Peter Michael Lingens

Peter Michael Lingens Der Bürger als TV-Freiwild (III)

Der Bürger als TV-Freiwild (III)

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Dies ist der dritte Kommentar in derselben Sache, aber es geht um eine nicht ganz unerhebliche Frage: Wie viel Schutz genießt die Würde eines Bürgers, wenn er, abseits jedes öffentlichen Interesses, zufällig in eine Fernsehsendung gerät?
Der Anlass: 2009 strahlte ATV eine Doku-Serie zur „Auto­bahnpolizei“ aus, die entstand, indem ein Kameramann eine Polizeistreife begleitete. Auf dem Parkplatz einer Raststätte stieß Streifenpolizist Josef L. auf das abgestellte Auto des Innenarchitekten Fridolin Engels, von dem er den Zusehern mitteilt, dass es ihm auffiel, weil Windschutzscheibe und Kennzeichen „nur mit Tixo angeklebt“ waren. (Tatsächlich ging es um Heckscheibe und Kennzeichen; beide waren nach einem Unfall bis zur Reparatur mit Industrieklebeband fixiert.) Wie man sich den Lenker des Wagens vorzustellen hatte, erläuterte Josef L. so: „Der dürfte offensichtlich schon länger a bissl leben in dem Auto
Zur Illustration ruhte die Kamera auf einem Knäuel aus Engels’ Socken, Unterwäsche und Krawatte am Beifahrersitz. Als der Architekt aus dem Rasthaus tritt, widmet sich die Kamera ebenso eingehend seinem rechten Hosenbein, aus dem etwas Weißes hängt, das man für einen unter der Hose getragenen Schlafanzug oder dergleichen hält, wenn man nicht weiß, dass Engels nach einer Herzoperation einen Venen-Verband tragen muss, der sich gelöst hatte. Dazu gibt es folgenden Kommentar des ATV-Sprechers: „Der Lenker scheint etwas verwirrt, und sein Äußeres wirkt etwas chaotisch.“

Engels (und jeder, der ihn kannte) empfand diese Darstellung als verletzend und klagte auf Unterlassung. Ein Richter des Wiener Handelsgerichts lehnte ab, nachdem ATV eine eidesstattliche Erklärung des Regisseurs vorgelegt hatte, wonach Engels der Aufnahme zugestimmt habe und sich angeblich auch entsprechend verhielt. Engels berief und rügte, dass man ihn nicht einmal vernommen habe: Die eidesstattliche Erklärung sei falsch, und er habe durch sein Verhalten keinesfalls Zustimmung signalisiert.
Diesen Rekurs verwarf das Oberlandesgericht Wien mit folgender spannenden Begründung: Es sei gar nicht erheblich, ob Engels gefragt wurde und mündlich zugestimmt habe, denn seine Zustimmung habe sich schlüssig daraus ­ergeben, dass er immer wieder ins Objektiv der Kamera ­geblickt habe.
Ich habe mir erlaubt, diese Entscheidung an dieser Stelle für fragwürdig zu halten: „Oder meint das Oberlandesgericht, dass eine Besucherin des Opernballs, die ins Objektiv der übertragenden Kamera lächelt, damit auch zustimmt, dass zuvor ein riesiges Brandmal auf ihrem Rücken zu sehen war, von dem der Sprecher sagt: ‚Die Dame ist offenbar zu heiß gebadet worden‘?“
Vergangene Woche fällte Richterin Mag. Monika Millet am Wiener Handelsgericht das vorläufige Urteil in dem Prozess, den Engels nach Abweisung der „einstweiligen Verfügung“ gegen ATV angestrengt hatte: Der Sender, so entschied sie, hat jede weitere Ausstrahlung der Engels betreffenden Sequenz zu unterlassen und schuldet ihm 2000 Euro.

Davor hatte das Beweisverfahren die „eidesstattliche Erklärung“ des ATV-Regisseurs zu geduldigem Papier gestempelt: „Die Angabe des Zeugen M. (des ATV-Regisseurs, Anm.), dass die Kamera kurz abgedreht worden sei und der Zeuge L. (der amtshandelnde Polizist, Anm.) den Kläger
(Engels, Anm.) darauf hingewiesen habe, dass er gefilmt ­werde, widerspricht der Darstellung des Zeugen L. Dieser sagte aus, dass er davon ausgegangen sei, ATV habe Engels’ Zustimmung eingeholt. Das Gericht folgt daher der Darstellung des Klägers, der sagt, dass niemand ihn gefragt hätte.“
Ebenso eindeutig setzt sich das Urteil dann mit der These auseinander, dass Engels’ Zustimmung zur Ausstrahlung dadurch gegeben sei, dass er in die Kamera geblickt habe: Anfangs habe Engels den Kameramann nicht sehen können, weil der Polizist ihn verdeckt habe. Dass er in der Folge in die Kamera blickte, „weil er aus dieser Richtung angesprochen wurde und keine Schwierigkeiten bei der gerade laufenden Amtshandlung haben wollte“, sei ebenso „lebensnah“ wie „nachvollziehbar“, und es könne „darin keine Zustimmung gesehen werden“. Diese könnte sich darüber hinaus „lediglich auf die Verbreitung (seines) Bildes beziehen“, da für ihn „nicht absehbar“ gewesen sei, dass er „in einer derartigen Art und Weise“ – als „lächerlich und chaotisch“ – präsentiert würde. Seine „empfindliche Kränkung“ sei „objektiv nachvollziehbar“.
Es gibt in der Justiz also doch so etwas wie Einfühlungsvermögen und Logik.
Unmittelbar vor Ende der Verhandlung hat Richterin Millet versucht, Vergleichsverhandlungen zwischen Engels’ Anwalt Hans Otto Schmidt und ATV-Anwalt Gerald Ganzger zu befördern, aber Ganzger winkte ab. „Schließlich gibt es immer noch das Oberlandesgericht. Was soll sich geändert haben?“, ließ er Schmidt wissen.
ATV wird also wohl berufen, aber ich bin so optimistisch, für den Rechtsstaat zu hoffen, dass er das Oberlandesgericht falsch einschätzt: Glücklicherweise hat das abgeführte Beweisverfahren genügend zusätzliche Erkenntnisse erbracht, um dieser Instanz die Möglichkeit zu geben, ihre Sicht ohne Gesichtsverlust zu revidieren, statt eine Korrektur durch den Europäischen Gerichtshof herauszufordern.

PS: Von der Innenministerin wüsste ich gerne, wie weit es zulässig ist, dass ein Polizist im Interesse von ATV Interviews mit verdecktem Mikrofon führt.

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