Magnus Brunner und Gerhard Karner vor Polizisten und Asylwerbern
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Neues EU-Asylsystem: Restriktionen, Absurditäten und Auslegungsfragen

Das neue Asylsystem bringt teils strengere Regeln, einen EU-weiten Solidaritätsmechanismus auf wackeligen Beinen, einiges an Symbolpolitik, wie eine fragwürdige Quote, und viel Arbeit für die Behörden. Ein Überblick.

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Es ist die größte Asyl- und Fremdenrechtsreform seit 20 Jahren: Am 12. Juni treten jene neun EU-Verordnungen und eine Richtlinie in Kraft, die als gemeinsames EU-Asylsystem (Geas) bekannt sind. Die in Österreich notwendigen gesetzlichen Anpassungen passierten am Mittwoch den Nationalrat – nicht ohne hitzige Diskussionen.

Während die Regierung davon spricht, Migration nun ordnen zu können, spricht FPÖ-Chef Herbert Kickl von „Kapitulation vor der Völkerwanderung und Unterwerfung unter die EU“. Die Grünen stimmten den Änderungen am Mittwoch nur in Teilen zu.

Aber was bringt der Asylpakt wirklich? Ein Überblick über die acht wichtigsten Änderungen, manch Absurdität und ungeklärte Fragen.

1. Einheitliche Kriterien, aber Rechtsunsicherheit

Wem Schutz gewährt wird, das haben bisher vor allem EU-Richtlinien geregelt, die mittels nationaler Gesetze umgesetzt wurden. Nun gibt es EU-Verordnungen, die weitgehend unmittelbar und EU-weit einheitlich gelten.

Gleich bleibt, dass für den Flüchtlingsstatus die individuelle Verfolgung etwa wegen Religion, Nationalität oder politischer Überzeugung ausschlaggebend ist.  

Der Aufenthaltstitel wird weiterhin befristet ausgestellt, und zwar zunächst für drei Jahre. Die erste Verlängerung gilt erneut für drei Jahre, jede weitere erfolgt für fünf Jahre (bisher waren es zuerst drei Jahre und dann unbefristet).

Das Auslegungsmonopol kommt dem Europäischen Gerichtshof zu. Bis es zu allen Punkten letztinstanzliche Entscheidungen gibt, könnten Rechtsunsicherheiten entstehen, wie etwa Lukas Gahleitner-Gertz, Jurist beim Verein Asylkoordination, warnt. Er kritisiert daher, dass die nationalen Anpassungen erst am Mittwoch in den Nationalrat kamen – und Behörden und Gerichte wenig Zeit hätten, sich darauf einzustellen.

2. Hoffen auf Solidarität

Grundsätzlich sollen Verfahren künftig an den EU-Außengrenzen geführt werden. Die „Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung“ wird das Dublin-III-System ersetzen. Der neue Name bringt inhaltlich nicht viel Neues: Zuständig sein soll jenes Land, in dem eine Person zuerst registriert wurde.

Lukas Gahleitner-Gertz
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Bis es zu allen Punkten letztinstanzliche Entscheidungen gibt, könnten Rechtsunsicherheiten entstehen, warnt Lukas Gahleitner-Gertz.

Dass Überstellungen zwischen den EU-Ländern dieses Mal funktionieren, soll vor allem der sogenannte Solidaritätsmechanismus sicherstellen – Schutzberechtigte sollen auf die EU-Länder verteilt werden. Wenn ein Staat nicht aufnehmen will, kann er das betroffene Land als Ausgleich finanziell unterstützen. Länder wie Österreich, die in der Vergangenheit schon relativ viele Personen aufgenommen haben, sind davon zunächst ausgenommen.

3. Schnelle Verfahren mit kurzen Fristen

Anträge auf internationalen Schutz können künftig auch in Gefängnissen und Bezirkshauptmannschaften gestellt werden. Vor dem eigentlichen Asylverfahren erfolgt nun zunächst ein Screening, in dem die Identität und Vulnerabilität der Personen überprüft und entschieden wird, welches Verfahren anzuwenden ist.

Neben dem regulären Verfahren soll es künftig mehr Schnellverfahren – von maximal drei Monaten – geben: Diese müssen zum Einsatz kommen, wenn Schutzsuchende aus einem sicheren Herkunftsland oder einem Land kommen, aus dem unter 20 Prozent der Antragsteller Schutz gewährt bekommen. Das gilt auch bei vorsätzlicher Täuschung oder wenn die Person ein Sicherheitsrisiko darstellt.

Hier werden ab Juni ganze Familien mit ihren Kindern de facto inhaftiert. Das ist die zynische Praxis hinter beschönigenden Begriffen wie „beschleunigte Verfahren“ oder „Migrationswende“.

Marcus Bachmann

Ärzte ohne Grenzen

Die neuen Verfahrensregeln bedeuten für Geflüchtete vor allem eine Schlechterstellung: Das betrifft etwa die Rechtsvertretung in den Verfahren und teils kürzere Fristen für Beschwerden. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen- und Asyl (BFA) hat im Schnellverfahren keine aufschiebende Wirkung mehr, es kann also sofort zur Abschiebung kommen – außer das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erkennt aufschiebende Wirkung zu.

