Leitartikel: Christian Rainer

Christian Rainer Die Beschneidung der Beschneidung

Die Beschneidung der Beschneidung

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Diese Entscheidung birgt ausreichend Zündstoff, ein Weltbild zu zerbröseln, das so alt ist wie die Menschheit selbst: das Bild vom Menschen, der mit Berufung auf ein göttliches Wesen weltliche Vorgänge kurzfristig nach Gutdünken und in der Folge nach eingeübten Ritualen gestalten kann.
Ein Landgericht in Köln urteilte Mitte vergangener Woche, die Beschneidung von kleinen Buben aus religiösen Gründen sei eine Körperverletzung, daher rechtswidrig und strafbar. Das ist schlagzeilentauglich, tangiert der Spruch doch die heikle Materie der Religionsfreiheit, dies überdies einerseits bei der im Westen unter Generalverdacht stehenden Großgruppe moslemischer Mitbürger, zum anderen bei den Juden, deren Freiheit zuletzt von Deutschen und Österreichern in millionenfachem Mord beendet worden war. Hinzu kommt, dass hier über die stets heikle Materie Kind gerichtet wurde, und zwar in einem Zusammenhang, der nicht nur an Stammtischen als sensible Körperregion eingestuft werden darf.

Es wäre nun verlockend zu überprüfen, ob die Richter sinnvoll entschieden haben, indem sie befinden, das Erziehungsrecht der Eltern sei „nicht unzumutbar beeinträchtigt“, wenn sie abwarten müssen, ob sich das Kind später als Volljähriger selbst für eine Beschneidung entscheidet. Oder ob Dieter Graumann, Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, zuzustimmen ist, der „diese Rechtsprechung“ als „unerhörten und unsensiblen Akt“, als „dramatischen Eingriff in die Religionsfreiheit“ qualifiziert.

Eine Meinung darüber zu äußern, wer in dieser heiklen Angelegenheit denn nun Recht hat, würde allerdings kurz greifen. Sie würde bloß nachvollziehen, was schon die Richter getan haben, nämlich eine neuerliche Güterabwägung durchführen zwischen Religionsfreiheit und der körperlichen Unversehrtheit eines Kindes unter besonderer Berücksichtigung der Grenzen von Elternrechten.

Spannender erscheint da doch ganz einfach folgendes Faktum festzustellen: In Mitteleuropa gibt es Richter, die in dieser Angelegenheit gegen Gott und für den Menschen entschieden haben. Was wiederum bedeutet: Das Gericht hält in Deutschland einen gesellschaftlichen Grundkonsens für möglich – denn daran orientieren sich solche Urteile –, der über Jahrtausende geübte religiöse Gepflogenheiten ablehnt, sobald sie den profanen Regeln des menschlichen Zusammenlebens widersprechen. Oder auch: Menschenrechte gehen über religiöse Rechte. Und auch: Diese Menschenrechte können jemandem gegen seinen Glauben aufgezwungen werden. Und auch: Die Rechte von Eltern müssen eingeschränkt werden. Und vielleicht sogar: Eltern haben kein Recht, ihren Kindern eine Religion vorzugeben.

All diese Aspekte des deutschen Urteils – das im Übrigen keine Bindungs-, aber eine Vorbildwirkung für andere Verfahren haben wird – sind dann doch erstaunlich. Immerhin bewegen wir uns in geografischen Gegenden, die vor einem Jahrhundert per Gottesgnadentum (beziehungsweise unter dem Vorwand Dei Gratia) beherrscht wurden, wo also nicht nur kleine Verletzungen über einen Allmächtigen argumentiert wurden, sondern der Tod ganzer Generationen im Kriegsdienst. Wir sprechen aber auch von einer Gesellschaft, die eben noch das Recht auf körperliche Züchtigung der Kinder als eine Art Menschenrecht der Eltern definiert und angewendet hat.

Die Gesellschaft hat sich also ein Stück in Richtung Laizismus entwickelt. Vielleicht sogar ein Stück zu weit: In diesem Fall schien einem Gericht sogar der Eingriff in den höchstpersönlichen religiösen Bereich deutscher Bürger gerechtfertigt (während etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem revidierten Spruch Anders- oder Ungläubige nicht vor Kruzifixen in Klassenzimmern schützen will).

Ist da ein weiterer Weg in ähnliche Richtung absehbar? Kann sein, muss aber nicht sein. Die Säkularisation der Welt ist sicher keine Einbahnstraße.

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