Strengere Regeln für die neue Bildungskarenz
Bild anzeigen
Wählen Sie profil als bevorzugte Google-Quelle

Kinder, Kurse, Kosten: Wer bei der neuen Bildungskarenz verliert

Am Montag startet die Weiterbildungszeit, die Nachfolgerin der viel kritisierten Bildungskarenz. Das neue Modell wird strenger und für den Staat günstiger, legt aber auch Probleme offen, die die Bildungskarenz bisher verdeckt hielt.

Drucken

Schriftgröße

Hören Sie sich diesen Artikel an

„Nicht im Sinne der ursprünglichen Intention.“ Mit dieser Diagnose läutete der Rechnungshof 2023 das Ende der Bildungskarenz ein, die äußerst großzügig vergeben wurde. Für Ausbildungen zum Yogalehrer oder Sprachkurse zum Beispiel. Im Vorjahr fiel die staatlich geförderte Auszeit der Budgetkonsolidierung zum Opfer – nun kommt das Nachfolgemodell. Kommenden Montag, dem 8. Juni, startet die Weiterbildungszeit. Sie soll sozial treffsicherer sein, die Karenzverlängerung für Besserverdienende eindämmen und der öffentlichen Hand günstiger kommen. Mit 150 Millionen Euro jährlich sinken die Ausgaben auf rund ein Drittel des alten Modells.

Anders als bei der Bildungskarenz gibt es für die neue Weiterbildungszeit keinen Rechtsanspruch mehr. Das heißt: Das AMS kann entscheiden, ob eine Fortbildung sinnvoll ist oder nicht (zu den genauen Anforderungen gleich mehr). Es gilt das Prinzip: „First come, first serve.“ Wer den Antrag Ende des Jahres stellt, könnte durch die Finger schauen, wenn der Topf bereits ausgeschöpft ist.

Damit ist die neue Weiterbildungsprogramm also ein Sparprogramm, aber ist sie auch ganz im Sinne der „ursprünglichen Intention“? Schon jetzt steht fest: Mit dem neuen Modell steigen vor allem jene Gruppen schlechter aus, die die Bildungskarenz bisher besonders geschickt für sich zu nutzen wussten.

Doppelkarenz

Unter Jungeltern, besonders Müttern, galt es als offenes Geheimnis, die Elternkarenz mittels Bildungskarenz zu verlängern und dafür eine öffentliche Leistung zu beziehen. Mit der Weiterbildungszeit wird dem nun ein Riegel vorgeschoben: Nach der Elternkarenz gilt eine Sperrfrist von 26 Wochen, also sechs Monaten.

Damit reagierte der Gesetzgeber auf eine Kernkritik des Rechnungshofs. Allerdings offenbart sich mit dem „Karenz-Cooldown“ ein anderes Problem: Kinderbetreuung. Bund und Länder forcieren zwar den Kindergartenausbau, doch für die Betreuung der Zwei- bis Dreijährigen gibt es vielerorts noch immer einen strukturellen Mangel. Die alte Bildungskarenz konnte diese Lücke zumindest – nicht im Sinne der ursprünglichen Intention – abfedern.

Hochqualifizierte

Was das alte Fortbildungsprogramm auch zeigte: Wer höher gebildet ist, bildet sich eher weiter. Eigentlich sollte die Bildungskarenz auch Niedrigqualifizierten die Möglichkeit geben, sich außerbetrieblich umzuschulen. Tatsächlich war das Programm aber besonders unter Hochschulabsolventen attraktiv. Statt Schwerarbeitern vor der Invaliditätspension eine neue Perspektive zu eröffnen, besuchten Masterabsolventen generische Managementkurse.

