Frage der Woche: Wer darf eigentlich wählen?

Die Nationalratswahlen sind nur noch einen Wimpernschlag entfernt und bieten für Millionen Österreicher die Möglichkeit, wählen zu gehen. Doch nicht alle Mitglieder unserer Gesellschaft dürfen sich am Wahlprozess beteiligen. Ein profil-Überblick zum Wahlrecht.

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Wer darf wählen?

Das allgemeine Wahlrecht für Männer gilt in Österreich seit 1907, jenes für Frauen seit 1918 und ist im Bundesverfassungsgesetz niedergeschrieben. Artikel 23 hält dabei grundsätzlich fest: "Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt." Daraus leiten sich mehrere Schlussfolgerungen ab: Man muss österreichischer Staatsbürger sein, um aktiv an der Nationalratswahl teilnehmen zu können und man muss mindestens 16 Jahre alt sein. Diese Senkung des Wahlalters ist noch relativ neu, sie wurde erst 2007 umgesetzt. Das passive Wahlrecht wiederum – also das Recht gewählt zu werden – ist ebenfalls österreichischen Staatsbürgern vorbehalten, die jedoch bereits volljährig sein müssen.

Die gleichen Regelungen gelten im Übrigen auch für Wahlen auf Landesebene und die Bundespräsidentenwahl, mit einer Ausnahme: Um zum Bundespräsidenten gewählt zu werden muss man – wohl dem honorigen Charakter des Amtes geschuldet – zumindest 35 Jahre alt sein.

Wer darf nicht wählen?

Österreichische Staatsbürger können ihr Recht zu wählen auch (vorübergehend) verlieren. Dazu müssen sie jedoch gerichtlich verurteilt werden. Gründe dafür können eine Verurteilung zu einer mindestens fünfjährigen Freiheitsstrafe infolge einer vorsätzlichen Straftat oder eine einjährige Freiheitsstrafe in bestimmten anderen Fällen (Landesverrat, Terrorismus, NS-Wiederbetätigung, Wahlbetrug) sein. Der Entzug des Wahlrechts gilt in solchen Fällen von der rechtskräftigen Verurteilung bis zum Ende der Strafe.

Was bedeutet das für die Nationalratswahl?

Jeder österreichische Staatsbürger, der mit 15. Oktober 2017 sein 16. Lebensjahr vollendet hat und dem das Wahlrecht nicht entzogen wurde, darf auch wählen. Diesmal trifft dies auf 6.401.304 Personen zu. Das sind 1697 mehr als bei der letztjährigen Bundespräsidentenwahl. Die Zahl der Auslandsösterreicher (wahlberechtigte österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland) die bei der Nationalratswahl wählen können liegt bei 56.539. Sie sind damit vor den Burgenländern die kleinste geografische Wählergruppe. Die größte wiederum sind nicht – wie man vielleicht annehmen möchte – die Wiener (1.155.626 Wahlberechtigte) sondern die Niederösterreicher mit 1.287.260.

Und die Nicht-Österreicher?

Da die Staatsbürgerschaft und nicht der Wohnsitz für das Wahlrecht ausschlaggebend sind, dürfen ausländische Staatsbürger – egal wie lange sie schon in Österreich wohnhaft sind – nicht wählen. Ausnahmen sind Wahlen auf Gemeindeebene, an denen nicht-österreichische EU-Bürger teilnehmen können. Das trifft auf sämtliche Bundesländer außer Wien zu, wo EU-Bürger lediglich berechtigt sind, an Wahlen zur Bezirksvertretung teilzunehmen. Ein Wahlrecht für Nicht-Österreicher, die beispielsweise lange in Österreich leben, wird immer wieder diskutiert. In diesem Wahlkampf treten die Grünen, die NEOS und die Liste Pilz für die Ausweitung des Wahlrechts auf EU-Bürger ein (Analog zur Gemeindeebene). Auch die KPÖ setzt sich dafür ein, sieht jedoch nur einen längeren Aufenthalt in Österreich, nicht unbedingt eine EU-Staatsbürgerschaft als Kriterium.