Insiderfälle

Insiderfälle: Strafbare Informationen

Strafbare Informationen

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Im Börsegesetz wird der Missbrauch von Insiderinformationen in Paragraf 48a Absatz 1 geregelt. Demnach riskiert jeder, der kursrelevante, nicht öffentliche Informationen zum An- oder Verkauf von Wertpapieren missbraucht, Geldbußen beziehungsweise Haftstrafen. Ein Primärinsider, also jemand, der Informationen direkt aus dem Unternehmen bezieht, kann laut geltendem Recht zu maximal zwei Jahren Haft verurteilt werden. Einem Sekundärinsider, der von den Informationen eines Primärinsiders profitiert, droht bis zu einem Jahr Haft.

Seit der Gründung der Finanzmarktaufsicht vor genau zwei Jahren wurden drei Insiderfälle zur Anzeige gebracht. Die folgenden Strafprozesse waren aber aus Sicht der FMA nur sehr bedingt von Erfolg gekrönt: Es kam nur in einem Fall, der die Aktien des Mondseer Wassertechnologie-Konzerns BWT betraf, zu einer strafrechtlichen Verurteilung.

Am 25. Juni 2003 wurde ein Salzburger Druckereiinhaber zu drei Monaten bedingter Haft verurteilt. Die strafbare Handlung war bereits drei Jahre zuvor erfolgt: Damals hatte BWT Einladungen zu einer Pressekonferenz drucken lassen, in der eine marktreif getestete Erfindung präsentiert werden sollte. Eine eindeutig kursrelevante Information. Der beauftragte Drucker hatte zwar eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet, dennoch nutzte er seinen Informationsvorsprung, kaufte vor der Pressekonferenz BWT-Aktien und streifte damit Kursgewinne von 50.000 Euro ein.

Mit einem glatten Freispruch endete hingegen der Prozess gegen einen Controller des mittlerweile insolventen Telekomunternehmens Cybertron. Die FMA hatte den Fall im Jahr 2002 zur Anzeige gebracht: Dem Mann wurde vorgeworfen, 33.000 seiner 42.000 Cybertron-Aktien verkauft zu haben, bevor der Öffentlichkeit schlechte Quartalszahlen präsentiert wurden. Dank der Ausnützung seines Informationsvorsprungs soll der Controller, so die Anklage, einen Verlust von gut 20.000 Euro vermieden haben. Vor Gericht konnten ihm allerdings keine Exklusivinformationen nachgewiesen werden: In seiner Aussage behauptete der Angeklagte, die finanziellen Probleme des Unternehmens seien ohnehin allgemein bekannt gewesen. Der Richter glaubte dieser Darstellung.

Weniger Fortüne hatte der ehemalige Voest-Chef Franz Struzl. Die FMA hatte ihn angezeigt, nachdem sie seinen illegalen Kauf von Aktien der Voest-Tochter VAE im Juli 2002 aufgedeckt hatte. Struzl hatte 2800 VAE-Aktien erworben, kurz bevor die Totalübernahme der VAE durch die Voest fixiert wurde.

Das Insidergeschäft konnte Struzl lückenlos nachgewiesen werden, es kam allerdings zu einer so genannten Diversion, einem außergerichtlichen Tatausgleich: Struzl, bis dahin unbescholten, leistete eine Geldbuße. Damit sollte die Angelegenheit erledigt sein. Es kam freilich anders: Nachdem profil die Sache im Sommer 2003 aufgedeckt hatte, musste Struzl letztlich seinen Rücktritt einreichen.