Khaled H. wird von Justizwachebeamten zur Verhandlung geführt.
Bild anzeigen
Wählen Sie profil als bevorzugte Google-Quelle

Urteil gegen Assad-General: „Staatlich organisierte Folter“

In einem Gerichtsprozess, der international für großes Aufsehen gesorgt hat, wurde ein syrischer Ex-General in Wien – nicht rechtskräftig – zu acht Jahren Haft verurteilt. Österreich holte ihn einst als Geheimdienst-Quelle ins Land.

Drucken

Schriftgröße

Hören Sie sich diesen Artikel an

„Staatlich organisierte, systematische Folter“: Gleich am Beginn der ausführlichen mündlichen Urteilsbegründung lässt der vorsitzende Richter keinen Zweifel daran, wie der von ihm geleitete Schöffensenat die Taten der beiden Angeklagten einstuft.

Am Montag ist am Wiener Straflandesgericht ein Prozess zu Ende gegangen, der auch international für großes Aufsehen gesorgt hat: Zwei frühere Offiziere des syrischen Assad-Regimes – darunter ein Nachrichtendienstler im Rang eines Brigadegenerals – waren angeklagt, weil es in ihren Bereichen von 2011 bis 2013 zur Misshandlung gefangener Demonstranten gekommen sein soll. Das Gericht sah das nach dreizehn Verhandlungstagen als erwiesen an. Das erstinstanzliche Urteil: jeweils acht Jahre Haft.

Die Angeklagten können noch Rechtsmittel einlegen – das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. Für das offizielle Österreich hat die Angelegenheit jedoch längst eine peinliche Note. Khaled H., der angeklagte Ex-General, war 2015 – bereits einige Zeit, nachdem er sich aus Syrien abgesetzt hatte – unter Mitwirkung des damaligen Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) nach Österreich gebracht worden.

Ein ausländischer Partner-Geheimdienst wollte H. als Quelle nutzen, das BVT ermöglichte das. Der Ex-General erhielt flugs hierzulande Asyl – die Aktion lief unter dem Namen „White Milk“.

Operation „White Milk“

Doch bald darauf trat eine internationale NGO an das – damals in der Sache ahnungslose – Justizministerium heran und äußerte Bedenken, was die Beteiligung von Khaled H. an möglichen Verbrechen in Syrien betraf. 2016 leitete die Staatsanwaltschaft Wien Ermittlungen gegen den Ex-Assad-General ein, der in der Regional-Stadt Ar-Raqqa eine Abteilung des sogenannten „Allgemeinen Geheimdiensts“ geleitet hatte. Damit war das BVT in der Klemme.

Mehrere österreichische Beamte, die an der Operation „White Milk“ beteiligt gewesen waren, wurden in der Folge zwar von strafrechtlichen Vorwürfen in Bezug auf die Asyl-Gewährung freigesprochen. Der flüchtige Ex-BVT-Abteilungsleiter Martin Weiss, der mittlerweile in der Affäre um Ex-Wirecard-Vorstand und Kreml-Spion Jan Marsalek Bekanntheit erlangt hat, musste sich als Hauptangeklagter bisher allerdings nie vor Gericht verantworten. Er war für die Justiz nicht greifbar. Die nunmehrige – erstinstanzliche – Verurteilung sorgt jedenfalls nicht dafür, die Aktion insgesamt in ein günstigeres Licht zu rücken.

Richter: „Systematische Folter“

Khaled H. und ein Mitangeklagter – ein ehemaliger Offizier der syrischen Kriminalpolizei – wurden am Montag in zahlreichen mutmaßlichen Misshandlungsfällen schuldig gesprochen. Dies erfolgte hauptsächlich wegen des Vorwurfs der schweren Körperverletzung und der schweren Nötigung. In jeweils einem Fall ging es auch um geschlechtliche Nötigung und – bezüglich Khaled H. – um den Vorwurf der Folter nach dem österreichischen Strafgesetzbuch.

Letzteren Paragraphen gibt es erst seit 1. Jänner 2013, weshalb nur ein Anklagepunkt direkt darunter subsumiert werden konnte. Das Gericht sprach jedoch in Bezug auf jedes verurteilte Teil-Faktum von „staatlich organisierter systematischer Folter“. „Das ganze Foltern hat auch eine Stoßrichtung gehabt“, erläuterte der vorsitzende Richter. Man habe die Menschen vom Demonstrieren gegen das Assad-Regime abhalten wollen.

Gerichtet ortet „Folterkommission“

Khaled H. habe bei einem Opfer selbst Gewalt angewendet, der zweite Angeklagte mehrfach, meinte der Richter. Der Großteil der Vorwürfe bezog sich jedoch auf Unterlassungshandlungen: Den beiden Beschuldigten wurde auch Gewalt, die durch ihre damaligen Untergebenen ausgeübt worden war, zugerechnet. H. sei Leiter der Geheimdienst-Einrichtung gewesen, erläuterte der Vorsitzende. 

Er hätte Maßnahmen ergreifen können, die Situation zu verbessern – nämlich „zuerst einmal die Foltergegenstände wegzuräumen“, die dort vorhanden gewesen seien.

