Auch historische Eigentümer-Daten
Und die Höchstrichter legten fest, zu welchen Daten der Staat bestimmten Personengruppen – Journalisten, aber wohl auch NGOs und Forschern im Geldwäsche- und Sanktionsbereich – zusätzlich Zugang gewähren muss. Dabei geht es unter anderem um historische Daten – ein wichtiger Punkt für journalistische Recherchen. Es geht um Informationen, die Rückschlüsse auf die Datenqualität im Register ermöglichen. Und es geht um Zugang zu einer automatisiert erstellten Grafik aller Beteiligungsebenen eines Unternehmens. Letzteres sei durchaus im öffentlichen Interesse, hält der VfGH fest. Sofern darin Daten zusammengeführt würden, zu denen ansonsten kein Zugang bestünde, läge es am Gesetzgeber, „einen verhältnismäßigen Interessensausgleich vorzunehmen“.
Die von profil angestoßene Causa wirkt also weit über den ursprünglichen Anlassfall hinaus. Kleiner Wermutstropfen: Der VfGH konnte die Gesetzesstelle nicht direkt kippen, da seit Anfang Oktober eine neue Fassung in Kraft ist. Geprüft wurde noch das alte Gesetz. Die Novelle scheint jedoch an der verfassungsrechtlichen Problematik nichts zu ändern, hier ging es um andere Themen. profil hakt daher weiter nach.
profil-Anwalt: Novelle „ebenso verfassungswidrig“
Nach dem VfGH-Urteil wandert der Anlassfall aus 2023 zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zurück. profil-Anwalt Michael Borsky hat das BVwG ersucht, von sich aus nunmehr die Aufhebung der aktuellen Gesetzes-Passage zu beantragen. Borsky betont, es sei „erfreulich, dass der VfGH die Rechte der Journalisten dem Grunde nach“ stärke, indem er klarstelle, dass „Journalisten keine Steine in den Weg gelegt werden sollen, die ihre Arbeit und das Ausleben der Pressefreiheit erschweren“. Für den Status quo ändere das vorerst wenig: „Die novellierte Fassung der als rechtswidrig erkannten Bestimmung unterscheidet sich nur in einem Wort, sodass anstelle eines ‚und’ nunmehr ein Komma steht“, erklärt Borsky: „Die ‚neue’ Bestimmung ist daher ebenso verfassungswidrig.“
Die Bundesregierung verwies mit Blick auf eine allfällige Gesetzes-Reparatur bereits im VfGH-Verfahren darauf, dass eine Umsetzung der „6. Geldwäscherichtlinie“ der EU anstehe. Darin ist unter anderem auch ein grundsätzlicher Zugang zu historischen Eigentümer-Daten und zu einer Beschreibung der Kontroll- oder Eigentümerstruktur vorgesehen. Borsky hofft, dass sich die Bundesregierung in der Umsetzung am VfGH-Erkenntnis orientiert und die Rechte der Journalisten entsprechend wahrt: „Dafür hätte sie an sich bis 10. Juli 2026 Zeit. Angesichts der Verfassungswidrigkeit der jetzigen Regelung sollte sie hier allerdings deutlich früher tätig werden.“