Dubai, Doha, Abu Dhabi: Was Fluggäste beachten müssen
Seit der militärischen Eskalation im Iran und in weiteren Teilen des Nahen Ostens sind mehrere Flughäfen sowie Lufträume geschlossen. profil hat bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) nachgefragt, welche Regelungen derzeit gelten und was die Konsumentenschutzstelle Reisenden empfiehlt.
Wer betroffen ist
Aktuell ist der Luftraum in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Israel, Iran, Irak, Jordanien, Katar, Kuwait, Bahrain, Saudi-Arabiens und Teilen Syriens weitreichend gesperrt. Stand Montagmittag sind die Flughäfen Dubai, Abu Dhabi und Doha komplett gesperrt. Airlines, die nicht direkt betroffen sind, müssen direkt ausweichen. In Wien sind davon täglich 5000 Passagiere betroffen, so ein Sprecher des Flughafen Wiens. Laut apf sind von den in den Emiraten ansässigen Airlines vor allem Emirates, Quatar Airways und Etihad Airways betroffen.
Die Fluglinie Emirates mit Sitz in Dubai hat sämtliche Flüge bis auf Weiteres ausgesetzt. Passagiere sollen vor Anreise zum Flughafen den Status ihrer Flugreise überprüfen. Betroffene können, so die apf, kostenfrei umbuchen oder eine Rückerstattung beantragen. Quatar Airways hat ihren Betrieb in Doha eingestellt und arbeite aktuell an einem Notfallplan und der Versorgung gestrandeter Passagiere. Etihad Airways setzt aktuell alle Abflüge aus Abu Dhabi aus.
Betroffen sind auch europäische Airlines. Lufthansa, inklusive der heimischen Tochter Austrian Airlines (AUA) und Swiss Airlines haben vorerst alle Flüge bis zum 8. März nach Tel Aviv (Israel), Amman (Jordanien), Erbil (Irak) ausgesetzt. Verbindungen nach Dubai und Abu Dhabi werden bis 4. März nicht durchgeführt, so die apf. Flüge in die iranische Hauptstadt Teheran sollen bis Ende März ausgesetzt werden.
Air France, KLM, Turkish Airlines und verschiedene indische Airlines haben die Flüge in den Nahen Osten gestrichen oder ausgesetzt. Laut Angaben der apf sitzen aktuell Tausende Passagiere an den Flughäfen Dubai, Abu Dhabi oder Doha fest.
Rechte für Fluggäste
In Österreich gelten Fluggastrechte gemäß der EU-Fluggastverordnung unabhängig von Wohnort und Staatsbürgerschaft, wenn: Der Flug innerhalb der Europäischen Union angetreten wird, der Flug von einem Drittstaat in die EU durchgeführt wird und die Fluglinie ihre Hauptniederlassung in der EU hat. Entscheidend ist, wer die durchführende Airline ist. Geht der Flug von einem Drittstaat in die EU und die Fluglinie hat ihre Hauptniederlassung in einem Drittstaat außerhalb der EU, dann gilt die europäische Fluggastrechtverordnung nicht.
Aber, da es sich bei der Eskalation im Nahen Osten um „außergewöhnliche Umstände“ handle, seien die Fluggesellschaften grundsätzlich nicht zur Zahlung einer Ausgleichszahlung verpflichtet, so die apf auf profil-Anfrage
Während Wartezeiten haben die Passagiere aber den Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft und Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft.
Wird der Flug annulliert, kann der volle Ticketpreis für nicht genutzte Flugstrecken erstattet werden oder eine anderweitige Beförderungsmöglichkeiten zum Endziel angeboten werden – auch mittels einer anderen Fluggesellschaft. Nach Wunsch könne auch eine spätere Beförderung erfolgen, sofern es die Situation zulasse und es Plätze gäbe.
Wird der Hinflug von der Airline annulliert, habe man Anspruch auf vollständige Ticketkostenerstattung für Hin- und Retourflug, wenn man sich entsprechend der Verordnung für einen Reiserücktritt entscheidet. In puncto Ausgleichszahlung kommt es darauf an, ob der von der Annullierung betroffene Flug unter die Verordnung fällt. Es kann ein gesonderter Anspruch für Hin- und Rückflug bei der jeweiligen Unregelmäßigkeit bestehen, so die apf.
Regeln für Pauschalreisen
Für Pauschalreisen gelten andere Regelungen. Wenn für das Reiseziel eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums besteht, kann die Reise in vielen Fällen kostenfrei storniert werden. In diesem Fall rät die apf dazu, die Vertragsbedingungen zu überprüfen und den Reiseveranstalter zu kontaktieren.
Seit 28. Februar gilt eine Reisewarnung für: Israel, Vereinigte Arabische Emirate, Afghanistan, Katar, Bahrain, Kuwait, Iran, Irak, Libanon, Jordanien und Jemen.
Tipps für Betroffene
Betroffenen rät die Agentur für Passagier- und Fahrgastrecht, regelmäßig den Status des Fluges zu prüfen und die Airline oder das Reisebüro, über das die Buchung erfolgte, direkt zu kontaktieren. Belege für entstandene Kosten sollten aufbewahrt werden, diese könnten später geltend gemacht werden. Falls es eine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung gibt, solle diese umgehend über die Situation informiert werden.
Aktuell seien viele Airlines stark überlastet, die apf rät zum schriftlichen Kontakt via Mail, Online-Formularen oder Apps.
Aufgrund der volatilen Sicherheitslage, könne sich die Situation an den Flughäfen täglich ändern. Falls ein Flug annulliert wird, rät die Konsumentenschutzstelle davon ab, zum Flughafen zu fahren.
Falls man sich aktuell im Nahen Osten befindet, empfiehlt das Außenministerium österreichischen Staatsbürgern sich auf der Krisenvorsorgeliste online zu registrieren. So würde im Ernstfall eine schnelle Kontaktaufnahme durch die Behörden gewährleistet. Vor Ort sollten auch die Sicherheitshinweise der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte befolgt werden. In den Vereinigten Arabischen Emiraten informiert die nationale Krisenschutzbehörde NCEMA.
Auch die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte unterstützt betroffene Passagiere bei Problemen mit Airlines oder der Geltendmachung von Ansprüchen. Musterbriefe finden sich auf ihrer Website, telefonische Beratung wird ebenso kostenlos und provisionsfrei von der öffentlichen Stelle angeboten.