebühren treten alle anderen Medien an (wie zum Beispiel profil), die sich mit Werbung und dem Verkauf ihrer Produkte finanzieren müssen.

Das sind dann unsere „gegebenen Bedingungen“.