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Urlaubssperre über Weihnachten – Sieben Dinge, die Sie wissen sollten

Urlaubssperre über Weihnachten – Sieben Dinge, die Sie wissen sollten

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1. Grundsätzlich müssen der Urlaubszeitpunkt und die Dauer des Urlaubs immer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Dabei spielt die „Erholungsbedürftigkeit“ des Mitarbeiters eine Rolle, aber auch die Situation im Betrieb. Aus Beweisgründen sollte man die Urlaubsvereinbarung immer schriftlich abschließen.

2. Den Begriff „Urlaubssperre“ gibt es im österreichischen Arbeitsrecht so nicht. Ein zeitlich beschränktes Urlaubsverbot ist aber rechtens, sofern „besondere betriebliche Erfordernisse“ es nötig machen. Der Arbeitgeber darf Urlaubsansuchen für einen bestimmten Zeitraum ablehnen.

3. Grundsätzlich darf eine schon bestehende Urlaubsvereinbarung nicht einseitig aufgehoben werden, außer es liegen schwerwiegende Gründe vor. Entstehen dem Mitarbeiter dadurch Kosten, zum Beispiel Stornogebühren, muss der Arbeitgeber sie ersetzen.

4. Ein Mitarbeiter kann nicht eigenmächtig beschließen auf Urlaub zu gehen. Wer ohne Vereinbarung einen Urlaub antritt, riskiert eine Entlassung.

5. Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter ebenso wenig auf Urlaub schicken. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsurlaub, muss der Arbeitnehmer trotzdem noch genügend Urlaub zur freien Verfügung haben.

6. Auch für die Dauer des Betriebsurlaubs muss mit jedem einzelnen Mitarbeiter Urlaub vereinbart werden. Er kann nicht einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden. Hat der Mitarbeiter den Betriebsurlaub jedoch bisher immer als Urlaub anerkannt, kann das als „schlüssige“ Urlaubsvereinbarung gelten. Auch eine Vereinbarung dazu im Arbeitsvertrag ist möglich.

7. Eine Urlaubsablöse in Form von Geld ist nicht erlaubt.