Beide Angeklagten hätten aufpassen müssen, dass die Inhaftierten nicht verletzt und dass ihre jeweiligen Untergebenen keine Gewalt anwenden würden, erläuterte der Vorsitzende. 

Sie hätten gewusst, dass es andauernd und grundsätzlich Gewalt gab. Eine bestimmte Untersuchungskommission, die im Verfahren eine wichtige Rolle spielte, bezeichnete der Richter gar als „Folterkommission“. 

Vergleich mit Buchhalter von Auschwitz

Zuvor waren in den Plädoyers von Staatsanwaltschaft, Opfervertretern und Verteidigung tiefgreifende Fragen erörtert worden, wie etwa die strafrechtliche Verantwortung von Menschen zu sehen ist, die in diktatorischen Systemen handeln. 

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft sah sich bei der Verteidigungslinie der Angeklagten methodisch gar an die NS-Prozesse erinnert. Der Ankläger zog dann seinerseits rechtliche Parallelen zum Buchhalter von Auschwitz, der zwar keinen Kontakt zu KZ-Insassen gehabt habe, aber sehr wohl einen Beitrag zum Funktionieren des Systems geleistet hatte. Und er brachte noch ein weiteres anschauliches Beispiel: Wenn es um ein Drogenkartell gehen würde, würde niemand bezweifeln, dass untergeordnete Personen genauso rechtlich haften, wie „Pablo Escobar“, der das Kartell leitet, meinte der Staatsanwalt.

Vorwürfe bestritten

Die Angeklagten haben sämtliche Vorwürfe immer bestritten. Khaled H. habe keine Verantwortung für die vorgeworfenen Taten gehabt, meinte dessen Anwalt Timo Gerersdorfer. Das Beweisverfahren habe nicht ergeben, dass sein Mandant Kenntnis und Vorsatz gehabt habe. 

Dass vielleicht ein Wachebeamter Fehler gemacht habe, sei möglich. Khaled H. habe Mitarbeitern, die – im Gegensatz zu ihm – der Volksgruppe Assads angehörten, jedoch gar nichts befehlen können. Gegen seinen eigenen Aufstieg im Sicherheitsapparat habe der Ex-General nichts tun können, meinte Gerersdorfer. 

Hätte er die Beförderung abgelehnt, wäre er sofort als Gegner gebrandmarkt und vielleicht umgebracht worden. Sein Mandant habe aber sehr wohl mit dem Assad-Regime gebrochen.

Gericht: „Teil des Systems“

Beide Angeklagten seien „Teil des Systems“ gewesen, urteilte letztlich das Gericht. Bei der Strafbemessung führte es unter anderem einen „besonders verwerflichen Beweggrund“ für die mutmaßlichen Taten ins Treffen: die „Unterdrückung einer Freiheitsbewegung“. 

Beide Angeklagten gaben nach der Urteilsverkündung keine Erklärung ab. Sie können innerhalb von drei Tagen Rechtsmittel einlegen. Die Schuldsprüche sind somit nicht rechtskräftig, es gilt in vollem Umfang die Unschuldsvermutung. 

Sehr wohl Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung meldete am Montag umgehend die Staatsanwaltschaft an. Das Gericht hat viele Teilvorwürfe nicht in der angeklagten Form verurteilt, sondern mitunter Differenzierungen zugunsten der Angeklagten vorgenommen.

Außerdem berücksichtigte es Milderungsgründe bei der Strafbemessung, die maximal bei zehn Jahren Haft gelegen wäre.

130.000 Euro Schmerzensgeld

Im Rahmen des Verfahrens waren zahlreiche Opfer als Zeugen befragt worden. Ihre Aussagen wertete das Gericht – in Kombination mit anderen Beweisergebnissen – als glaubwürdig und sprach ihnen 5.000 bis 15.000 Euro Schmerzensgeld pro Fall zu. Insgesamt summiert sich der Betrag auf 130.000 Euro, wobei auf dem Zivilrechtsweg noch weitere Ansprüche dazukommen könnten. Opfervertreterin Tatiana Urdaneta Wittek meinte nach der Verhandlung, es sei Gerechtigkeit gesprochen worden. Das hätten ihre Mandanten „viele, viele Jahre lang“ erhofft.

Die große Bedeutung des Verfahrens ergibt sich auch daraus, dass es international bisher nicht einmal eine Handvoll vergleichbarer Prozesse gegeben hat. Die Justiz wurde auf der Basis des sogenannten Völkerstrafrechts tätig. Das bedeutet, dass die juristische Aufarbeitung möglicher Völkerrechtsverstöße nicht dort stattfindet, wo die mutmaßlichen Taten begangen wurden, sondern im Ausland. In Bezug auf Syrien und auf das Assad-Regime handelt es sich laut Staatsanwalt erst um den dritten derartigen Prozess weltweit.

Stefan Melichar

Stefan Melichar

ist Chefreporter bei profil. Der Investigativ- und Wirtschaftsjournalist ist Mitglied beim International Consortium of Investigative Journalists (ICIJ). 2022 wurde er mit dem Prälat-Leopold-Ungar-Journalist*innenpreis ausgezeichnet.