Weingesetz: Wenn die Branche am Gesetz mitschreibt
Ein Freitag im Juni. In einem Gasthaus im niederösterreichischen Kamptal treffen sich Winzerinnen und Winzer, Funktionäre und Vertreter der Landwirtschaftskammer. Die Branche diskutiert über ihre Zukunft. Aus dem Sitzungsprotokoll, das profil vorliegt, geht hervor, dass auch über das neue Weingesetz gesprochen wurde.
Der Gesetzesentwurf befindet sich zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht einmal in der politischen Koordinierung der Bundesregierung. Trotzdem wird bereits erklärt, wie die neuen Regeln aussehen sollen. Die Präsentation deutet darauf hin, dass das Nationale Weinkomitee schon mehr über die Ausgestaltung des Gesetzes weiß.
Ausgerechnet dieses Nationale Weinkomitee steht nun im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof. Das Höchstgericht prüft seit Juli 2026, ob das Weingesetz dem Gremium überhaupt jene Kompetenzen übertragen durfte, die es heute ausübt.
Im Kern geht es um eine grundsätzliche Frage: Wer bestimmt in Österreich über das Weinrecht: Parlament, Ministerium – oder die Branche selbst?
Ein Gremium mit viel Macht
Das Nationale Weinkomitee ist formal eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Seine Aufgabe besteht darin, Empfehlungen und Anträge für das Weinrecht zu erarbeiten. Anträge zur Klassifizierung von Weinlagen werden von diesem Gremium mitgetragen und dem zuständigen Landwirtschaftsminister vorgeschlagen.
Die Zusammensetzung des Gremiums ist gesetzlich geregelt. Von den 27 Mitgliedern sind 18 stimmberechtigt. Je neun werden von der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen. Weitere Mitglieder vertreten unter anderem das Landwirtschaftsministerium, die Österreich Wein Marketing GmbH sowie die Weinbauländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien. Sie beraten, verfügen aber über kein Stimmrecht.
Genau diese Konstruktion steht nun im Zentrum der verfassungsrechtlichen Prüfung. Die 26 Antragsteller sind Weinbauern aus verschiedenen Regionen. Ihr Sprecher ist der niederösterreichische Weinbauer Alois Höllerer. Zusammengefunden hat sich die Initiative unter dem Namen „Glückliche Lage“ und betreibt eine Webseite unter demselben Namen. Nichts (und niemand) sei mehr wert, auf Grund seiner Herkunft, so das tonangebende Zitat. Sie argumentieren, dass Interessenvertretungen damit nicht nur Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen, sondern selbst jene Regeln ausarbeiten, von denen ihre Mitglieder wirtschaftlich profitieren können.
Zehn Jahre Lobbying
Anlass des Verfahrens ist die sogenannte Lagenklassifizierung.
Über rund zehn Jahre entwickelte der Verein Österreichische Traditionsweingüter (ÖTW) gemeinsam mit Fachleuten ein System zur Bewertung besonders hochwertiger Weinlagen. 2023 erzielten ÖTW und auch eine involvierte PR-Agentur einen Erfolg: Die vom ÖTW entwickelten Kategorien „Erste Lage“ und „Große Lage“ wurden in die Weinbezeichnungsverordnung aufgenommen. Zehn Jahre Lobbyarbeit habe es dafür gebraucht, zehn Millionen Euro habe das gekostet, so der ÖTW in einer Aussendung der Agentur.
Unterstützt wurde das Projekt durch professionelle Öffentlichkeitsarbeit und intensive Gespräche innerhalb der Branche. Die Systematik des ÖTW wird laut eigenen Angaben auch in Deutschland und Ungarn angewandt. Man habe der österreichischen Weinwirtschaft unentgeltlich Wissen zur Verfügung gestellt. Sollte das nicht mehr gewünscht sein, dann werde das Projekt privatrechtlich weitergeführt und ausschließlich Mitgliedern zur Verfügung stehen, heißt es gegenüber profil.
Für die Agentur war das ein Meilenstein, für einen Teil der Branche der Beginn eines mehrjährigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof.
Keine Widerrede
Denn 2024 erhoben 26 Weinbaubetriebe Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Ihr Verdacht: Sollte die Lagenklassifizierung in Österreich umgesetzt werden, dann entstehe für sie ein Wettbewerbsnachteil, wenn das Nationale Weinkomitee ihre Rieden nicht entsprechend klassifiziert. Das Komitee würde mitbestimmen, welche Lagen ausgezeichnet werden – und das dürfte es verfassungsrechtlich nicht, denn ein Minister darf als oberster Beamter nicht weisungsgebunden sein.
