Zarte Bande

Ehe light. In einer Lebensgemeinschaft hat man derzeit kaum Rechte. Das soll sich ändern.

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Rechtsanwalt Norbert Marschall muss nicht lange in seinen Akten blättern, um einen "drastischen Fall“ zu finden. Und erzählt von einem Medizinstudenten und einer Krankenschwester: Sie verlieben sich, ziehen in ihre Wohnung, sie hilft dem Studenten aus Finanzengpässen. Beide arbeiten im selben Krankenhaus, er wird ärztlicher Leiter, sie darf deshalb nicht Chefin des Pflegediensts werden. Nach 25 Jahren Lebensgemeinschaft trennt sich das Paar. Ihm bleiben fünf Eigentumswohnungen und sechsstellige Ersparnisse - und ihr die Wohnung, die sie schon am Beginn der Beziehung hatte.

Wären die beiden verheiratet gewesen, wäre es für Marschall nicht mehr als eine juristische Fingerübung gewesen, der Frau die Hälfte der Vermögenswerte zusprechen zu lassen. So aber hat sie null Anspruch - und dennoch fast noch Glück, da die Beziehung kinderlos geblieben ist, sagt der Anwalt: "Wenn Kinder da sind, laufen Trennungen von Lebensgemeinschaften besonders kompliziert.“

Denn egal, wie lange ein Paar zusammengelebt hat: Vor dem Gesetz gelten Lebensgefährten als "Fremde“. Sie haben schon während der Lebensgemeinschaft keine Rechte, etwa nicht einmal Anspruch darauf, von Ärzten oder Lehrern Auskünfte über Partner oder deren Kinder zu erhalten. Im Fall einer Trennung gehen sie leer aus. Und im Todesfall werden sie behandelt, als hätte es sie nie gegeben - sie haben kein Erbrecht und bekommen keine Witwer- bzw. Witwenpension. Andere EU-Staaten haben Lebensgemeinschaften längst legalisiert. Nur Österreich, dessen Politikern die Ehe besonders heilig ist, scheut sich, offiziell Alternativen zur Ehe anzubieten und Rechtsformen für Lebensgemeinschaften zu schaffen. Selbst knochentrockene Juristen wie Georg Kathrein, Leiter der Sektion Zivilrecht im Justizministerium, greifen zu drastischen verbalen Vergleichen: "Für Ehen ist extrem viel normiert. Auf der anderen Seite haben wir den Wilden Westen der völlig ungeregelten Lebensgemeinschaften.“

Wild ist aber nur die Rechtslage.
Ansonsten hat das Zusammenleben ohne Trauschein seit 1968 völlig den Hautgout des Unkonventionellen und leicht Verruchten verloren. Die "wilde Ehe“ ist vom Ausnahme- zum Normalzustand geworden: 1985 waren die 73.000 Lebensgemeinschaften eine Minderheit - heute sind sie mit 333.000 weit verbreitet, in beinahe jeder zweiten leben Kinder. Im Wissenschaftsjargon gilt eine Lebensgemeinschaft mittlerweile als "Standardpassage in der Beziehungsbiografie“. Fast alle durchlaufen sie in einer Phase des Lebens - als Junge, als Erwachsene nach einer Scheidung, im Alter mit einem späten neuen Glück oder überhaupt als Lebensprinzip.

Gesellschaftlich ist die Lebensgemeinschaft längst akzeptiert, drei Viertel sehen in ihr eine akzeptable Form des Zusammenlebens auch ganz ohne Heiratsabsicht, hält Soziologin Ulrike Zartler im jüngsten Familienbericht für das Familienministerium fest. Nur im Familienrecht sind die Lebensrealitäten des 21. Jahrhunderts noch nicht angekommen.

Allerhöchste Zeit, das zu ändern, findet zumindest Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek. Sie macht sich im profil-Interview für eine rechtliche Absicherung der "wilden Ehe“ stark und will einen Partnerschaftsvertrag für Lebensgemeinschaften. "Wir müssen die Absicherung nach dem Ende von Lebensgemeinschaften sichern“, begründet Heinisch-Hosek, warum sie "eine Alternative zur Ehe“ schaffen will.

Nur bei den Grünen rennt die SPÖ-Politikerin damit offene Türen ein. Diese fordern schon lange einen Zivilrechtspakt für homo- wie heterosexuelle Paare. Familiensprecherin Daniela Musiol hält das gesamte "Eherecht für hoffnungslos überholt“ - und hat daher nie geheiratet. Den Koalitionspartner zu überzeugen wird für Heinisch-Hosek dagegen eine harte Übung werden. Denn die ÖVP verfällt angesichts dieses Ansinnens in Abwehrhaltung. "Eine Ehe light kommt für mich und die ÖVP nicht infrage“, legt sich die langjährige ÖVP-Familiensprecherin Ridi Steibl fest und argumentiert: "Wer festgelegte Regelungen will, kann ja heiraten.“ Auch FPÖ-Familiensprecherin Anneliese Kitzmüller braucht man mit Argumenten wie dem 21. Jahrhundert nicht zu kommen, sie sagt: "Ich will die Ehe keinesfalls abwerten. Es braucht keine Alternativen zu ihr.“

