Justiz: Morddrohung via E-Mail gilt nicht als Morddrohung

Wie profil in seiner aktuellen Ausgabe berichtet, vertritt die Staatsanwaltschaft Wien eine umstrittene Rechtsauffassung zu Drohungen via Internet.

Drucken

Schriftgröße

So stellte sie kürzlich ein Verfahren ein, weil die angezeigten Drohungen „bloß“ per E-Mail erfolgt seien. Im konkreten Fall soll der Beschuldigte einer jungen Frau geschrieben haben: „ich warte vor deiner haustür und schlage mit meinem hammer in dein gesicht herein.“ Der Betreff dieses E-Mails lautet „hammermord“.

Umstrittene Einstellung des Verfahrens

Die Staatsanwaltschaft Wien wertete dieses E-Mail nicht als Morddrohung. „Die Tathandlungen sind im Hinblick darauf, dass die Drohungen ‚bloß‘ per E-Mail vorgenommen wurden nicht nach (...) § 107 Abs 1 und 2 StGB zu qualifizieren“, wird die Einstellung des Verfahrens begründet.

Diese Rechtsauffassung ist allerdings umstritten. Der Wiener Rechtsanwalt Michael Pilz erläutert: „Eine gefährliche Drohung kann sowohl mündlich, als auch per E-Mail erfolgen. Und man muss als Opfer nicht unbedingt warten, bis jemand mit einer Waffe vor einem steht.“

Nach profil-Recherchen wird nun das Justizministerium aktiv. Es will beim eingestellten Verfahren prüfen, ob angemessen auf Online-Drohungen reagiert wurde.