Geld & Finanzen: Steuer frei - Tipps

Finanztipps: Steuer frei

Steuerpflichtige verzichten auf beachtliche Summen

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Die Österreicher verschenken jede Menge Geld. Schätzungen der Arbeiterkammer zufolge überlassen die Lohnsteuerpflichtigen dem Finanzminister jährlich gut 200 Millionen Euro, die sie im Wege der Arbeitnehmerveranlagung – früher „Jahresausgleich“ genannt – einfordern könnten. Denn von rund 3,5 Millionen österreichischen Lohnsteuerzahlern führen nur etwa 2,5 Millionen die Arbeitnehmerveranlagung durch, und bei einer durchschnittlichen Gutschrift von 220 Euro pro Person ergibt sich die stattliche Gesamtsumme. „Die Steuererklärung ist eben relativ kompliziert, und viele möchten mit der Finanzbehörde nichts zu tun haben“, glaubt Oliver Ginthör, Präsident des Vereins Österreichischer Steuerzahler.

Wer den Kapitalabfluss an die Finanz in diesem Jahr reduzieren möchte, hat zwar nicht mehr sonderlich viel Zeit dafür – einige Maßnahmen sind für Arbeitnehmer, neue Selbstständige und Unternehmer aber noch möglich. Anzuraten ist der Steuer-Check nicht zuletzt deshalb, weil heuer manche Steuersparmöglichkeit ausläuft. Zudem sollten auch die Weichen für das kommende Jahr gestellt werden: Denn die Steuerreform 2005 bringt wesentliche Änderungen.

Abschreibposten. „Für den Normalverbraucher gibt es drei große Gruppen von Abschreibposten“, erklärt Otto Farny, Leiter der Abteilung Steuerpolitik der Arbeiterkammer Wien. „Das sind Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen.“ Den größten Posten bilden die Werbungskosten, die bei Selbstständigen den Betriebsausgaben entsprechen. Darunter versteht man alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zu leisten sind – etwa Beiträge zu Interessenvertretungen wie der Gewerkschaft, Arbeitsmittel und Reisekosten.

Dabei gilt das so genannte Abflussprinzip: „Das heißt, dass die Ausgaben tatsächlich heuer noch bezahlt werden müssen“, erklärt der Steuerberater Andreas Pilz von der Horvath, Pilz & Partner WT-GmbH. Dafür ist die Absetzbarkeit der Werbungskosten nicht nach oben gedeckelt, es darf also beispielsweise ruhig ein eher kostspieliges Handy angeschafft werden. „Außerdem können Angestellte und Arbeiter beruflich bedingte Telefon- und Handykosten absetzen“, so Farny, „ebenso wie beispielsweise die Anschaffung eines Computers mitsamt erforderlichem Equipment wie der benötigten Software.“

Das Finanzamt veranschlagt dabei häufig einen Privatnutzungsanteil von 40 Prozent als Standardvorgabe. Wer sich daran hält, macht sich wenig verdächtig, wer allerdings eine höhere oder ausschließliche berufliche Nutzung belegen kann, erspart sich naturgemäß noch mehr Geld.

Viele Arbeitnehmer achten jedoch immer noch zu wenig darauf, Belege zu sammeln, mahnen Experten. Dabei würde sich ein wenig buchhalterische Sorgfalt bezahlt machen, denn anerkannt wird eine Vielzahl berufsbezogener Anschaffungen – vom Schlossergewand über Fachzeitschriften, das Schalten von Jobinseraten bis zu Büromaterial. Unter Umständen reicht auch die Glaubhaftmachung der getätigten Ausgaben, falls sich eine Rechnung partout nicht mehr finden lässt.

Bildungsbonus. Wissenserwerb kann sogar in größerem Umfang als früher geltend gemacht werden. „Bezüglich Ausbildungen ist das Finanzamt großzügiger geworden“, konstatiert die Wirtschaftstreuhänderin Eva Pernt. Neu ist vor allem, dass die Universitäten rückwirkend mit 2003 den Fachhochschulen gleichgestellt wurden. Und so sind inzwischen nicht nur die Studiengebühren absetzbar, sondern auch Lehrmittel wie Skripten. Nach wie vor muss freilich der Bezug zum Beruf oder die Aussicht auf einen bestimmten Job gegeben sein. Ein Mitarbeiter einer Steuerberatungskanzlei wird vermutlich ein Jusstudium – samt Nebenkosten wie Reisespesen und Fachliteratur – geltend machen können. Studiert er indes neben seiner beruflichen Tätigkeit Mikrobiologie, wird er ein Problem mit der Anrechnung haben.

