Peter Michael Lingens: Verschwiegenheitspflicht über alles?

Soll die ärztliche Verschwiegenheitspflicht eine Lockerung erfahren, wenn Menschenleben in Gefahr sind?

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Der Todesflug von Andreas L. hat zwangsläufig eine Diskussion darüber ausgelöst, wie Ärzte und Unternehmen mit dem Thema „Depression“ umgehen sollen. In Deutschland hat der Umstand, dass der Pilot schon einmal – und höchstwahrscheinlich auch unmittelbar vor dem Unglück – wegen einer Depression in ärztlicher Behandlung war, bereits zu der politischen Forderung geführt, die ärztliche Schweigepflicht zu überdenken. Überdenken soll man immer – aber dabei soll man es meines Erachtens belassen.

Denn die ärztliche Schweigepflicht ist – auch in Österreich – schon jetzt keine absolute: Sie darf gebrochen werden, wenn „die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist“.

In bestimmten Fällen muss das Schweigen sogar gebrochen werden: Bestimmte hochansteckende Krankheiten, wie Masern oder TBC sind meldepflichtig. Ebenso Erkenntnisse über den vermutlichen Missbrauch Minderjähriger. Wenn der Arzt erfährt, dass jemand einen Mord plant, darf er nicht nur, sondern muss er Anzeige erstatten, bzw. alles unternehmen, um ein solches Verbrechen zu verhindern.

Das wäre selbstverständlich auch der Fall gewesen, wenn L. seinen Ärzten erzählt hätte, dass er plant, einen Airbus gegen eine Felswand zu steuern. Aber er hat es ihnen nach menschlichem Ermessen nicht erzählt. (Im anhängigen Strafverfahren werden die Ärzte darüber Auskunft geben müssen, und ich bin sicher, dass ihre Aussage diesen Inhalt haben wird.)

Die Judikatur legt nahe, dass der Arzt sein Schweigen auch dann brechen und etwa den Dienstgeber verständigen darf, wenn L. zwar keinen solchen konkreten Mordplan geäußert, wohl aber Aussagen gemacht hätte, die vermuten lassen, dass er das Leben anderer Personen gefährden wird.

Aber auch das hat er vermutlich nicht getan.

Realitätsnah ist nur die Frage: Muss ein Arzt, der jemanden wegen einer Depression behandelt, eine akute Gefahr für das Leben anderer vermuten, wenn er weiß, dass der Betreffende Berufspilot ist?

Wir wissen nicht, ob der behandelnde Arzt das wusste – aber selbst wenn er es wusste, verpflichtet es ihn in meinen Augen sicher nicht zu einer Meldung an den Arbeitgeber und ermächtigt ihn auch nicht dazu: Die ärztliche Schweigepflicht ist meines Erachtens ein höheres Rechtsgut als das Vorbeugen eines „möglichen“ Unglücks oder gar Verbrechens.

Das liest sich vielleicht seltsam, wenn 149 Menschen umgekommen sind, aber man muss sich darüber im Klaren sein was es bedeutete, wenn die ärztliche Schweigepflicht ausgerechnet in solchen Fällen gelockert würde: Psychisch kranke Menschen vertrauten sich nie mehr einem Arzt an. Zahllose Unglücksfälle und Verbrechen, die durch erfolgreiche psychiatrische Behandlung vermieden werden können, fänden statt und verursachten auf diesem Wege ebenfalls hohe Opferzahlen.

Dazu käme, dass auch das Vertrauen des Durchschnittspatienten zu seinem Psychiater gravierend litte, was jede Behandlung massiv erschwerte. Der behandelnde Arzt, der wusste, dass L. Pilot ist und an einer akuten Depression leidet, hätte allenfalls alles versuchen sollen, ihn von sich aus dazu zu bringen, seinen Dienstgeber zu verständigen und – so meine ich – den Beruf des Piloten insgesamt zugunsten eines Bodendienstes aufzugeben.

