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Hebeln Richter mit dem Paragrafen „Landfriedensbruch“ das Demonstrationsrecht aus?

Justiz. Hebeln Richter mit dem Paragrafen „Landfriedensbruch“ das Demonstrationsrecht aus?

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Von Michelle Kreuzer

Ob er eine Fensterscheibe eingeschlagen hat, blieb ungeklärt; dass er jemanden vorsätzlich verletzt hat, ist unwahrscheinlich. Brandstiftung konnte ihm keiner nachweisen. Dennoch wurde Josef S., Student aus Jena, vorvergangene Woche nicht rechtskräftig vom Wiener Straflandesgericht zu einer teilbedingten Haftstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der 23-Jährige soll bei den Demonstrationen gegen den Akademikerball vergangenen Jänner gewalttätig geworden sein. Den unbedingten Teil der Strafe hatte er durch seine sechs Monate U-Haft bereits abgesessen. Das Delikt, für das er ebenso hart bestraft wurde wie sonst Betrüger, schwere Körperverletzer oder notorische Diebe lautet Landfriedensbruch. Es ist einer der umstrittensten Tatbestände des österreichischen Strafrechts und wird seit zwei Wochen hitzig diskutiert.

Der Landfrieden ist schnell gebrochen: Wer an der Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, bei der es zu Mord, Körperverletzung oder schwerer Sachbeschädigung kommt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.

Was streng genommen bedeutet: ­Jemand, der in einer Demonstration Dutzende Meter von einem gewalttätigen Zwischenfall entfernt marschiert, kann ebenfalls unter den biegsamen Para­grafen 274 StGB fallen. Straffrei bleibt wer rasch abhaut: „Wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder es ernstlich versucht, bevor sie zur ­Ge­waltanwendung führt, ist nicht zu bestrafen.“

Das Delikt ist so alt, wie sein Name vermuten lässt. Ab dem elften Jahrhundert konnte der König praktischerweise den „Landfrieden“ verkünden, woraufhin jeder sich schwer strafbar machte, der dagegen aufbegehrte. In der Praxis waren dies ohnehin nur aufmüpfige Adelige. In den folgenden Jahrhunderten bedienten sich auch kleinere Fürsten des kommoden Vehikels: Landfriedensbrecher – also Menschen, die die Macht des Fürsten in Frage stellten – wurden drakonisch bestraft.
Heute ist es das „Gewaltmonopol des Staates“, das vom Paragrafen 274 geschützt werden soll.

Fußball und WKR-Ball
Demnächst könnte er mit voller Wucht zwei Dutzend Fußballrowdies treffen: 27 Rapid-Fans müssen sich seit vorvergangener Woche nach Ausschreitungen beim Freundschaftsspiel des SK Rapid Wien gegen den 1. FC Nürnberg im September 2013 am Landesgericht Wien unter anderem wegen Landfriedensbruch verantworten. Heurigenbänke, Glasflaschen und Fäuste flogen. „Von blankem Hass gegenüber den Einsatzkräften der Polizei“ seien die Rapid-Fans beseelt gewesen, heißt es in der Anklageschrift.
Die Spezialität der Causa ist dieselbe wie im Fall Josef S.: Auch ohne konkreten Beweis, dass er eigenhändig Flaschen warf oder auf Polizisten einschlug, ist es dank Paragraf 274 möglich, dass ein Angeklagter wegen Landfriedensbruchs verurteilt wird.

Im Fall Josef S. genügte die Zeugenaussage eines einzigen Polizeibeamten.
Noch einem weiteren Teilnehmer der WKR-Ball Demonstrationen wird im Sommer unter dem Vorwurf des Landfriedensbruches der Prozess gemacht: Der 43-jährige Demonstrant wurde im Juni nach den Protesten gegen das abgehaltene Burschenschaftertreffen „Fest der Freiheit“ auf dem Heimweg von zwei Dutzend Polizeibeamten in der U-Bahn Station Schottenring verhaftet. Er soll schon im Jänner bei den Demos gegen den Akademikerball mit Steinen und Stöcken auf Polizisten losgegangen sein. Jetzt drohen dem Protestler drei Jahre Haft.

Seit 1980 gab es in Österreich 80 Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs, den Großteil davon nach 2008. „Grund dafür könnte die erhöhte Bereitschaft sein, Gewalttätigkeiten bei Demonstrationen und Randalen zu unterbinden“, glaubt Helmut Fuchs, Universitätsprofessor für Strafrecht in Wien.

Reformieren, aber nicht abschaffen
Das Urteil gegen Josef S. stieß auf überraschend massive Kritik: Die meisten Tageszeitungen, aber auch das deutsche Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ stellten den Richterspruch in Frage. Das lässt die Standesvertretung jetzt nicht auf sich sitzen. Vergangenen Donnerstag erklärte die Richtervereinigung, sie könne nicht „Erwartungshaltungen der Öffentlichkeit, der Politik und einzelner Medienvertreter erfüllen.“ Schärfer der frühere Strafrechtschef des Justizministeriums, Roland Miklau: „Unerträgliche Berichterstattung.“

„Aufgrund der unbestimmten Grenzen des Paragrafen ist es schwer, damit zu arbeiten“, hält Rechtsanwalt Richard ­Soyer inhaltlich dagegen.
Eine Gelegenheit zur Aktualisierung des Gesetzes böte sich bei der geplanten Reform des Strafrechts. Im Oktober soll ein erster Bericht vorliegen. Aus dem Büro von Justizminister Wolfgang Brandstetter heißt es, man könne sich eine Reform vorstellen, eine ersatzlose Streichung von Paragraf 274 hält der Minister nicht für sinnvoll.

Das sehen – mit Abstufungen – praktisch alle Parlamentsparteien so: Reformieren, aber nicht abschaffen. Die Grünen haben allerdings im Nationalrat bereits einen Antrag auf Streichung des Landfriedensbruchs aus dem Strafrecht gestellt. Aber man würde sich einem „klugen Reformvorschlag“ nicht verschließen, so Justizsprecher Albert Steinhauser: Freilich nur, sofern darin nicht „weiterhin zivilgesellschaftliches Engagement kriminalisiert wird“.