An den EU-Außengrenzen – in Österreich auf Flughäfen – gibt es zudem eigene Grenzverfahren. Diese dürfen maximal zwölf Wochen dauern, wobei eine Verlängerung auf 16 Wochen möglich ist.

4. Anhaltung in Containern

„Shit-plating statt gold-plating“ nennt die Grünen-Abgeordnete Agnes Sirkka Prammer die haftähnliche Anhaltung von Schutzsuchenden während des Screenings und des Grenzverfahrens etwa. Mit dieser Regelung reizt Österreich die Möglichkeiten des EU-Rahmens maximal restriktiv aus. 

Das Grenzverfahren passiert übergangsweise in Containern am Flughafen Schwechat, weil das Terminal nicht rechtzeitig fertig wird. 

Agnes Sirkka Prammer
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„Das ist Österreich unwürdig“, sagt Agnes Sirkka Prammer, Asylsprecherin der Grünen. 

„Hier werden ab Juni ganze Familien mit ihren Kindern de facto inhaftiert. Das ist die zynische Praxis hinter beschönigenden Begriffen wie ‚beschleunigte Verfahren‘ oder ‚Migrationswende‘“, kritisiert Marcus Bachmann, humanitärer Berater von Ärzte ohne Grenzen. Nur unbegleitete Minderjährige sind vom Grenzverfahren ausgeschlossen.

Die in manchen Punkten harte Umsetzung Österreichs ist unter anderem ein Grund, warum die Grünen diesen Teilen des Asylpakets nicht zustimmten: „Das ist Österreich unwürdig“, kritisiert Asylsprecherin Prammer.

Die Grünen stimmten allerdings einer Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes zu, das ermöglicht, dass diese die Haftbedingungen prüfen kann.

5. Sichere Herkunftsländer und andere Statistiken

Bei den sicheren Herkunftsländern ist wiederum die EU strenger: Sie zählt dazu zwei Länder, die in Österreich bisher nicht als solche galten: Ägypten und Bangladesch.

Schnellverfahren können außerdem durchgeführt werden, wenn bislang weniger als 20 Prozent der Personen aus dem Herkunftsland Schutz bekamen. Eurostat soll bald die neue Statistik veröffentlichen: An der Kippe steht etwa Russland. Klar darunter werden etwa die Türkei, Indien oder die Maghreb-Staaten liegen.

6. Neuer Aufenthaltstitel mit unklaren Rechten

Eine Neuerung gibt es auch beim subsidiären Schutz: Bisher wurde dieser gewährt, wenn Betroffene zwar nicht individuell verfolgt wurden, aber bei einer Rückkehr ins Heimatland das Leben in Gefahr war oder Folter drohte. Künftig gilt dies nur noch, wenn diese Gefahr von einem „Akteur“ – etwa einer Regierung oder einer Konfliktpartei – ausgeht.  

Droht etwa der Hungertod wegen einer Dürre oder leidet die Person unter einer Krankheit, für die es im Heimatland keine Behandlung gibt, kann deswegen kein subsidiärer Schutz mehr erteilt werden – für solche Fälle kommt ein neuer Aufenthaltstitel nach §54a Asylgesetz. Dieser geht mit Nachteilen einher. So ist kein Familiennachzug möglich und es wird kein Fremdenpass ausgestellt. Welche Sozialleistungen die Personen bekommen, ist noch unklar.

7. Der Familiennachzug und eine Quote mit Lücken

Nicht Teil des EU-Asylsystems, aber in Österreich mit dem Paket mitbeschlossen wurde eine Neuregelung des Familiennachzugs. Künftig soll dieser über Quoten organisiert werden.

Wie hoch die Quote sein wird, ist noch unklar. Eine entsprechende Verordnung gibt es noch nicht. Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) hat eine „sehr geringe Quote, möglicherweise bei null“ angekündigt.

Allerdings: Wer länger als drei Jahre warten musste, kann auch ohne Quotenplatz einwandern. Da es jetzt schon Personen gibt, die so lange warten, könnte es sein, dass ab 12. Juni wieder mehr Familienangehörige nach Österreich kommen.

Etwas absurd: Angehörige kommen nun nicht mehr über Botschaftsvisas, sondern über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), für das die Länder zuständig sind. Entscheiden tun darüber aber Bundesbehörden wie das BFA und in zweiter Instanz das BVwG. Daher müssen die Bundesländer dem Vorhaben zustimmen. Wenn sich das bis 12. Juni nicht ausgeht, können vorerst keine neuen Anträge bearbeitet werden.

8. „Obsorge ab Tag 1“

Widerstand der Länder – vor allem aus Niederösterreich - gab es gegen eine weitere Neuerung: Ebenfalls geregelt wurde mit dem Paket, wer für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge die Obsorge übernimmt. Hier bestand seit Jahren eine Lücke, nun müssen die Kinder- und Jugendhilfen und damit die Länder übernehmen. Weiterer Streit könnte folgen.

Konstantin Auer

Konstantin Auer

seit 2025 als Projektleiter des „Frühstück“-Newsletters im Digitalteam des profil, davor bei PULS24 und Kurier. In seinen Recherchen geht es meist um soziale Ungerechtigkeiten, menschliche Abgründe und juristische Herausforderungen im Graubereich zwischen Chronik und Politik.