Ehe und Verpartnerung für alle: Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Vier Fragen zur Ehe und Verpartnerung für alle.

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Update am 11.10.2018

Jetzt ist es fix: Ab 1. Jänner stehen sowohl Ehe als auch eingetragene Partnerschaft allen - Homo- und Heterosexuellen - offen. Die Regierung hat sich auf Betreiben der FPÖ noch bemüht, eine Lösung zu finden, um die Ehe Heterosexuellen vorzubehalten. Dies ist nicht gelungen. Vier Fragen zur neuen Rechtslage:

Wie kam es zur "Ehe für alle"?

Seit 2010 gibt es die eingetragene Partnerschaft (EP). Sie sollte die Diskriminierung gegenüber homosexuellen Paaren abbauen. Aufgrund des traditionell geprägten Verständnisses der Ehe blieb diese jedoch weiterhin nur heterosexuellen Paaren vorbehalten. Rein rechtlich war dies jedoch unzulässig, zu dieser Erkenntnis kam der Verfassungsgerichtshof (VfGH) vergangenes Jahr. Die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Demnach dürfen Menschen nicht aufgrund ihrer Sexualität anders behandelt werden. Menschen würden zum Beispiel durch die Formulierung "in eingetragener Partnerschaft lebend" zwangsgeoutet. Tätig wurde der VfGH aufgrund einer Beschwerde zweier Frauen, die in eingetragener Partnerschaft leben und die Zulassung zur Ehe beantragt hatten.

Wann kann die erste gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen werden?

Spätestens nach dem 31. Dezember 2018. Jene Paare, die schon Beschwerde bei VfGH eingereicht hatten, können schon seit der Entscheidung heiraten.

Können heterosexuelle Paare sich jetzt auch verpartnern?

Ja, spätestens nach dem 31. Dezember 2018.

Was sind die Unterschiede zwischen der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe?

Während die Unterschiede anfangs recht groß waren - gleichgeschlechtliche Paare durften zum Beispiel keine Kinder adoptieren - sind die beiden Rechtsformen heute recht ähnlich. Laut Rechtskomitee Lambda gibt es noch rund 30 große und kleine Unterschiede im Gesetz. Zum Beispiel: Die EP darf man erst ab 18 eingehen, die Ehe unter Umständen schon ab 16. Ein Verlöbnis gibt es bei der EP nicht, somit auch keinen Anspruch auf Entschädigung für zum Beispiel Vorbereitungen der Hochzeitsfeier, sollte die Verlobung gebrochen werden. Auch die Treuepflicht gibt es in der EP nicht, jedoch die Verpflichtung zu einer "Vertrauensbeziehung". Dass ein Partner dem anderen "in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen" hat, ist im "Eingetragene Partnerschaft-Gesetz" nicht verankert. Bei der Trennung nach Verschulden eines Partners kennt die EP weniger Tatbestände als die Ehe. Außerdem gilt bei der EP eine niedrigere Unterhaltspflicht.

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