Die Wiener Stadtzeitung „Falter“ entschloss sich nun, aus jenem Material zu zitieren, das die betroffene Frau vorlegte. Die wörtliche Wiedergabe zeigt, was in den bisher erschienenen Artikeln, auch im profil, nur umschrieben wurde: Wie Weißmann zwischen Ende 2019 und Mitte 2023 die betroffene Frau wiederholt bedrängt, intim mit ihm zu werden; sich über mangelnde Zuneigung beschwert; sich selbst wieder zurückzieht und sein Verhalten bedauert; dann wieder im aggressiven Ton Druck auf die Betroffene ausübt; Sexfantasien wälzt.
Wie kommt die Untersuchungskommission zu dem Schluss, Weißmann habe keine sexuelle Belästigung begangen?
Im Auftrag der Compliance-Stelle des ORF untersuchte ein dreiköpfiges Team die Vorwürfe gegen Roland Weißmann: die Rechtsanwälte Christopher Schrank und Alexander Stücklberger von der Wiener Kanzlei Brandl-Talos sowie eine langjährige Expertin der ORF-Rechtsabteilung. Zwei Mal befragten sie die Frau, einmal über fünfeinhalb Stunden Roland Weißmann. Das einzige Exemplar ihres Berichts befindet sich im Tresor von ORF-Generaldirektorin Ingrid Thurnher, die diesen aus Gründen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte nicht an die 35 Stiftungsräte weiterleiten will.
Roland Weißmann verlangt nun die Offenlegung des Compliance-Berichts gegenüber dem Stiftungsrat. Denn die vom „Falter“ veröffentlichten Nachrichten würden „kein zutreffendes Gesamtbild der tatsächlichen Beziehung und der zugrunde liegenden Dynamik vermitteln“, wie Weißmanns Anwalt Oliver Scherbaum in einer Aussendung erklärt. Am Donnerstag beschloss der Stiftungsrat mit großer Mehrheit, den Bericht anzufordern. Ingrid Thurnher will dem nun nachkommen.
Statt des Berichts erhielten die Stiftungsräte eine siebenseitige, von den Anwälten Schrank und Stückl-berger erstellte Zusammenfassung ihrer Untersuchungsergebnisse. Diese liegt profil vor und gibt Hinweise auf die Inhalte des eigentlichen Berichts.
Für ihre Beurteilungen stützten sich die drei Mitglieder des Untersuchungsteams auf zwei protokollierte Aussagen der Betroffenen, die protokollierte Aussage von Weißmann, Transkripte von Ausschnitten aus vier Telefonaten zwischen der Betroffenen und Weißmann, Screenshots diverser Chats zwischen den beiden sowie diverse Fotos.
Wie die Anwälte ausführen, stimmten die Aussagen von Weißmann und der Frau weitgehend überein, widersprachen sich in zwei Fragen aber grundsätzlich: ob Weißmanns Handlungen für die Frau unerwünscht oder in gegenseitigem Einvernehmen waren; und ob es Auswirkungen auf das Arbeitsumfeld und die Karriereentwicklung der Frau gab.
Zu „einer möglichen Unerwünschtheit“ gab es „zwar diverse Anzeichen“, wie es in der Zusammenfassung heißt. Allerdings fanden die Prüfer auch „mehrere Anhaltspunkte dafür, dass RWs (Roland Weißmann, Anm.) Verhaltensweisen von der Betroffenen doch erwünscht gewesen sein können“. Daher kamen sie „in einer Gesamtzusammenschau zu dem Ergebnis, dass auch die Unerwünschtheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann“.
Allerdings – und dies ist ein entscheidender Punkt – war diese Einschätzung für das Ergebnis der Untersuchung nicht mehr ausschlaggebend. Denn primär prüften sie, ob sich Weißmanns Verhalten überhaupt auf das Arbeitsumfeld der Betroffenen auswirkte, andernfalls eine sexuelle Belästigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz per definitionem nicht vorliegen kann. Und auch hier ist der Kurzbericht eindeutig: „Aus den Ausführungen der Beteiligten, insbesondere jedoch aus den objektivierbaren Kommunikationsinhalten“ konnte festgestellt werden, „dass RW zu keinem Zeitpunkt positive oder negative berufliche Konsequenzen für die Betroffene in den Raum gestellt hat“. Es wurde daher „im Rahmen der Untersuchung festgestellt, dass RW durch sein Verhalten weder ein negatives Arbeitsumfeld für die Betroffene geschaffen bzw. dies bezweckt hat, noch ihre Karriereentwicklung beeinflusst hat“.