Doch auch Weiterbildungsprogramme wie Kurse und Schulungen können nunmehr prinzipiell geltend gemacht werden – in welchem Umfang, muss angesichts der noch jungen Regelung allerdings erst die Praxis zeigen. Experten wie Pernt glauben jedenfalls an grundsätzliche Verbesserungen: „Endlich wird auf diese Weise zum Beispiel auch Frauen die Umschulung und der Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtert, die wegen der Kinder zu Hause blieben, nur wenig Chancen hatten, in den ursprünglichen Beruf zurückzukehren, oder nur halbtags arbeiteten“, so Pernt.

Andere Faktoren könnten zwar schon längst Berücksichtigung finden, werden aber vielfach unterschätzt. „Reisespesen werden von den meisten Dienstnehmern übersehen“, meint Steuerberater Pilz. „Hier liegt das Geld buchstäblich auf der Straße.“ Der Diätentagessatz für zwölf bis 24 auswärts verbrachte Stunden liegt bei 26,40 Euro. Ersetzt dies nicht der Dienstgeber, kann der Arbeitnehmer die Summe geltend machen. Auch das Kilometergeld in Höhe von 0,356 Euro je beruflich gefahrenen Kilometer kann sich für jene, die Reisekostenabrechnungen erstellen oder ein Fahrtenbuch führen, zu stattlichen Beträgen summieren.

Weiters können bestimmte Sonderausgaben noch rasch vor Ablauf des Jahres getätigt werden. Die Herstellungskosten für einen Breitband-Internetzugang (ADSL, Kabelanschluss) etwa werden bis zu einem Betrag von maximal 50 Euro anerkannt, die laufenden Grundentgelte bis maximal 40 Euro monatlich.

Die so genannten Topf-Sonderausgaben hingegen, zu denen Kranken-, Unfall-, Lebensversicherungen, Wohnraumbeschaffung und -sanierung, junge Aktien und Genussscheine zählen, werden vom Fiskus eher restriktiv gehandhabt. So wirken sie sich nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus und sind zudem nach oben gedeckelt: Ab einem Jahreseinkommen von 36.400 Euro vermindert sich der Betrag allmählich nach einer bestimmten Berechnungsformel, ab 50.900 Euro stehen sie gar nicht mehr zu.

Unabhängig vom Einkommen werden lediglich Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten (Kauf von Schul- und Studienzeiten), freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung, Steuerberatungskosten sowie der Kirchenbeitrag anerkannt – der Kirchenbeitrag ab 2005 zum neuen Höchstbetrag von 100 Euro. „Die Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten werden nach der Pensionsreform eine neue Dynamik erfahren“, prognostiziert Steuerberaterin Eva Pernt.

„Geringwertige Wirtschaftsgüter“ wie Drucker oder Faxgerät, die nicht mehr als 400 Euro kosten, können sofort zur Gänze abgeschrieben werden. „Eine Erhöhung dieses Betrages auf 500 Euro wäre mittlerweile fair“, befindet Pilz. Ein Auto kann dagegen auf acht Jahre im Rahmen der AfA, der Abschreibung für Abnutzung, im Falle beruflicher Nutzung abgeschrieben werden. Wer selbstständig zu Hause arbeitet, kann einen Arbeitsraum und die anteiligen Energie- und Betriebskosten geltend machen. Es muss sich dabei jedoch tatsächlich um ein rein beruflich genutztes Zimmer mit entsprechender Ausstattung handeln und sollte auch kein Durchgangszimmer sein. Sonst gerät man bei einer Überprüfung in Argumentationsnotstand.

Gesundheitskosten. Ein weiterer Posten sind die so genannten außergewöhnlichen Belastungen, zu denen mit Erkrankungen verbundene Ausgaben zählen – zum Beispiel für Spitalsaufenthalte, Heil- oder Kurbehelfe. Auch Begräbniskosten, Großreparaturen und bestimmte Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Kinder fallen in diese Rubrik. Der letzte Punkt gilt allerdings nur, wenn die Kosten auch beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Interessant für den Nachwuchs können die unter dem Titel „Mehraufwendungen für ein auswärtiges Studium“ angeführten Ausgaben sein. Voraussetzung ist jedoch, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit besteht.

