Aprés Ski-Location "Kitzloch" in Ischgl

Witwe klagt wegen Ischgl: Gutachten sieht Behörden in Verantwortung

Erste zivilrechtliche Verhandlung am Freitag; Linzer Verwaltungsjurist sieht Behördenfehler.

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Die Witwe des ehemaligen Journalisten Hannes Schopf stützt sich auf ein Rechtsgutachten. Schopf war im Anschluss seines Ischgl-Skiurlaubes im März 2020 an Corona verstorben. Am Freitag findet am Landesgericht für Zivilrechtssachen die erste Verhandlung dazu statt, in dem allfällige Schadenersatzansprüche der Witwe geklärt werden sollen.

Mathis Fister, Professor für Verwaltungsrecht an der Johann Kepler Universität Linz schreibt in dem 43-seitigen Gutachten, das vom Verbraucherschutzverein (VSV) beauftragt wurde und das profil vorliegt:  Das Epidemiegesetz fordere „von den Behörden ein unverzügliches und entschlossenes, ja geradezu ‚hartes‘ Eingreifen“. Deshalb wäre laut Fister spätestens ab 5. März eine Reisewarnung für Ischgl und ab 7. März eine Schließung der Après Skibars erforderlich gewesen – an jenem Tag also, an dem der 72-jährige Hannes Schopf nach Ischgl anreiste. Doch das ist nicht passiert.

Die Finanzprokuratur, die die Republik vertritt, weist die Entschädigungsforderungen zurück. In der Klagebeantwortung wird „in aller Deutlichkeit“ festgehalten, „dass der tragische Tod ausschließlich auf eine weltweit grassierende Pandemie (…) zurückzuführen ist und keinesfalls von Organen der beklagten Partei in Kauf genommen‘ oder ‚mitverursacht‘ wurde“.

Wie will die Witwe vor Gericht beweisen, dass sich ihr Mann in Ischgl angesteckt hat? Eine Antwort liefert der vorbereitende Schriftsatz der Rechtsanwälte der Witwe, der profil ebenfalls vorliegt: „Der Geschädigte muss den strengen Beweis des Kausalzusammenhangs nicht erbringen, wenn ihm aus der Schutzgesetzverletzung eines Dritten ein Schaden entstanden ist“, halten die Juristen der Witwe fest. In Ischgl sei diese „Schutzgesetzverletzung“ definitiv gegeben gewesen, vor allem in der Woche vor der Quarantäneverhängung über das Paznauntal: Verordnungen seien zu spät erlassen worden und unzureichend gewesen, zudem nicht durchgesetzt worden.