Mehrere Antragsteller verweisen auf konkrete Beispiele.
Im Bezirk Hollabrunn etwa grenzt eine nicht klassifizierte Riede unmittelbar an eine als „Erste Lage“ ausgewiesene Fläche. Ein anderer Winzer argumentiert, seine Lage sei bereits zur Kaiserzeit als „Weinort erster Güte“ beschrieben worden. Dennoch blieb sie bei der neuen Klassifizierung unberücksichtigt. Auch in Langenlois sehen Antragsteller vergleichbare Bedingungen zwischen klassifizierten und nicht klassifizierten Weinbergen.
Die Klassifizierung wurde in Österreich noch nicht umgesetzt. Ein Teil der Branche führt die Bezeichnung „Erste Lage“ sehr wohl schon auf ihren Etiketten, preislich bewegt man sich hier ab 30 Euro pro Liter im Einzelhandel. Möglich ist das, weil es eine entsprechende Wort-Bild-Marke gibt, die entsprechende Verwendung der Marke wurde gestattet. Bis zur Novelle des Weingesetzes 2023 war die Verwendung der Begriffe „Große Lage“/„Erste Lage“ am Etikett selbst verboten gewesen. Praktisch sei dieses Verbot teilweise umgangen worden, weil die Bezeichnung unter dem Etikett gesetzt wurde.
„Wein ist ein Genussmittel, da geht es immer sehr um Befindlichkeiten, Marketing und Darstellungen.“
„Es sei zu keinem Strafverfahren gekommen und auf Basis des § 1 Abs. 1 Z 7 der WeinBVO habe es nie Weine mit den Begriffen ‚Erste Lage‘ oder ‚Große Lage‘ am Markt gegeben“, so Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig (ÖVP) gegenüber dem Verfassungsgerichtshof. Es sei, nachdem die Klassifizierung 2023 erlaubt worden ist, kein Gebrauch davon gemacht worden, man habe eine einheitliche rechtliche Basis schaffen wollen.
Eine formale Beschwerdemöglichkeit gibt es beim Nationalen Weinkomitee nicht. Ansprechperson, Kontakt-Mailadresse oder Telefonnummer findet sich keine. Dem widerspricht Josef Glatt, er ist aktuell Geschäftsführer des Nationalen Weinkomitees und auch Präsident des österreichischen Weinbauverbands, der Vertretung in der Landwirtschaftskammer. Gleichzeitig ist er Chefredakteur der Publikation „Der Winzer“, dort seien die Mitglieder des Nationalen Weinkomitees und dessen Führung gelistet worden. Die Zeitung gehört dem Agrarverlag, zu dem auch die BauernZeitung gehört.
Den Vorsitz des Nationalen Weinkomitees hat aktuell der burgenländische Winzer und Politiker Andreas Liegenfeld inne. Wein und Marketing sind untrennbar, so Glatt. „Wein ist ein Genussmittel, da geht es immer sehr um Befindlichkeiten, Marketing und Darstellungen.“
Die Lagenklassifizierung sei Teil eines Prozesses, der aus Glatts Sicht mit dem EU-Beitritt Österreichs begann. Lange habe sich die Branche in Österreich auf Sorten, wie Grünen Veltliner, konzentriert. International zählt Herkunft. „In Ungarn kann genauso ein Grüner Veltliner im Regal stehen.“ Weinviertel oder Kamptal – das können andere nicht nachmachen. Damit wolle man den Weinen ein Profil geben. Wenn die Konsumenten im Handel stehen, dann müssen sie sich darunter etwas vorstellen können.
Eine Frage des Marketings
Die Lagenklassifizierung beeinflusst die Vermarktung, den Ruf eines Weins und langfristig auch den Wert von Weinbauflächen. Kritiker Höllerer spricht deshalb von einer staatlich abgesicherten Verschiebung wirtschaftlicher Vorteile. Nicht Bodenqualität oder klimatische Entwicklung seien ausschlaggebend, sondern eine einmal festgelegte Einstufung.
Aus dem Landwirtschaftsministerium heißt es, hochwertige Weinlagen hätten schon immer höhere Preise erzielt. Die gesetzliche Klassifizierung bilde diese Unterschiede lediglich ab.
