Anwälte Weh und Harg: „Probleme, die hier entstehen, auch hier lösen“
Soner Ö: Wurde der Täter von Dornbirn rechtswidrig abgeschoben?

Soner Ö: Wurde der Täter von Dornbirn rechtswidrig abgeschoben?

Soner Ö., der Täter von Dornbirn, wurde 2009 abgeschoben, obwohl er in Österreich zur Welt kam. Das war rechtswidrig, meinen seine Anwälte.

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Soner Ö. könnte mit dem Tag beginnen, an dem er den Leiter des Sozialamts in Dornbirn erstach. Oder zwei Wochen vorher, als er auf einem Türschild in der Bezirkshauptmannschaft den Namen seines späteren Opfers las. Oder mit jenem Jännertag, an dem er seine Schwester anrief und sagte, er sei wieder in Österreich. Doch Soner Ö. springt weit in die Vergangenheit. Als die Polizei ihn nach seiner Festnahme am 6. Februar 2019 erstmals befragt, beginnt er mit einem Ereignis, das zehn Jahre zurückliegt: seiner Abschiebung in die Türkei im Jahr 2009.

Sie war offensichtlich ein tiefer Einschnitt in seinem Leben. Und sie könnte rechtswidrig gewesen sein. Das zumindest meinen die Anwälte Wilfried Ludwig Weh und Stefan Harg. Ihre Bregenzer Kanzlei übernahm die strafrechtliche Verteidigung des Täters von Dornbirn. Die Abschiebung 2009 ist auch ihrer Einschätzung nach ein Dreh- und Angelpunkt in seiner Biografie. Vergangene Woche brachten Weh und Harg beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Feldkirch deshalb ein 14-seitiges Papier ein – Betreff: Feststellung der Nichtigkeit. Darin führen sie aus, warum aus ihrer Sicht die Behörde vor zehn Jahren rechtswidrig handelte, als sie den damals 24-jährigen Sohn türkischer Gastarbeiter des Landes verwies.

Hätte die BH Dornbirn den damals 24-jährigen Sohn türkischer Gastarbeiter gar nicht ausweisen dürfen?

Im Juli 2008 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ein Aufenthaltsverbot über den wegen Eigentums- und Drogendelikten mehrfach verurteilten Soner Ö. Zehn Jahre lang sollte er sich in dem Land, in dem er 1985 auf die Welt gekommen war, nicht mehr blicken lassen. Soner Ö. hatte bereits zwei Kinder mit seiner Lebensgefährtin. Die Behörde ließ sich davon jedoch nicht erweichen; sie wertete sein Verhalten als „erhebliche“ Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und schob ihn ab. Kurz danach kehrte Ö. zurück, stellte einen Asylantrag und wurde erneut des Landes verwiesen, dieses Mal mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot belegt. Seine Lebensgefährtin war mit dem dritten Kind schwanger. Anfang 2019 war er zurück.

Ein typischer „Kleinkrimineller“

Seine Anwälte sagen: Soner Ö. sei ein typischer „Kleinkrimineller“ gewesen, von einer „erheblichen“ Gefahr könne keine Rede gewesen sein. Als er als 20-Jähriger vom Landesgericht Feldkirch zu 30 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, galt das Fremdengesetz 1997, das einen absoluten Abschiebeschutz für Migranten der zweiten Generation festschrieb. Das Zusatzprotokoll zum sogenannten Ankara-Abkommen – immerhin Bestandteil des EU-Rechts – hätten die Behörden überhaupt ignoriert. Darin steht, dass Verschlechterungen für türkische Staatsbürger unzulässig sind. Sprich: Das Verbot, in Österreich geborene und aufgewachsene Türken abzuschieben, sei ungeachtet späterer Gesetzesverschärfungen immer aufrecht gewesen.

Im kaum noch zu überblickenden Asyl- und Fremdenrecht spiegelt sich der wechselhafte Umgang mit Migration. Zwei entgegengesetzte Strömungen beherrschen seit jeher den Streit, wer dazugehört und wer nicht). Anfang der 1990er-Jahre wurde das Asylrecht neu geregelt und ein rigides Fremdenrecht in Kraft gesetzt. Wer eine Frist um nur einen Tag versäumte, verlor seinen Aufenthalt. In der Praxis kam es zu zahllosen Härtefällen; selbst Babys erhielten Ausweisungsbescheide.

Erst mit dem Fremdengesetz 1997, das der liberale SPÖ-Innenminister Caspar Einem auf den Weg brachte, erkannte Österreich sich erstmals selbst als Einwanderungsland an. Die im Land geborenen und aufgewachsenen Kinder der Gastarbeiter, die sogenannte zweite Generation, durften nicht mehr ausgewiesen werden. Der Gesetzgeber hatte dabei Menschen wie Soner Ö. im Blick. Eine Doppelstaatsbürgerschaft wie in anderen europäischen Ländern blieb jedoch in weiter Ferne.

„Bürger zweiter Klasse"

Bald schlug das Pendel auch wieder in die andere Richtung aus. 2005 wurde der Ausweisungsschutz für Menschen mit einem Drittstaatenpass, die von klein auf im Land leben, löchrig. Bei Haftstrafen über zwei Jahren drohte der Landes- verweis. In der Praxis wurden straffällige Migranten der zweiten Generation mitunter doppelt bestraft: einmal vom Gericht, ein weiteres Mal von der Fremdenpolizei, was die Resozialisierung von Menschen wie Soner Ö. beträchtlich erschwerte. 2011 kam auf höchstrichterlichen Druck der absolute Ausweisungsschutz wieder ins Gesetz hinein; mit der jüngsten Novelle 2018 fiel er erneut hinaus.

Für Soner Ö. habe es die Sicherheit, bleiben zu können, nie gegeben, sagen seine Anwälte: „Man hat ihn von Beginn an zum Bürger zweiter Klasse degradiert.“ Als die Bezirkshauptmannschaft erstmals aktenkundig drohte, ihn aus dem Land zu werfen, wenn er sich nicht zu benehmen wisse, war er 13 Jahre alt und noch nicht einmal strafmündig. Ein Jahr später zitierte ihn die Behörde zu sich und ließ ihn einen Aktenvermerk unterschreiben, dass er abgeschoben werde, wenn er so weitermache. „Rechtlich absolut unmöglich, ein Verstoß gegen Grundwerte“, nennen das die Anwälte Weh und Harg. Wieder drei Jahre später, 2002, folgte die nächste Androhung. Da war Soner Ö. gerade einmal 17 Jahre alt.

Für die Anwälte zeigt sein Fall vor allem eines: dass sich Probleme nicht von selbst erledigen, indem man Menschen außer Landes bringt: „Wir sind für die Kinder, die hier geboren und aufgewachsen sind, verantwortlich. Und Probleme, die hier entstehen, müssen wir auch hier lösen, sonst holen sie uns immer wieder ein.“

Edith   Meinhart

Edith Meinhart

ist seit 1998 in der profil Innenpolitik. Schreibt über soziale Bewegungen, Migration, Bildung, Menschenrechte und sonst auch noch einiges