Da klingen Zeiten an, zu denen Lebensgemeinschaften für den Obersten Gerichtshof das pure Laster waren: "Das Konkubinat ist ein jederzeit lösbares Verhältnis, das von geringer Festigkeit ist und in der öffentlichen Meinung der Ehe nicht gleichgestellt werden kann.“ So sprachen die Höchstrichter im Jahr 1954. Dabei waren Richter schon viel entspannter mit "Konkubinen“ umgegangen. Anno 1885 gaben sie einer Frau Recht, die kühn ihren Ehemann auf Unterhalt für die drei Monate klagte, in denen sie ihm ohne Trauschein den Haushalt geführt hatte. Die damalige Begründung: Es könne "für jede Dienstleistung ein angemessener Lohn verlangt werden“, egal, ob in Ehe oder Lebensgemeinschaft. Den Umschwung brachten die konservativen 1930er-Jahre. Eine Lebensgefährtin solle zufrieden sein, dass sie für ihre Leistung im Haushalt Verpflegung und Bekleidung bekomme, hieß es. Wolle sie Unterhalt oder Absicherung, bedürfe es einer eigenen Abmachung. Bei dieser Rechtsauslegung blieb es bis heute.

Dabei definieren Österreichs Höchstgerichte die Lebensgemeinschaft mit spitzer Feder als "eheähnlichen Zustand“ und als "Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft“. Der Verwaltungsgerichtshof sprach sogar von "seelischer Gemeinschaft und Zusammengehörigkeitsgefühl“. Doch gesetzliche Sicherheit können die eheähnlich Zusammenlebenden aus dem dicken Anspruchsprofil nicht ableiten.

Im Grunde geht der Staat gegenüber Lebensgemeinschaften bigott vor. Im Familienrecht werden sie negiert, im Sozialrecht aber sehr wohl einkalkuliert. Das hat den Effekt, dass für Lebensgemeinschaften vor allem Pflichten, aber wenig Rechte vorgesehen sind. Im Arbeitslosenversicherungsgesetz etwa sind sie eingetragenen Partnerschaften und Ehen völlig gleichgestellt. Konsequenz: Das Einkommen des Partners oder der Partnerin drückt die Höhe des Arbeitslosengelds oder der Mindestsicherung. Hier wird wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass, wer gemeinsam unter einem Dach wohnt, auch gemeinsam den Unterhalt bestreitet. Im Familienrecht hingegen ist dieses Prinzip nirgends festgeschrieben. Barbara Beclin, Expertin am Institut für Zivilrecht der Universität Wien: "Das Familienrecht ist für Lebensgemeinschaften eine klare Diskriminierung, vor allem, wenn Kinder da sind. Rechtlich stehen diese Eltern miteinander in keinerlei Beziehung, schulden einander keine wechselseitige Unterstützung. Aber wie soll das funktionieren, wenn sie gemeinsam Kinder erziehen?“

Um den Wirrwarr an widersprüchlichen Regelungen zu durchblicken, muss man schon ein besonderer Feinspitz sein. Im Mietrecht etwa gilt eine Lebensgemeinschaft erst nach drei Jahren, dann kann ein gemeinsamer Mietvertrag aufgesetzt werden. Das Steuerrecht hingegen anerkennt eine Lebensgemeinschaft für Alleinverdiener nach einem halben Jahr - aber nur dann, wenn Kinder da sind.

Im Staatsbürgerschaftsrecht hingegen ist es vergleichsweise einfach: Da gilt eine Lebensgemeinschaft nie, zumindest nicht für den Vater. Volksanwältin Terezija Stoisits bemühte sich um den Fall eines Österreichers, der mit seiner philippinischen Lebensgefährtin ein Kind bekommt. Heiraten können die beiden nicht, weil die Frau in ihrem Heimatland verheiratet war und es dort offiziell keine Scheidung gibt. Dennoch hätten sie ihrem Kind gern die österreichische Staatsbürgerschaft gesichert. Das geht bei unehelichen Kindern aber nicht, da nur die Mutter die Staatsbürgerschaft weitergeben kann.

All diese Ungerechtigkeiten und Widersprüche sind auch bürgerlichen Juristen ein Dorn im Auge. Der Notar Nikolaus Michalek ist in seinen zehn Jahren als Justizminister in den neunziger Jahren nie als revolutionärer Gesellschaftsreformer aufgefallen. Heute ist er Präsident der honorigen Vereinigung aller Rechtsexperten, des Juristentags, und hat ein großes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, wie denn Lebensgemeinschaften am besten legalisiert werden können. Denn Michalek ortet derzeit klare Diskriminierung: "Es geht um die Frage der Ungleichbehandlung. Homosexuelle können ihr Zusammenleben rechtlich regeln, die viel häufigeren Lebensgemeinschaften können das nicht.“

Familienrechtlerin Beclin ist eine der Expertinnen, die das Gutachten für den Juristentag vorbereitet. Im kommenden Frühjahr wird es fertig sein.

Schon jetzt aber kann Beclin die konservativen Bedenkenträger beruhigen. Die klassische Ehe werde durch eine "Ehe light“ nicht verschwinden, im Gegenteil: "In Frankreich hat man festgestellt, dass der PACS der Ehefreudigkeit sogar nützt. Viele Menschen erproben ihre Lebensgemeinschaft mit dem Vertrag - und wenn ein Kind kommt, wechseln sie in die Ehe.“