Neu ist: Wer unter 3465 Euro brutto verdient, muss vor dem Antrag eine verpflichtende Bildungsberatung absolvieren. Kurse zur Persönlichkeitsentwicklung oder aus rein privatem Interesse werden nicht mehr gefördert. Im alten Modell wurde von Sprach- über Energetik- bis zu Fitnesskursen vieles genehmigt, auch weil nie klar festgelegt war, welches Bildungsziel verfolgt werden musste. Im neuen System müssen Anträge gegenüber dem AMS nun begründet werden: Die Fortbildung muss die Beschäftigungsfähigkeit verbessern oder den Einstieg in einen nachgefragten Beruf ermöglichen.

Golden Handshakes

Es mag paradox klingen: Wer sich außerbetrieblich umschulen lassen will, braucht die Zustimmung des Arbeitgebers, der meist wenig Interesse daran hat, dass Mitarbeiter gehen. Gleichzeitig konnten Unternehmen bisher auf Kosten der öffentlichen Hand Fortbildungen fördern lassen, die ihnen selbst nützten. Mit der Weiterbildungszeit werden sie stärker zur Kasse gebeten.

Beträgt das Einkommen über 3465 Euro brutto, entfällt die AMS-Beratung. Dafür muss sich der Arbeitgeber mit 15 Prozent an der Weiterbildungsbeihilfe beteiligen. Das alte Modell war auch deshalb umstritten, weil Unternehmen es als Benefit für scheidende Mitarbeiter vermarkten konnten: als Abschiedsbonus oder als Möglichkeit, Beschäftigte während Auftragsflauten zwischenzuparken. Einige dieser Mitarbeiter werden in Zukunft nicht mehr in Weiterbildungen landen – sondern direkt beim AMS angemeldet werden. Wodurch erst recht wieder die öffentliche Hand bezahlt.

Mit der Weiterbildungszeit sollten die Schwächen der alten Bildungskarenz korrigiert werden. Die neue Gangart ist strenger, treffsicherer und für den Staat deutlich günstiger. Gleichzeitig werden aber auch jene Probleme wieder sichtbar, die das alte System zumindest teilweise überdeckte: eine nach wie vor lückenhafte Kinderbetreuung, ungleiche Chancen beim Zugang zu Weiterbildung und Unternehmen, die Beschäftigte bisher mit Hilfe der Bildungskarenz sanft aus dem Betrieb begleiten konnten.

Die Anforderungen für die neue Bildungskarenz:

Wer die neue Weiterbildungszeit in Anspruch nehmen will, muss strengere Voraussetzungen erfüllen als bisher:

  • Das AMS prüft, ob die geplante Ausbildung arbeitsmarktrelevant oder beruflich verwertbar ist.

  • Zwischen Elternkarenz und Weiterbildungszeit müssen mindestens 26 Wochen (6 Monate) liegen.

  • Die Fortbildung muss zwischen zwei und zwölf Monate dauern.

  • Für die Weiterbildung sind mindestens 20 Wochenstunden vorgeschrieben; 16 Wochenstunden bei fehlender Kinderbetreuung.

  • Bei Universitätsstudien: 20 ECTS/Semester; 16 ECTS bei fehlender Kinderbetreuung.

  • Voraussetzung für die Weiterbildungszeit sind zwölf Monate durchgehende Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber.

  • Wer bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen hat, muss mindestens vier Jahre Beschäftigung nachweisen, davon zwölf Monate beim aktuellen Arbeitgeber.

  • Statt einer Nettoersatzrate des letzten Gehalts, gibt es eine gestaffelte Beihilfe mit Tagessätzen.

  • Bei Einkommen unter 3465 Euro brutto ist vor dem Antrag eine AMS-Bildungsberatung verpflichtend.

  • Bei Einkommen über 3465 Euro brutto muss der Arbeitgeber 15 Prozent der Beihilfe finanzieren.

Kevin Yang

Kevin Yang

seit 2024 Redakteur und Faktenchecker bei profil Digital. Schwerpunkte: Arbeitsmarkt, Wirtschaftsrecht und Wohnbau. Davor bei „Wiener Zeitung“ und ORF.