Beschwerde gegen ORF-Bericht abgewiesen, weil Kläger kein Gebührenzahler ist

Ein Klimawandel-Relativierer blitzte mit seiner Popularbeschwerde gegen einen profil-Faktencheck ab, der auf ORF III ausgestrahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies nun seine Beschwerde ab – mit einer überraschenden Begründung.

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Der Mann ist kein Unbekannter: Bernhard Strehl, ein studierter Physiker aus der Steiermark, relativiert regelmäßig den menschengemachten Klimawandel und stellt sich damit gegen die Mehrheit der Wissenschafter. „Klimapropaganda in Österreich“, heißt einer seiner Vorträge.

Strehl treibt aber noch ein weiteres Thema um, das in verschwörungstheoretischen Kreisen derzeit Hochkonjunktur hat: Der Pandemievertrag der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der nach Lesart von manchen Verschwörungsgläubigen die beteiligten Staaten – darunter Österreich – in eine Diktatur verwandeln würde.

Popularbeschwerde wegen ORF-Beitrag

profil hat auf ORF III in der Rubrik „Fakten mit profil“ im Februar 2024 klargestellt, dass diese Behauptungen absurd sind – und die WHO mit dem Pandemievertrag die Souveränität Österreichs nicht außer Kraft setzen kann; bestätigt übrigens von Experten des Völkerrechts. Strehl aber sah durch diese Einordnung von profil und ORF III das Objektivitätsgebot und den Programmauftrag des Senders verletzt, beim Faktencheck-Format handle es sich um „Schleichwerbung“. Er reichte eine sogenannte Popularbeschwerde ein.

Nachdem bereits die Medienbehörde KommAustria seine Beschwerde abgewiesen hatte, scheiterte Strehl nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Um beschwerdelegitimiert zu sein, müsste der Beschwerdeführer den ORF-Beitrag entrichten.

Bundesverwaltungsgericht

Das Gericht befasste sich aber gar nicht inhaltlich mit dem Fall, Strehls Beschwerde scheiterte bereits an Formalitäten. Auf den ersten Blick mutet die Erklärung überraschend an: „Um beschwerdelegitimiert zu sein, müsste der Beschwerdeführer den ORF-Beitrag entrichten.“

Zwar lebt Strehl in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Person, die den ORF-Beitrag bezahlt. Doch das ORF-Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Beschwerde nur von der Person eingebracht werden darf, „die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichten oder davon befreit sind“. Entscheidend ist bei einem Mehrpersonenhaushalt also, wer die Überweisung tätigt. Der Beschwerdeführer hielt dagegen, dass im Fall mehrerer Hauptgemeldeter an einer Adresse alle als „Gesamtschuldner“ gelten würden – es also rechtlich keine Rolle spiele, wer von ihnen den Beitrag tatsächlich bezahle.

Gericht stellt klar: Mitbewohner dürfen keine Beschwerden einbringen

Das Gericht sah es anders. In seinem Erkenntnis von Ende April 2025 – es liegt profil vor – verweist das BVwG auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut: Wer lediglich im selben Haushalt mit einer zahlenden Person lebe, zähle explizit nicht zu den Beschwerdeberechtigten. Wohl aber können Mitbewohner, die die Haushaltsabgabe nicht selbst zahlen, eine Popularbeschwerde unterstützen. In Summe braucht es 120 Unterstützer für eine Popularbeschwerde. Die gesetzliche Differenzierung sei eindeutig – und werde durch die Materialien zur Gesetzesnovelle gestützt, so das BVwG.

Ein Medienjurist erläutert die Rechtslage gegenüber profil so: „Man wollte die Beschwerdemöglichkeit offenbar an einen leicht beweisbaren Umstand knüpfen, und das ist nun einmal die direkte Zahlung der Haushaltsabgabe.“

Eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis ist nicht zulässig. Der Beschwerdeführer könnte sich aber noch an den Verfassungsgerichtshof wenden.

Jakob Winter

Jakob Winter

ist Digitalchef und seit 2025 Mitglied der Chefredaktion bei profil. Gründete und leitet den Faktencheck faktiv.