Kommentar

Kirche und Recht

Kirche und Recht

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Ein bis vor kurzem verbindliches Dokument („Crimen Sollicitationis“) des Reformpapstes Johannes XXIII. kann als eine über das Beichtgeheimnis hinausgehende Aufforderung zum Verschweigen von Fällen sexuellen Missbrauchs durch Kleriker gedeutet werden. Nächste Facette: Die Kirche erklärt – wieder einmal – Homosexualität als naturwidrig und daher verboten.

Was haben die beiden Ereignisse miteinander zu tun? Sie dokumentieren Widersprüche zwischen Herrschaftssystemen und Bruchlinien im Verhältnis von Kirche, Recht und Wahrheit. Im Prinzip ist das Verhältnis von staatlichem und kirchlichem Recht klar: Der Staat überlässt der Kirche die Regelung ihrer inneren Angelegenheiten. Die Kirche respektiert den Geltungsanspruch des staatlichen Rechts. Wenn jemand, für den katholisches Kirchenrecht gilt, ein kirchenrechtlich verbotenes Verhalten setzt, so geht das den Staat nichts an, es sei denn, er hätte auch gegen staatliches Recht verstoßen. In diesem Fall kann ihn das Kirchenrecht nicht vor staatlicher Sanktion schützen. Angehörige des katholischen Klerus unterliegen der staatlichen Gerichtsbarkeit ebenso wie der kirchlichen Jurisdiktion.

Ein kirchenrechtlich verordnetes Schweigekartell, das über die Wahrung des Beichtgeheimnisses hinausginge, käme mit dem staatlichen Recht in Konflikt. Ein allgemeines Schweigegebot wäre sogar kirchenrechtswidrig, weil das Kirchenrecht grundsätzlich keinen Vorrang gegenüber staatlichem Recht beansprucht. Hier beginnt der doppelte Boden, auf dem auch „Crimen Sollicitationis“ stehen dürfte: Die Intention des Dokuments muss nach dem Motto „Ein Schelm, der Böses denkt“ rechtskonform ausgelegt werden, die faktische Wirkung darf nicht als Einwand vorgebracht werden – ein fast perfekter Immunisierungsmechanismus. Es ist nicht überraschend, dass die Existenz des Dokuments selbst nicht publik gemacht wurde.

Praktizierte Homosexualität gilt als naturwidrig. Für die Kirche verstößt sie gegen göttliches und menschliches Recht. Dass gleichgeschlechtliche sexuelle Prägungen zu einem konstanten Anteil in der Menschheit verbreitet sind, dass Repression das Problem erst erzeugt, das sie zu lösen vorgibt, beeindruckt Vertreter des Verdikts so gut wie gar nicht. Für sie handelt es sich um „naturwidrige“, „falsche“ Natur. Der doppelte Naturbegriff stört nicht. Nach den sozialen Folgen dieses doktrinären Ansatzes wird nicht gefragt.

Die Psychologie kennt fünf Muster, mit denen das Vordringen von Fakten zum Bewusstsein erfolgreich abgewehrt werden kann: Verdrängen, Unterdrücken, Verleugnen, Verschieben und Rationalisieren. Sie alle sind im Verhältnis von Kirche, Recht und Wahrheit in hohem Maße verbreitet. Wieder einmal dürfte die Gegenaufklärung voll im Gang sein.

Die Mechanismen des modernen Staatsrechts – verfassungsrechtlich geschützte Garantien eines fairen Verfahrens, einander kontrollierende Institutionen, institutionell unabhängige Gerichtsbarkeit – sind Errungenschaften, die im Kirchenrecht keine besondere Rolle spielen. Es ist der staatsrechtliche Schutz der inneren Freiheit der Kirche, der den Bestand des Gegensystems schützt. Daran soll nicht gerüttelt werden. Demokratie und Rechtsstaat haben im innerkirchlichen Bereich keinen missionarischen Auftrag. Eine Änderung kann nur von innen kommen.
Was kann von außen geschehen? Durch staatliches Recht könnte die Kirche als Organisation in Schadenersatzpflicht für Fehlverhalten ihrer Funktionsträger genommen werden. Für Österreich käme dies einer Kulturrevolution gleich – anderswo auf der Welt ist es eine Selbstverständlichkeit.