„Man sollte durchaus auch noch mit seinem Zahnarzt sprechen“, rät Eva Pernt. Stünden umfangreichere Behandlungen an, könne man die Kosten dafür sinnvoll verteilen, indem man beispielsweise Teilsummen vorausbezahlt – und auf diese Weise auch gleich die Steuerlast reduziert. Der Wermutstropfen: Sämtliche außergewöhnlichen Belastungen sind nur ab einem über die „zumutbare Mehrbelastung“ hinausgehenden Betrag steuerwirksam. Dieser Faktor richtet sich nach der Einkommenshöhe und beträgt zwischen sechs und zwölf Prozent.

Prämienmodell. Was für Arbeitnehmer die Werbungskosten, sind für Unternehmer die Investitionen. Der 31. Dezember 2004 ist dabei ein Stichtag für die so genannte Investitionszuwachsprämie (IZP) – ein Modell, das mit Jahresende ausläuft. Diese zehnprozentige Prämie steht für alle heuer noch getätigten Investitionen dann zu, wenn die Investitionen des Kalenderjahres 2004 den Durchschnitt der Investitionen der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre übersteigen.

Die Prämie gilt für alle „begünstigten“ Investitionen. Dies sind Investitionen in ungebrauchte, körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Büroeinrichtung oder EDV. Investitionen in Grund und Boden oder in Software fallen dagegen nicht darunter. Ausgeschlossen sind auch im Ausland eingesetzte Anlagen sowie der Erwerb von Pkws und Kombis, sofern die Fahrzeuge nicht zu mindestens 80 Prozent der gewerblichen Personenbeförderung dienen – wie im Fall von Taxis und Fahrschulfahrzeugen.

„Voraussetzung für die Geltendmachung ist der Zeitpunkt der Anschaffung, in der Regel ist dies die Auslieferung“, erläutert Pernt, „bezahlen oder tatsächlich in Betrieb nehmen kann man die Güter auch 2005.“ Andere Bedingungen wie ein Verbot von Vermietung oder Verkauf oder eine Mindestbehaltedauer gibt es nicht.

Für Unmut und wenig Begeisterung in der Finanzverwaltung sorgte allerdings bereits die teils recht kreative – wenn auch juristisch einwandfreie – Ausnutzung dieser Prämie. So kann sie beispielsweise auch von neu gegründeten Unternehmen beansprucht werden: Die – theoretischen – Investitionen der Vorjahre können mit null angesetzt werden, und für Investitionen im Gründungsjahr gibt es daher die volle Prämie. Interessant ist die IZP jedoch nicht nur für Neugründungen, sondern auch für Kleinstbetriebe, Einzelunternehmer oder Arbeitnehmer mit selbstständigem Nebenjob, die in der Vergangenheit wenig investiert haben.

Zwar nicht ganz so attraktiv, aber in Summe immerhin auch wirksam sind vielfach weniger geläufige Posten wie bestimmte Zuwendungen an Mitarbeiter: „Neben Diäten und Kilometergeldern gibt es noch einige weniger bekannte steuerfreie Möglichkeiten, die zudem die Mitarbeiterbindung erhöhen“, berichtet der Wiener Wirtschaftstreuhänder Thomas Brandner. So gelten Sachgeschenke wie Gutscheine, Goldmünzen oder Golddukaten pro Kalenderjahr und Mitarbeiter im Wert bis zu 186 Euro nicht als steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dies bedeutet, dass dies nicht als Teil des Gehalts eingestuft wird und der Arbeitgeber dafür auch nicht Lohnsteuer entrichten muss.

Allerdings müssen die Geschenke definierbaren Gruppen von Arbeitnehmern oder der kompletten Belegschaft zukommen – jedenfalls nicht nur Einzelpersonen. Ähnliches gilt für Betriebsveranstaltungen wie Ausflüge oder Weihnachtsfeiern: Sie sind bis zu einem Wert von 365 Euro pro Kalenderjahr und Mitarbeiter steuerfrei. Gleichfalls keine Lohnsteuerpflicht löst beispielsweise die Verköstigung der Mitarbeiter in einem in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz gelegenen Gasthaus aus: Entsprechende Zuschüsse sind bis zu einem Betrag von 4,40 Euro pro Tag steuerfrei.

Und schließlich gilt für all jene, denen die Steuermathematik letztlich doch zu kompliziert ist: Steuerberatungskosten sind unbeschränkt als Sonderausgabe absetzbar.