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Hintergrund: Spiel mit dem Feuer

Spiel mit dem Feuer

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Der Missbrauch von Insiderinformationen wird im Börsegesetz §48a Absatz 1 geregelt. Grundsätzlich riskiert jeder, der kursrelevante, aber nicht öffentliche Informationen zum An- oder Verkauf von Wertpapieren missbraucht, hohe Geldbußen, allenfalls sogar Haftstrafen von bis zu zwei Jahren.

Die Überwachung der Börse obliegt der Finanzmarktaufsicht (FMA). Sie prüft Kurs- und Umsatzbewegungen aller in Wien gehandelten Wertpapiere und leitet bei Unregelmäßigkeiten automatisch Untersuchungen ein. Die FMA darf involvierte Personen befragen und kann die Öffnung von Wertpapierdepots veranlassen. Sollte sich der Insiderverdacht erhärten, ist die FMA zur Strafanzeige verpflichtet. Ab diesem Moment obliegt die Verfolgung einer Causa der Justiz. Diese kann die Ermittlungen einstellen, weiterführen oder Anklage erheben. In den vergangenen Jahren hat es etwa ein halbes Dutzend entsprechender Anzeigen gegeben. Verurteilungen gab es erst zweimal. Im September 2001 hatte ein Brüderpaar noch während einer außerordentlichen Hauptversammlung der Leykam-Gruppe Aktien gekauft und war dafür zu Geldstrafen verurteilt worden. Ende Juni 2003 fasste ein Salzburger Drucker, der die Einladungen zu einer Pressekonferenz des Wassertechnologie- Konzerns BWT hergestellt und deren Inhalt gewinnbringend verwertet hatte, drei Monate bedingte Haft aus.

In der Causa Franz Struzl wählte die Justiz einen ungewöhnlichen Weg. Die Erhebungen wegen Insiderhandel wurden nach einer Diversionszahlung eingestellt. Diese Art des außergerichtlichen Tatausgleichs war bisher Kleinkriminellen wie Ladendieben vorbehalten.