Ihre Einschätzung, es habe keine „berufliche Verbindung“ gegeben, argumentieren die Anwälte so: „Bis Ende 2021 war die Betroffene RW gar nicht unterstellt; ab der Bestellung RWs zum Generaldirektor war die Betroffene wie alle anderen Mitarbeiter:innen des ORF RW naturgemäß unterstellt, allerdings zumindest zwei weitere Führungskräfte organisatorisch zwischengeschaltet. Abseits von einigen wenigen ORF-Veranstaltungen, an denen beide teilgenommen haben, gab es keine beruflichen Berührungspunkte.“ Und daher auch keine sexuelle Belästigung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes.
Im „Hauptanklagepunkt“ der sexuellen Belästigung spricht der Bericht Weißmann also frei. Daher konnte dieser auch nicht entlassen werden. Eine glatte Absolution liefert der Bericht allerdings nicht. So halten die Anwälte in ihrer Zusammenfassung fest, Weißmann habe „als Führungskraft Verhaltensweisen gesetzt, die zumindest bei grober Betrachtung den Anschein erwecken können, dass er eine Mitarbeiterin des ORF ungebührlich und aus persönlichen Gründen unter Druck setzt“. Der ORF habe einen „hohen Reputationsschaden“ erlitten. Durch eine Kündigung könnte „zumindest ein Teil des Reputationsschadens wiedergutgemacht werden“, da „ein öffentlichkeitswirksames Signal gesetzt werden konnte, dass bereits der Anschein eines ungebührlichen Drucks durch Führungskräfte des ORF nicht toleriert wird“. Dem schloss sich Thurnher an, kündigte Weißmann und machte dafür dessen „unangemessenes Verhalten“ geltend.
Was wissen die Mitglieder der Untersuchungskommission, was die Öffentlichkeit nicht weiß?
Über das zusätzliche Material, das Weißmann der Untersuchungskommission bei seiner Befragung präsentierte, ist nichts bekannt. Weißmann Anwalt Oliver Scherbaum verweigert mit Verweis auf den Persönlichkeitsschutz eine Einsichtnahme. Allerdings ist es profil möglich, zumindest teilweise darüber zu berichten. Die Quelle: eine Sachverhaltsdarstellung, die Roland Weißmann Mitte März bei der Staatsanwaltschaft Wien einbrachte und die sich am Berichtsweg befindet. Sie wird gerade in Justizkreisen diskutiert, denn der Umgang damit könnte weitreichende Folgen haben.
Dem Vernehmen nach wirft man der betroffenen Frau, deren Rechtsanwalt und dazu unbekannten Tätern Erpressung, Nötigung, üble Nachrede und Kreditschädigung vor. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Der Hintergrund: Der Anwalt der Frau soll gegenüber Weißmanns Rechtsvertreter gedroht haben, das inkriminierte Material an die Öffentlichkeit zu bringen, sollte Weißmann nicht deren Forderungen (Rücktritt als Generaldirektor, Übernahme der anwaltlichen Kosten, Spende an ein Frauenhaus, Verschwiegenheitserklärung) erfüllen.
In der Anzeige finden sich laut profil auch Chats und Beschreibungen von Fotos, die Weißmann wohl auch bei seiner Befragung durch die Untersuchungskommission vorlegte. Ein Foto, das ihm die Frau im Dezember 2020 zugeschickt hätte, zeige frontal ihren gesamten entblößten Körper. Im Jahr 2021 habe sie Weißmann bei diesem zu Hause ein Video auf dem Handy vorgespielt, auf dem sie im Bademantel und darunter nackt zu sehen ist. Im Jahr 2022 habe sie Weißmann zweimal den Rohbau ihres Hauses am Stadt-rand von Wien gezeigt, ihn im selben Jahr 2022 in das Lokal Franz von Grün in Arbesthal bei Wien eingeladen, noch 2025 zum Geburtstag gratuliert. Auch ein Kuss wird dokumentiert.
