Martin Staudinger: Generalverdachtsparagraf

So, wie die Regierung das Islamgesetz anwendet, muss sie sich den Verdacht der Willkür gefallen lassen.

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Selten war es so einfach, sich politisch beliebt zu machen: Härte gegen den Islam reicht dafür völlig – wer sie an den Tag legt, braucht nicht viel zu erklären und zu begründen, um die Mehrheit auf seiner Seite zu wissen. Als die österreichische Bundesregierung am vorvergangenen Freitag ankündigte, sieben Moscheen den Status als Gebetshäuser abzuerkennen und Dutzende Imame des Landes zu verweisen, führte das zu einem parlamentarischen Schulterschluss der Zustimmung. Nicht nur die NEOS und die Liste Pilz, selbst die Sozialdemokraten klatschten Beifall für diese „erste gescheite Maßnahme“ (SPÖ-Bundesgeschäftsführer Max Lercher) der Koalition.

Einwände? Keine nennenswerten, wo sich doch alle einig waren, dass beherzt gegen die vom Islam ausgehende Bedrohung durch radikale Tendenzen, terroristische Umtriebe und politische Einflussnahme vorgegangen werden muss. Kann man daran überhaupt irgendetwas auszusetzen haben?

Wenn sich Muslime in Österreich gegenwärtig diskriminiert fühlen, haben sie damit nicht unrecht.

Man kann: Weil die Art und Weise, wie das geschieht, aus rechtsstaatlicher Sicht fragwürdig ist. Wenn sich Muslime in Österreich gegenwärtig diskriminiert fühlen, haben sie damit nicht unrecht. Um das zu konstatieren, muss man weder blind für die Abgründe sein, die sich rund um die islamische Religionslehre auftun – noch klammheimliche Sympathien für ein vormodernes Glaubensleben haben. Es reicht schon, auseinanderzusortieren, gegen wen und mit welcher Begründung die Regierung derzeit vorgeht.

Zum einen sind von den Maßnahmen Moscheen betroffen, in denen Extremisten ihr Unwesen getrieben haben sollen. Die Behörden sind Belege dafür vorerst zwar schuldig geblieben; wo sich der Verdacht erhärten lässt, ist es aber gut und richtig, einzuschreiten. Im Fall der Imame, die ausgewiesen werden sollen, wird die Sache schon schwieriger. Sie verlieren ihre Aufenthaltsbewilligungen aufgrund von Verstößen gegen das Islamgesetz – genauer gesagt: gegen eine darin enthaltene, einzigartige Bestimmung. Paragraf 6 Absatz 2 schreibt vor, dass die „Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder … im Inland zu erfolgen“ hat.

Sprich: Geistliche dürfen nicht durch regelmäßige Überweisungen aus dem Ausland entlohnt werden.

Auch, wenn es das Gesetz so will: Das ist diskriminierend. Denn vergleichbare Bestimmungen gibt es für keine andere Glaubensgemeinschaft. Das Anerkennungsgesetz, das seit 1874 grundsätzliche Rechte und Pflichten der Religionsgemeinschaften in Österreich regelt, verlangt zwar, dass eine „Cultusgemeinde … hinreichende Mittel besitzt, oder auf gesetzlich gestattete Weise aufzubringen vermag“, um „die Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern“; woher sie ihr Budget nimmt, wird aber nicht definiert.

Nicht nur muslimische Geistliche bekommen ihr Gehalt aus dem Ausland: Russisch-orthodoxe Priester werden etwa vom Moskauer Patriarchat bezahlt, Prediger von Freikirchen aus den USA. Allerdings machen sich deswegen weder Popen noch Pastoren rechtlich belangbar.

Schon richtig – es gibt keinen Anspruch auf absolute Gleichbehandlung. Diskriminierung durch den Staat ist in Ausnahmefällen legitim. Sie muss jedoch sachlich gerechtfertigt sein. Im Fall der islamischen Glaubensgemeinschaft hat es die Republik Österreich bislang aber unterlassen, konkrete Argumente dafür zu liefern. Die Erläuterungen zu dem Gesetz, das 2015 unter Verantwortung der SPÖ formuliert wurde, führen bloß diffus „unterschiedliche Sachlage bei einzelnen Religionen“ an; das Kabinett des aktuell für Kultusangelegenheiten zuständigen Ministers Gernot Blümel (ÖVP) lässt die Frage von profil nach den Gründen für die Ungleichbehandlung unbeantwortet.

Bloß: Warum ist die islamische Glaubensgemeinschaft noch nicht juristisch dagegen vorgegangen? Ein Sprecher der Union ATIB, dem größten Dachverband muslimischer Moscheevereine in Österreich, begründet das damit, dass es bis dato keine justiziablen Fälle von Ausweisungen gegeben habe. ATIB ist am stärksten von der Regelung betroffen: Als Ableger der staatlichen türkischen Religionsbehörde (Diyanet) beschäftigt die Vereinigung die meisten Imame in Österreich und sieht sich dem Verdacht ausgesetzt, über den Umweg der Religion politischen Einfluss im Sinne von Präsident Recep Tayyip Erdoğan auszuüben (was die Verantwortlichen vehement bestreiten).

Es wäre mehr als wünschenswert, wenn ATIB nun gegen die Ausweisung ihrer Geistlichen vor Gericht ziehen würde. Dann könnte das Verbot der Auslandsfinanzierung endlich ausjudiziert werden, die Republik Österreich müsste Farbe bekennen und darlegen, warum sie den Islam generell anders behandelt als die übrigen Konfessionen.

Am besten wäre es aber, gänzlich auf Generalverdachtsparagrafen wie das Verbot der Auslandsfinanzierung zu verzichten und stattdessen konkrete Gründe für Sanktionen zu definieren, die im Anlassfall auch zu belegen sind, um so dem Verdacht der Willkür zu begegnen.

Derzeit tut die Regierung das Gegenteil: Vergangene Woche plauderte der ÖVP-Abgeordnete Efgani Dönmez im Interview mit der Zeitschrift „biber“ aus, dass die Maßnahmen gegen Imame und Moscheen bewusst unmittelbar vor der Israel-Reise von Bundeskanzler Sebastian Kurz verkündet wurden – als positives Signal an die dortigen Gastgeber.

Für den österreichischen Rechtsstaat könnte das Signal, das damit ausgesendet wird, nicht negativer sein.