Der Verein Österreichische Traditionsweingüter verteidigt die Klassifizierung. Herkunft sei weltweit das wichtigste Qualitätsmerkmal im Weinbau. Der privat organisierte Verein entwickelte die Klassifizierung in Lagen. Ein ortsbezogenes Klassifizierungssystem erleichtere die Vermarktung. Denn es gebe in Österreich mittlerweile rund 4300 Lagenbezeichnungen im Wein-Marketing, so ÖTW-Geschäftsführer Michael Tischler-Zimmermann. Internationale Kunden – auch Fachleute – könnten dem so und so nicht mehr folgen. ÖTW-Obmann Michael Moosbrugger bezeichnet die Herkunftsvermarktung als solidarisches Modell, von dem auch kleinere Betriebe profitieren könnten.
Aber genau hier setzt die Kritik der Antragsteller vor dem VfGH an: Nach dem österreichischen Weinskandal habe die gesamte Branche über die AMA-Marketingbeiträge den Aufstieg sogenannter Leitbetriebe finanziert. Mit den Beiträgen aller wurden Stars der Branche hervorgebracht, die heute auch ein größeres Stimmgewicht in den Branchenverbänden hätten und auch erfolgreich für Sonderrechte lobbyiert hätten.
Die Antragsteller verweisen nicht nur auf die Zusammensetzung des Nationalen Weinkomitees. Sie sehen auch personelle Überschneidungen zwischen privaten Interessen und staatlicher Gesetzgebung.
Im Mittelpunkt steht für die Antragsteller eine Mitarbeiterin des Landwirtschaftsministeriums. Sie arbeitete vor ihrem Wechsel ins Ministerium mehrere Jahre für jene PR-Agentur, die den Verein Österreichische Traditionsweingüter bei der Entwicklung und Kommunikation der Lagenklassifizierung unterstützte. Nach ihrem Wechsel war sie im Ministerium für Weinrecht zuständig. In einer E-Mail aus dem Februar 2024, die profil vorliegt, gibt sie an, mögliche Kriterien für die Klassifizierung von Lagen zu erarbeiten – bestreitet aber, eine Befürworterin der Lagenklassifizierung per se zu sein.
Vor zwei Jahren stellte das Landwirtschaftsministerium die Mitarbeiterin in einem Posting auf Linkedin vor.
Für die Antragsteller ist das ein Beispiel dafür, wie eng die Netzwerke innerhalb der österreichischen Weinbranche verflochten sind. Eine Person, die zunächst an der Entwicklung und Vermarktung eines privaten Klassifizierungssystems mitgewirkt habe, arbeite nun in jenem Ministerium, das dieses System gesetzlich umsetzt.
Das Landwirtschaftsministerium weist diesen Vorwurf zurück. Die Mitarbeiterin sei nach ihrem Wechsel nicht mit der Einführung der Lagenklassifizierung befasst gewesen. Zum Zeitpunkt ihrer Anstellung hätten bereits langjährige fachliche Gespräche über die Reform stattgefunden. Einen Interessenkonflikt könne man daher „getrost ausschließen“.
Unabhängig von der Rolle der einzelnen Mitarbeiterin zeigt der Fall ein Grundproblem, das auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mitschwingt: Die österreichische Weinbranche ist klein. Interessenvertretungen, Ministerium, Marketingorganisationen und private Vereinigungen arbeiten seit Jahren eng zusammen. Kritiker sehen darin ein System, in dem dieselben Personen oder Institutionen an mehreren Stellen gleichzeitig Einfluss auf Regeln nehmen, von denen sie später wirtschaftlich profitieren können. Befürworter sprechen dagegen von notwendiger fachlicher Expertise in einem hochspezialisierten Rechtsgebiet.
Die nächste Reform läuft bereits
Anfang Juli veröffentlichte der Verfassungsgerichtshof seine nächsten Schritte in dem Verfahren rund um die Lagenklassifizierung. Nun wird das Weingesetz und damit die gesetzliche Basis des Nationalen Weinkomitees geprüft.
Glatt, der Geschäftsführer des Nationalen Weinkomitees, will die Klassifizierung eines privaten Vereins, des ÖTW, nicht übernehmen. Zum Zeitpunkt des Gesprächs hatte der VfGH die weiteren Prüfschritte bereits bekannt gegeben.
Würde die Klassifizierung eines privaten Vereins übernommen werden, dann wäre das „ungerecht“ und das wolle er als Branchen-Repräsentant nicht. Wenn der Verfassungsgerichtshof Mankos sieht, dann würden diese repariert werden. Das Nationale Weinkomitee sei gegenüber dem Landwirtschaftsminister beratend tätig und das werde in der neuen Version des Weingesetzes auch so formuliert sein.
Für die Antragsteller beantwortet das einen Teil ihrer Bedenken, nur die Grundfrage, welche Macht dieses Gremium aktuell und zukünftig hat, die bleibt.