Einem Arzt, der bei Germanwings angerufen hätte, um dort mitzuteilen: „Ihrem Piloten Andreas L. geht es psychisch furchtbar schlecht – ich glaube nicht, dass er fliegen sollte. Sagen Sie ihm nicht, dass Sie das von mir haben“, machte ich allerdings sicher keinen Vorwürfe. Wenn er deshalb tatsächlich bei seiner Standesorganisation angezeigt würde, spräche ich ihn wegen Gewissensnotstand frei. Man kann dergleichen nicht gesetzlich erlauben – aber von Fall zu Fall akzeptieren.

Alles, was ich bezüglich des Arztes schreibe, verliert aber meines Erachtens seine Gültigkeit, wenn es um das Handeln der Fluggesellschaft im Wissen um eine „abgeklungene schwere depressive Episode“ des Andreas L. geht. Ich glaube, dass es die Lufthansa ungemein schwer haben wird, der Öffentlichkeit zu erklären, dass sie L. als Verkehrspiloten akzeptiert hat, nachdem er sie 2009 in einem E-Mail mit diesen Worten über seine Erkrankung informierte.

Menschen, die an einer schweren Depression leiden, können hervorragende Fernsehmoderatoren, Regisseure, Rechtsanwälte usw. usw. sein – aber nicht Verkehrspiloten.

Ein Mensch mit einer schweren Depression, so behaupte ich, kann alle möglichen Berufe hervorragend ausüben – nicht aber den eines Verkehrspiloten, der die Verantwortung für 200 und mehr Menschenleben trägt.

Denn die mit einer schweren Depression verbundene Selbstmordneigung (der dringende Wusch nach dem eigenen Tod) birgt stets die Gefahr einer kritischen Fehl- bzw. Kippreaktion. Ich glaube, dass die Fälle mit so furchtbaren Folgen eher selten sind – obwohl es schon mehrmals Selbstmordflüge gab –, aber bei einer so großen Zahl potenzieller Opfer ist eben auch die minimale Gefahr einer Fehlreaktion zu groß, um in Kauf genommen zu werden.

(In den vielen Jahren, die ich als Gerichtsaalberichterstatter tätig war, habe ich unzählige Kippreaktionen vom Selbstmord-Wunsch zum Mord erlebt: Angeklagte, die sich eben noch selbst umbringen wollten und stattdessen jemand anderen umgebracht haben. Der Selbstmord ist – im Gegensatz zu einer weitverbreiteten Meinung – mit enormer Aggression verbunden. Man kann ihn auch als Mord an der Person bezeichnen, die einem am nächsten steht – sich selbst. Und immer ist er selbstverständlich mit tiefer Aggression gegen Verwandte, Lebensgefährten und Freunde verbunden, die einen entsprechenden Verlust erleiden oder sich Selbstvorwürfe machen müssen.)

Menschen, die an einer schweren Depression leiden, können hervorragende Fernsehmoderatoren, Regisseure, Rechtsanwälte usw. usw. sein – aber nicht Verkehrspiloten. Es zählte meines Erachtens zur gelungenen Therapie, ihnen das klar zu machen und sie selbst zu dieser Einsicht zu bringen.

Dass eine Depression „abgeklungen“ ist, sichert in keiner Weise dagegen, dass sie wieder auflebt. Und es gibt auch keine Untersuchung, die ein solches Aufleben mit Sicherheit rechtzeitig ankündigt und einem Luftfahrtunternehmen damit die Möglichkeit gibt, den Piloten rechtzeitig vom Fliegen abzuhalten.

Die Lufthansa hätte L. von der weiteren Ausbildung zum Piloten suspendieren – ihm freundlich davon abraten – müssen.

Das schreibe ich, ohne ihr entgegengesetztes Verhalten vorzuwerfen. Ich sehe eher eine besondere Tragik darin, dass ein Unternehmen gerade dadurch Schaden erleidet, dass es sich besonders menschlich zeigt. Dass es einen psychisch Kranken nicht abschreibt, sondern ihm die Chance einräumt, dennoch in dem von ihm angestrebten Beruf zu reüssieren.

Ich hielte es für einen großen Fortschritt, wenn viele Unternehmen so handelten. Aber eben nicht Luftfahrtunternehmen bei der Auswahl von Linienpiloten.