Österreich

Verschärfung des Korruptionsstrafrechts: Das Paket im Überblick

Verbot des Mandatskaufs im Zentrum der Reform

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Die Regierung hat am Donnerstag ihren Begutachtungsentwurf für die Verschärfung des Korruptionsstrafrechts vorgelegt. Zentraler Punkt darin ist das Verbot des Mandatskaufs, das es so außerhalb Österreichs nirgendwo geben soll. Die Bevölkerung solle darauf vertrauen können, dass Mandate in den allgemeinen Vertretungskörpern nicht bloß gegen Entgelt erlangt werden können, heißt es in dem Papier. Im Folgenden ein Überblick über die geplanten Regelungen:

1. MANDATSKAUF

Über Geld oder sonstige Zuwendungen zu einem Mandat zu kommen, wird strafbar und das gleich für alle drei potenziell Beteiligten. Sowohl die Person, die einen Kandidaten über ein Entgelt an Parteiverantwortliche in ein Parlament bringen will, also auch die entsandte sind künftig vom Strafrecht bedroht. Schließlich muss auch jene Person in der Partei, die für die Positionierung des Proteges auf einem Listenplatz verantwortlich ist, mit einer Buße rechnen. Strafbar wird der Mandatskauf erst, wenn die Person angelobt wird, also der bloße Versuch bleibt folgenlos. Gelten wird das Verbot bei Wahlen zum Nationalrat, zum Europäischen Parlament und zu den Landtagen, nicht aber zu Gemeinderäten. Dafür sind auch Bundesräte betroffen, die ja indirekt über Landtagswahlen zu ihren Sitzen in der Länderkammer kommen.

"Normale" Parteispenden sind explizit von den verbotenen Zuwendungen ausgenommen. Auch wenn es zu Umreihungen kommt, die ohne Bezug zu einer Zahlung Dritter erfolgen, sind diese nicht strafbar. Dies gilt auch, wenn jemand auf einen Listenplatz z.B. zu Gunsten einer Anstellung in der Partei verzichtet.

2. VERSPRECHEN

Wer noch nicht in einem Amt ist, aber für ein solches kandidiert und gegen eine Zuwendung Versprechen für seine Amtszeit gibt, hat künftig ebenfalls mit Strafen zu rechnen. Umfasst ist jeder, der sich in einem Wahlkampf bzw. Bewerbungsverfahren (z.B. Spitzenbeamte) befindet. Auch Regierungsmitglieder in Bund oder Land sowie die Spitze des Rechnungshofs können belangt werden, auch wenn sie formal nicht für diese Positionen kandidiert haben. Aussichtslose Listenplätze sind übrigens ausgenommen.

Als Kandidat gilt man, wenn man seine Kandidatur ankündigt. Der Wahlkampf beginnt gemäß Gesetzesentwurf mit dem Neuwahlbeschluss.

Wenn jemand als Kandidat für ein Amt einen Vorteil annimmt und dafür ein pflichtwidriges Amtsgeschäft verspricht, ist das künftig sofort strafbar. Dagegen ist erst bei Amtsantritt strafbar, wenn ein Kandidat für ein Amt Zuwendungen fordert oder sich diese versprechen lässt.

3. AMTSVERLUST

Wer nach einem Korruptionsdelikt zu mehr als sechs Monaten bedingt verurteilt wird (beispielsweise Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsnahme), verliert sein Amt (formal seine Wählbarkeit). Das gilt für Mandatare in den Parlamentskammern wie den Landtagen ebenso wie für Minister/Landesräte in Bundes- und Landesregierungen. Die Aberkennung erfolgt über Antrag durch den VfGH.

4. STRAFEN

Erhöht werden Strafen für schwere Korruption ab einer Bestechungssumme von 300.000 Euro. Bei Bestechung/Bestechlichkeit beträgt die Höchststrafe dann 15 Jahre Freiheitsstrafe. Beim Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das sich an Unternehmen richtet, wird der höchste Tagsatz von 10.000 auf 30.000 Euro angehoben. Die höchst mögliche Buße läge damit bei 5,4 Millionen Euro.

5. VEREINE

Auch Vereine bekommen strengere Regeln, wenn bei ihnen Politiker entsprechenden Einfluss haben. Konkret geht es um Fälle, in denen das Wohlwollen von Politikern erkauft werden soll, aber das Geld nicht direkt an sie geht, sondern an einen gemeinnützigen Verein. Diese waren bisher nur strafbar, wenn der Politiker selbst in diesem Verein tonangebend ist. Hier werden nun Umgehungskonstruktionen erschwert. Denn auch nahe Angehörige dürfen im Verein keinen bestimmenden Einfluss ausüben, wenn es zu entsprechenden Zuwendungen kommt.