Elfriede Hammerl

Elfriede Hammerl (Ob)Sorgen

(Ob)Sorgen

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Kann man Liebe, Zuwendung, Fürsorge und Kooperation per gesetzlicher Anordnung erzwingen? Kinder hätten von Natur aus ein Recht auf beide Eltern, so begründet die Justizministerin ihr Eintreten für die automatische gemeinsame Obsorge nach Scheidungen. Das klingt, als handle es sich dabei um ein Zaubermittel. Man installiere die gemeinsame Obsorge, und schon haben auch die Kinder getrennter Paare, Simsalabim, ein harmonisches ­Elternhaus, wo sich Vater wie Mutter zu gleichen Teilen um ihr Wohlergehen kümmern.

Schön wär’s. Oder vielmehr: Schön ist es, dort, wo es funktioniert, und es funktioniert in vielen Fällen durchaus. Denn die gemeinsame Obsorge ist ja schon jetzt keineswegs verboten. Sie setzt lediglich voraus, dass beide Elternteile damit einverstanden sind, während eine Automatisierung bedeuten würde, dass dieses Einverständnis von Gesetzes ­wegen angenommen beziehungsweise verordnet wird, egal, wie zerrüttet die Beziehungen zwischen Mutter, ­Vater und den Kindern auch sein mögen. Das erscheint mir riskant. Wenn Eltern sich nicht auf eine gemeinsame Obsorge einigen können, dann hat das Gründe, die man nicht mit der schlichten Anordnung Vertragts euch, Leute! einfach übergehen kann.

Natürlich ist zu wünschen, dass Eltern ihren persön­lichen Zwist, ihre Kränkungen, Frustrationen und Verletzungen beiseitelassen, wenn es um das Wohl ihrer Kinder geht. Die Praxis zeigt nur leider, dass es ihnen nicht immer gelingt. Hinzu kommt, dass nicht unbedingt überall ­Obsorge drin ist, wo Obsorge draufsteht. Soll heißen: Häufig wird mit dem Begriff Obsorge argumentiert, wenn es in Wirklichkeit um Machtausübung geht.

Was meint die Justizministerin, wenn sie vom Recht des Kindes auf beide Eltern spricht? Ein Anrecht darauf, dass Vater wie Mutter im gleichen Ausmaß verfügbar, einsatzbereit und liebevoll um das Kind besorgt sind? All das garantiert die gemeinsame Obsorge nicht. Kein Gesetz, keine Justizministerin und kein Familiengericht kann einem Kind die Zuwendung verschaffen, nach der es sich sehnt, wenn Vater oder Mutter sie ihm verweigern. Auch bei gemeinsamer Obsorge muss der nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil mit dem Kind weder Mathematik lernen noch beim Zahnarzt seine Hand halten. Aber er kann fordern, dass das Kind in die Handelsschule geht, auch wenn es kaufmännisch desinteressiert und musisch begabt ist.

Wird schon nicht vorkommen? Doch, kommt vor. Genau darum wird gestritten: Wer schafft an? Wer ist wichtiger? Wer setzt sich durch? Und, nicht zuletzt: Wer erspart sich was? Denn häufig hat der Wunsch nach mehr Mitspracherecht auch einen finanziellen Hintergrund. Eine kürzere Ausbildung kostet weniger lang Unterhalt. Also plädiert der unterhaltspflichtige Elternteil zum Beispiel für Lehre statt Studium.
Es geht nämlich auffallend oft ums Geld, wenn – vordergründig – über gemeinschaftliches (Ob-)Sorgen diskutiert wird. Wer sich die Internetplattformen und -foren zum Thema anschaut, stößt immer wieder auf die gleiche Klage angeblich entrechteter Väter (bekanntlich stellen sie die Mehrzahl nicht obsorgeberechtigter Elternteile): Ich darf zahlen, aber nicht bestimmen, was um MEIN Geld ­geschieht.

Juristisch umfasst die Obsorge sowohl Rechte als auch Pflichten, der oder die Obsorgeberechtigte ist zuständig für Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und die ­gesetzliche Vertretung des Kindes. Praktisch wird selten um die Pflege gekämpft, aber oft darum, Erziehungsrichtlinien vorgeben zu dürfen und das Vermögen des Kindes, sprich Unterhaltszahlungen, nicht in charakterverderb­lichen Reichtum ausarten zu lassen.

Noch einmal: Geschiedene Eltern müssen nicht streiten. Doch wenn sie es tun, dann genügt es nicht, ­ihnen Kooperation zu verordnen. Die beschwörende ­Annahme, dass zwei sich einigen werden, wenn ihnen nichts anderes übrig bleibt, ist Realitätsverweigerung. Ja, sie raufen sich vielleicht zusammen, aber mit der Konsequenz, die ein Raufhandel mit sich bringt: Es gibt einen Sieger, und es gibt Verlierer. Ob das dem Kindeswohl dient, ist mehr als fraglich.

Automatische gemeinsame Obsorge heißt im Grunde, die Familien mit ihren Konflikten allein zu lassen. Derzeit muss jeder Fall, in dem es kein Einvernehmen gibt, gerichtlich geprüft werden, ehe eine Obsorgeentscheidung fällt. Wird hingegen die gemeinsame Obsorge zur Regel, signalisiert das, dass Eltern sich’s gefälligst untereinander ausschnapsen sollen, wie sie nach der Trennung mit der Kinderbetreuung zurechtkommen. Das würde die Familiengerichte möglicherweise entlasten und der Justizministerin Geld sparen. Dass es den Kindern nützt, ist allerdings nicht gesagt.

Man habe mit der gemeinsamen Obsorge gute Erfahrungen gemacht, heißt es. Das verwundert nicht. Diejenigen, die sich dafür entscheiden, sind ja auch entschlossen, es gut zu machen. Sie sind willens, zusammenzuarbeiten. Ihnen Steine in den Weg zu legen wäre absurd. Problematisch sind die Unwilligen. Weil nämlich ihre Ausstattung mit mehr Rechten nicht automatisch bedeutet, dass sie auch mehr Pflichten wahrnehmen.

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