Es habe sich der Anzeige zufolge um eine On-Off-Beziehung gehandelt. Die Frau habe Weißmann Bedürfnis nach Nähe und Bereitschaft für eine Beziehung signalisiert, sich aber immer wieder auch zurückgezogen. Insgesamt wird in der Anzeige der Verdacht geäußert, die Frau habe ab 2022, als Weißmann bereits Generaldirektor des ORF war, aus Kalkül Kontakt zu diesem gehalten. Dazu wird die Frage aufgeworfen, warum sie Telefonate mit Weißmann heimlich aufgenommen hätte.
Als Mastermind im Hintergrund wird in der Anzeige Pius Strobl angeführt. Dazu werden mehrere Zeugen benannt, die eine angebliche Beziehung der beiden bezeugen könnten. Der einflussreiche Manager, Leiter der Bereiche Human Broadcasting, Sicherheit und Facility Management im ORF, liegt mit Weißmann seit 2022 im Clinch, da ihm dieser als neuer Generaldirektor eine großzügige Zusatzpension strich, die ihm von Weißmann-Vorgänger Alexander Wrabetz zugesagt worden war.
Hier habe sich die Lage zugespitzt, weil Strobl Ende 2026 aus dem Unternehmen ausscheidet. Die betroffene Frau arbeitet in Strobls Bereich und wird auch von dessen Anwalt vertreten. Strobl selbst wies Vermutungen, die Frau zum Vorgehen gegen Weißmann motiviert zu haben, schon bei Bekanntwerden der Vorwürfe kategorisch zurück, ebenso Vermutungen, er habe mit der Frau eine Beziehung geführt.
Warum halten die Kritikerinnen und Kritiker des Berichts der Compliance-Stelle Weißmanns „Freispruch“ für verfehlt?
Das Ergebnis der Compliance-Untersuchung wird flächendeckend kritisiert. Gegenüber profil untermauerte die betroffene Frau in der Vorwoche ihre Vorwürfe: „Ich wurde sexuell belästigt.“ Auch Anwalt Roland Gerlach – der Arbeitsrechtler beriet die Stiftungsratsspitze – beharrt darauf, dass es sich um eine sexuelle Belästigung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes handle.
Die – mit der Angelegenheit nicht befasste – Gleichbehandlungsanwaltschaft schließt in einem Schreiben an den Stiftungsrat und Ingrid Thurnher aus den veröffentlichten Chats, dass „es sich hier jedenfalls um glaubhafte Darstellungen einer sexuellen Belästigung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes“ handeln würde. Selbst wenn eine Betroffene Übertretungen nicht explizit zurückweist, liege laut der höchstgerichtlichen Spruchpraxis sexuelle Belästigung vor, so die Gleichbehandlungsanwaltschaft sinngemäß. Es stehe der Compliance-Stelle des ORF auch nicht zu, festzustellen, ob sexuelle Belästigung im rechtlichen Sinne gegeben sei. „Die rechtsverbindliche Klärung der Frage“ sei den österreichischen Gerichten und der Gleichbehandlungskommission vorbehalten. Die betroffene Frau prüft derzeit rechtliche Schritte.
Ingrid Thurnher wurde Donnerstagabend vom Stiftungsrat mit 31 von 35 möglichen Stimmen zur Generaldirektorin bis Jahresende ernannt. Die Chats bezeichnete sie als „verstörend, schockierend und inakzeptabel“. Und zum Compliance-Bericht hielt sie in ihrer Antwort an die Gleichbehandlungsanwaltschaft fest: „Eine rechtliche Beurteilung kann zu einem Ergebnis kommen, ohne dass damit das persönliche Erleben einer Betroffenen infrage gestellt oder gering geschätzt wird.“