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Dos and Don'ts bei der Weihnachtsfeier: Wie Sie Ihren Job behalten

Dos and Don'ts bei der Weihnachtsfeier: Wie Sie Ihren Job behalten

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1. Muss ich zur Weihnachtsfeier gehen? Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, gibt es grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht, die Zeit muss dann aber auch bezahlt werden. Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, muss man nicht erscheinen.

2. Wer kommt sonst noch? Grundsätzlich sind alle Dienstnehmer gleich zu behandeln, also auch, wenn es um die Einladung zur Weihnachtsfeier geht. Teilzeitmitarbeiter und geringfügig Beschäftigte nicht einzuladen, ist also nicht zulässig.

3. Muss ich am Tag der Weihnachtsfeier Überstunden machen? Ja, der Arbeitgeber kann, wie an jeden anderen Tag die Weisung erteilen, dass wichtige Projekte bearbeitet werden müssen.

4. Habe ich Anspruch auf ein Geschenk? Leider nicht. Gibt es in Ihrer Firma jedoch jedes Jahr ein Geschenk (bis 186 Euro sind Geschenke übrigens steuerfrei), kann es sich durchaus um eine „betriebliche Übung“ handeln. In diesem Fall wäre ein Anspruch in Zukunft durchaus gegeben.

5. Darf ich bei der Rede meines Chefs laut „Buuuuh“ rufen? Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier kann ein Entlassungsgrund sein. Zum Beispiel wenn ein Mitarbeiter „sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete“ leistet. Auch jedes Verhalten, das einen Vertrauensverlust des Arbeitgebers rechtfertigt, oder das Betriebsklima stört, sollte man vermeiden. Ob eine Entlassung wirklich gerechtfertigt ist, kommt aber immer auf die konkreten Umstände an.

Aus Freude darüber, dass die Vorgesetzten die Weihnachtsfeier verlassen haben, ein Glas auf den Boden zu werfen, wurde vom Wiener Arbeitsgericht nicht als ausreichender Entlassungsgrund gesehen. Buhrufe während der Ansprache des Chefs sind ebenfalls „erlaubt“. Sogar die Verletzung eines Kollegen durch einen Faustschlag wurde vom Obersten Gerichtshof nicht als Entlassungsgrund zugelassen, da der Arbeitnehmer zuvor nie aggressiv gehandelt hatte. Das Urteil wird jedoch als Sonderfall gesehen.

Sexuelle Belästigung ist nicht nur auf der Weihnachtsfeier ein absolutes No-Go. Neben körperlichen Zudringlichkeiten können auch verbale Äußerungen eine Entlassung rechtfertigen. Der Chef hat hier eine besondere Fürsorgepflicht, erfährt er von derartigen Vorfällen muss er sie sofort unterbinden.

6. Muss ich trotz Kater ins Büro? Lieber schon frühzeitig einen Urlaubstag nehmen, denn ein katerbedingtes spontanes Fernbleiben vom Arbeitsplatz kann ein Entlassungsgrund sein.