Elfriede Hammerl

Elfriede Hammerl Erlaubte Zonen

Erlaubte Zonen

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Ein Schulwart in Niederösterreich terrorisierte Volksschülerinnen, indem er sie, so steht es in der Anklageschrift, an der Brust betastete und am Gesäß begrapschte. Manche seiner Opfer sind noch immer in Psychotherapie, was nicht verwundert. Wer nur ein bisschen Fantasie hat, kann sich ausmalen, wie einem Kind zumute sein muss, wenn es tagtäglich der Willkür eines Erwachsenen ausgeliefert ist, der seine Persönlichkeitsrechte missachtet und sich die Verfügungsgewalt über seinen Körper anmaßt. Wegen sexuellen Missbrauchs wurde der Mann von einer beherzten St. Pöltner Richterin denn auch zu zwei Jahren Haft verurteilt.

Doch der Oberste Gerichtshof, bei dem er Berufung einlegte, sieht die Angelegenheit ganz anders. Dieser Tage ­erging sein Urteilsspruch, und er fiel zugunsten des Täters aus. Der OGH wörtlich (und auch grammatikalisch kraus): „Das Gesäß zählt nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen. Sie zu betasten stellt keine geschlechtliche Handlung dar, weil der Anus damit nicht gemeint ist.“ Deshalb sei der Schuldspruch „rechtsirrig“ und durch einen Freispruch zu ersetzen.

Da greift man sich ans Hirn. Was denken sich die obersten Richter, wenn sie den kindlichen Körper quasi zum Selbstbedienungsladen erklären, an dem sich Erwachsene nach Belieben vergreifen können, sofern sie es vermeiden, jene Körperöffnungen, die (auch) bei der sexuellen Penetration zum Einsatz kommen, unmittelbar zu berühren? Sehen sie das Kind nicht als menschliche Persönlichkeit, sondern als Ansammlung von Körperteilen, die unterschiedlich verwertet werden dürfen wie Wadschunken und Schulterscherzl beim Schlachtrind? Ja, ein grauslicher Vergleich, aber nicht grauslicher als die Idee, kindliche Gesäßbacken zu betasten sei in Ordnung, wenn der Anus nicht gemeint ist.

Wie würden sie wohl reagieren, die obersten Richter, wenn man ihnen, in einem stillen Winkel des Justizpalastes vielleicht, überfallsartig an den Hintern greifen oder sie in die Brust zwicken wollte? Sind doch Handlungen, die nicht unmittelbar die Geschlechtssphäre betreffen, oder? Oder doch. Das Betatschen von Brust und Hinterteil hat sehr wohl eine sexuelle Konnotation. Aber selbst wenn ­Berührungen „nur“ dem Zweck dienen, Grenzen zu überschreiten, sind sie deswegen noch lange nicht erlaubt. Was würden sie sagen, die obersten Richter, wenn man ihnen im Vorbeigehen schnell einen Finger ins Ohr steckte oder tief in den Schlund bohrte? Sie würden zu Recht empört und angewidert sein, weil kein Mensch, der einigermaßen bei Trost ist, sich so was gefallen lässt oder so was tut.

Aber Kinder sollen ausgenommen sein vom Schutz vor Grenzüberschreitungen und dem Anspruch auf Wahrung ihrer Intimsphäre? Sexuelle Misshandlung ist kein erotischer Vorgang, sondern in erster Linie eine Machtdemonstration, aus seiner Überlegenheit erwächst dem Misshandler sexuelle Lust. Deshalb greift es viel zu kurz, wenn man den so genannten Missbrauch (ein furchtbares Wort, weil es suggeriert, dass es ­einen zulässigen Gebrauch gäbe) lediglich als sexuelle Handlung definiert, wie sie auch unter – damit einverstandenen – Erwachsenen stattfinden könnte. Er habe, sagte der Schulwart im Prozess, versucht, zu den Kindern ein lockeres Verhältnis aufzubauen. Sie seien sehr ­anhänglich gewesen und hätten Kontakt gesucht.

Die klassische Ausrede des Kinderschänders. Die Kinder sind schuld. Die Kinder wollten es. Die Kinder haben Liebe, Nähe, Zuwendung gefordert.
Ja, Kinder haben es gern, wenn man sie gern hat. Aber sie haben ein gutes Gespür dafür, ob die Aufmerksamkeit, die man ihnen schenkt, ihrer Persönlichkeit gilt oder bloß der Herstellung unzulässiger körperlicher Nähe dienen soll. Wenn Kinder Unbehagen zeigen, dann läuft was schief. Wenn Kinder auf Distanz gehen wollen, dann muss das ­respektiert werden.

Gelegentlich wird der Vorwurf erhoben, die Gesellschaft heutzutage sei hysterisiert. Wer, zumal als Mann, freundlich zu Kindern sei, laufe Gefahr, in ein schiefes Licht zu geraten. Aber so schwierig ist es gar nicht, missverständliche Handlungen zu vermeiden. Es genügt, die kindlichen Signale zu beachten und vertrauensvolle Annäherung nicht in erotisches Begehren umdeuten zu wollen. Der OGH hat sich einen Dreck um das gepfiffen, was die Kinder nicht wollten, und darum, wie sie die Begrapscherei durch den Herrn Schulwart empfunden haben. Er hat Begrapschern wie dem Herrn Schulwart vielmehr einen Freibrief ausgestellt: Wer sich an die vom OGH erlaubten Zonen hält, darf zugreifen.

Gleichzeitig die Verhaftung Roman Polanskis in der Schweiz. Ja, es ist 32 Jahre her, dass er eine damals 13-Jährige unter Alkohol und Drogen gesetzt und vergewaltigt hat. Ja, sein Opfer will nicht mehr an das traumatische Erlebnis erinnert werden. Aber Straftat bleibt Straftat, und die Empörung, mit der führende Persönlichkeiten der internationalen Kulturschickeria darauf reagierten, dass man es wagt, einen großen Künstler wegen so was Nebensächlichem wie der Vergewaltigung einer Minderjährigen zu belangen, die bestürzt. Gerade ist, bei uns und in Deutschland, ein Kinderpornoring aufgeflogen. Unfassbar, was in solchen Menschen vorgeht? Ja. Aber wiederum wenig verwunderlich angesichts des milden Verstehens, das Übergriffe auf kindliche Körper bei Höchstrichtern und anderen Führungspersonen auslösen.

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