Elfriede Hammerl

Elfriede Hammerl Mama weg

Mama weg

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Also, vorweg: Es ist schön, wenn Männer engagierte ­Väter sind. Und es ist gut, wenn wir als Gesellschaft darauf bestehen, dass Kinder nicht nur ihre Mütter was angehen, sondern auch ihre Väter. Aber was sich im Bereich der Obsorgeregelungen derzeit abspielt, lässt leider befürchten, dass in dem Bestreben, die Väter nicht zu benachteiligen, manchmal (oder öfter?) tüchtig übers Ziel hinausgeschossen wird.

Denn immer häufiger erreichen mich E-Mails, in denen Frauen von schwer nachvollziehbaren Gerichtsbeschlüssen berichten. Zwei Fälle greife ich hier heraus, sie liegen als dicke Aktenordner vor mir und dokumentieren ausführlich, wie Kinder ihren Müttern weggenommen wurden. In beiden Fällen mutet die gerichtliche Entscheidung, die dazu führte, gelinde gesagt, sehr befremdlich an.

Fall eins: Nina* ist neun Jahre alt und lebte bis vor Kurzem mit ihrer Mutter zusammen, davon die letzten zweieinhalb Jahre in Wien. Im Spätsommer musste sie jedoch zu ihrem Vater übersiedeln, der mittlerweile in München wohnt. Die Mutter brachte sie, von einem Gerichtsbeschluss dazu angehalten, hin. Weil sich Nina bei der Übergabe an sie klammerte, schaltete der Vater die Polizei ein. Seitdem wohnt das Kind bei ihm. Manchmal ruft es die Mutter frühmorgens an, heimlich. In der Schule hat sich Nina verschlechtert, ihre Legasthenie wird nicht mehr behandelt.

Fall zwei: Der vierjährige Josef wird an einem Vormittag im April überfallsartig vom Jugendamt aus dem Kindergarten geholt und wegen Gefahr in Verzug zu seinem Vater gebracht. Sein Vater hatte der Mutter eine Persönlichkeitsstörung nachgesagt. Seitdem – obwohl Josefs Mutter durch ein psychiatrisches Gutachten rehabilitiert ist – wohnt Josef bei seinem Vater und dessen neuer Ehefrau. Sein Zimmer teilt er mit dem sechsjährigen Sohn der „Stiefmutter“, die erst vor Kurzem aus Brasilien kam und kaum Deutsch kann. Der ältere „Stiefbruder“ schlägt mangels Wortgewandtheit gerne zu. Josefs Mutter bemühte sich bisher vergeblich, ihren Sohn zurückzubekommen.
Änderungen, die dem Kindeswohl dienen?
Na ja, vielleicht schon, denkt man sich möglicherweise, weil: Wer weiß, was die Mütter alles angestellt haben?#

Aber: Die Mütter haben sich nichts zuschulden kommen lassen. Das geht aus den Unterlagen deutlich hervor.

Beiden Kindern wurde attestiert, dass sie, salopp gesagt, tiptoptadellos beisammen waren, als man sie ihren Müttern wegnahm: gesund, gepflegt, vergnügt, intellektuell überdurchschnittlich gefördert. Beide Kinder wollten bei ihren Müttern bleiben und hatten Kontakt zu ihren Vätern. Warum also die zwangsweise Umkehrung der Verhältnisse?

Wer sich durch die Unterlagen liest, gewinnt den Eindruck: weil die Mütter das Pech hatten, an eine Gutachterin zu geraten (sie ist in beiden Fällen dieselbe), deren ­psychologische Befunde einigermaßen anfechtbar wirken. Und weil sich das Gericht damit zufriedengab. Keine kritische Auseinandersetzung, keine weiteren Zeugeneinvernahmen, Missachtung aller Gegengutachten. Was Frau Dr. W. geschrieben hatte, wurde als unwiderlegbare Darstellung der Lage gewertet und zur alleinigen Entscheidungsgrundlage gemacht. Und die Entscheidung lautete letztlich: Das Kind gehört zum Vater.

Warum, das liest sich in Ninas Fall so: Im Laufe des
Heranwachsens könnte das Kind deutlicher die vielen Bedenken der Mutter gegen die Person des Vaters spüren, womit die Beziehung zu ihm bei weiter bestehender Situation gefährdet sei. Das kritische Gutachten einer renommierten Psychotherapeutin, die ausführt, dass die Trennung von der Mutter, seiner bisherigen Hauptbezugsperson, für die Entwicklung des Kindes problematisch sein könnte, wird einfach nicht beachtet.

Die Bedenken der Mutter hängen mit einem Missbrauchsverdacht zusammen, den sie vor sechs Jahren – wegen auffälliger Äußerungen des Kindes – zur Anzeige gebracht hat. Eine gynäkologische Untersuchung Ninas blieb ergebnislos, wobei im Befund darauf hingewiesen wurde, dass Missbrauch nicht zwangsläufig gynäkologisch nachweisbare Spuren hinterlasse. Für eine Zeugenaussage war Nina damals zu klein.

Dass die Mutter danach Kontakt zu Beratungsstellen für Missbrauchsopfer hielt, wird ihr als Uneinsichtigkeit ausgelegt. Dass sie vom Vater verlangt hat, er solle aufhören, Lisa beim Waschen zu helfen (Lisa hatte sich darüber bei ihr beschwert), gilt als Ausdruck ihrer kontrollierenden Haltung. In Josefs Fall machte Gutachterin W. einen Hausbesuch beim Kindesvater, den sie in gerichtlichem Auftrag getestet hatte, legte ihm nachträglich zwei vorher ausgelassene Testfragen vor und änderte danach das Testergebnis zu ­seinen Gunsten ab. In einem Gegengutachten wird diese Vorgangsweise scharf kritisiert. Die Sachverständige habe massiv für den Kindesvater Partei ergriffen. Ausführlich wird dargestellt, wie sie positive Testergebnisse der Mutter außer Acht gelassen habe, während sie signifikant negative des Vaters umdeutete. Auch dieses Gegengutachten fand vor Gericht keinerlei Beachtung.

Beunruhigend? Oh ja. Und Anlass für grundsätzliche ­Fragen. Fortsetzung folgt.

* Die richtigen Namen aller Beteiligten sind der Redaktion bekannt,
werden aber aus Rücksicht auf die Kinder nicht veröffentlicht.

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www.elfriedehammerl.com