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Neun Mal unterschiedlich: Land der Berge an Vorschriften

Von Kampfhunden über Dresscodes für Taxler bis zu bautechnischen Vorgaben: In Österreich gelten je nach Bundesland völlig unterschiedliche Regeln. Was als regionale Autonomie verkauft wird, sorgt bei Bürgern und Betrieben für Verwirrung und hohe Kosten.

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Jugendliche denken für gewöhnlich nicht darüber nach, in welchem Bundesland sie gerade ihr Bier trinken. In Kärnten sollten sie es allerdings: Dort gilt eine 0,5-Promillegrenze für Alkoholkonsum bei Jugendlichen unter 18 – auch außerhalb des Straßenverkehrs. In Vorarlberg wiederum dürfen Gleichaltrige überhaupt nur Bier und Wein konsumieren, bis sie „offensichtlich alkoholisiert sind“, wie es im Landesjugendschutzgesetz vage heißt.

Jugendschutz ist in Österreich Ländersache.

Geschuldet ist das dem bundesstaatlichen Grundprinzip der österreichischen Verfassung. Was Befürworter als Ausdruck starker Regionalität loben, kritisieren andere als lähmende Bürokratie: Für denselben Sachverhalt gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regeln. Besonders verwirrend und teuer ist das für Unternehmen, die überregional tätig sind – in einem Staat, der flächenmäßig beinahe so groß ist wie Bayern.

Die Bundesregierung kündigte eine Reformpartnerschaft mit Ländern und Gemeinden an. Versprochen wird eine klarere Kompetenzverteilung. profil hat ein paar Vorschläge, welche Regeln sich Bund und Länder dringend ansehen sollten.

Bundeslandspezifischer Sonnenschein

Der Photovoltaik-Boom der vergangenen Jahre hat das Wirrwarr der Bauordnungen und Elektrizitätsgesetze offenbart. Denn was an Gebäuden erlaubt ist, unterscheidet sich je nach Bundesland erheblich. Für PV-Anlagen gelten unterschiedliche Kilowattgrenzen sowie Anzeige-, Bewilligungs- oder sogar Fertigstellungspflichten. Während in Salzburg beinahe alle PV-Anlagen genehmigungsfrei sind – wenn sie von einem Fachbetrieb installiert wurden – muss in Tirol bei einer 50 Kilowatt-Anlage bereits eine Genehmigung der Baubehörde eingeholt werden, im sonnigen Burgenland hingegen bereits ab 20 Kilowatt. Ein Fleckerlteppich an Regelungen.

Anfang der 2000er-Jahre versuchten die Länder zumindest, sich auf bautechnische Mindeststandards zu einigen – etwa über Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB). Nach rund 15 Jahren sollten österreichweit einheitliche Industriestandards gelten. Die Realität: Die Richtlinien wurden zwar in Landesrecht gegossen, aber nicht vollständig und nicht einheitlich. Bis heute variieren Bauabstände sowie Brand- und Schallschutzvorgaben.

Was ist ein Einkaufszentrum?

Ein besonders ausgeprägter Wildwuchs zeigt sich in der Raumordnung. In der Steiermark gelten Geschäftsbauten ab 800 m² als Einkaufszentren, in Vorarlberg bereits ab 600 m² – allerdings nur, wenn ausschließlich Waren des nicht täglichen Bedarfs verkauft werden. In Oberösterreich existiert überhaupt keine gesetzliche Definition von Einkaufszentren.

Je nach Bundesland greifen daher unterschiedliche Widmungs- und Genehmigungsregime. Für Handelsbetriebe bedeutet das: komplexe Planung, je nach Standort völlig unterschiedliche Spielregeln.

Jackpot nach Landesrecht

Das sogenannte „kleine Glücksspiel“ – also Spielautomaten – fällt in die Zuständigkeit der Länder. Mit dem Ergebnis: Jedes Bundesland nimmt den Spielerschutz unterschiedlich ernst. Während Wien, Tirol und Vorarlberg Spielautomaten außerhalb von Kasinos verbieten, erlauben Salzburg, Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten und die Steiermark den einarmigen Banditen. Allerdings, auch dort wo das kleine Glücksspiel prinzipiell erlaubt ist, gelten keine einheitlichen Auflagen. Während Oberösterreich eine Höchstspielzeit von drei Stunden pro Spieler und Tag gestattet, schreibt die Steiermark Spielsalon eine maximale Öffnungszeit von 18 Stunden vor. Kärnten setzt nach einer Spielzeit von zwei Stunden auf eine 15-minütige Abkühlphase von Automaten.

Mittelschule vs. Gymnasium

Für Pflichtschulen sind die Länder zuständig, für höhere Schulen der Bund. Mittelschulen fallen in die Kompetenz der Länder, Gymnasien derselben Schulstufen in jene des Bildungsministeriums. Dienstgeber der Pflichtschullehrer sind die Länder, die Gehälter werden jedoch vom Bund finanziert.

In Wien führt das etwa dazu, dass etwa Mittelschullehrkräfte – angestellt bei der Gemeinde Wien – ein Jobticket für den öffentlichen Verkehr erhalten. Lehrkräfte an öffentlichen Gymnasien, angestellt beim Bund, gehen leer aus.

Ungleiche Haushaltsabgabe

Der seit 2024 eingehobene ORF-Beitrag sollte bundesweit einheitlich sein. Tatsächlich dürfen die Länder jedoch – wie schon bei der Vorgängerabgabe GIS – zusätzliche Landesabgaben einheben. Während Haushalte in Wien, Vorarlberg, Nieder- und Oberösterreich jährlich 183,60 Euro zahlen, sind es in der Steiermark, im Burgenland, in Tirol und in Kärnten rund 240 Euro. Der Aufschlag fließt nicht an den ORF, sondern in die jeweiligen Landesbudgets. Je nach Bundesland sind die Mittel etwa für Musikschulen, das Kulturbudget, Landesverwaltungsgerichte oder dem Sport zweckgewidmet.

Jogginghose verboten

Auch im Taxigewerbe herrscht föderale Vielfalt. In Tirol, Oberösterreich und Salzburg ist „unpassende Freizeit- oder Sportbekleidung“ untersagt. Vorarlberg, Kärnten und die Steiermark formulieren genauer: Beinkleidung muss die Knie bedecken, Oberbekleidung die Schultern. Jogging- und Trainingsanzüge sind explizit verboten. Wien und Niederösterreich sind beim Dresscode liberaler. Dort ist lediglich von „einer dem Berufsstand angemessenen, sauberen und gepflegten Kleidung“ die Rede.

Gefährlich, je nach Bundesland

Die Hunderasse Rottweiler gilt in Wien und Niederösterreich als sogenannter Listenhund, in Vorarlberg wird hingegen der Ridgeback als „Kampfhund“ geführt. Welche Rassen als potenziell gefährlich eingestuft werden, regelt jedes Bundesland eigenständig. Entsprechend unterschiedlich sind die Auflagen für Halterinnen und Halter: In Wien ist ein eigener Hundeführerschein erforderlich, in Niederösterreich zumindest eine Haftpflichtversicherung. In Oberösterreich, der Steiermark und in Salzburg muss für jede Rasse ein Hundehaltungskurs absolviert werden. Tirol, das Burgenland und Kärnten kennen hingegen keine besonderen Voraussetzungen.

Doch auch ohne Listenhund gilt Vorsicht: Leinen- und Maulkorbpflichten sind ebenfalls nicht bundeseinheitlich geregelt. Selbst Strafen für liegen gelassenen Hundekot variieren – je nach Land oder Gemeinde – von 35 Euro Organmandat in Graz bis zu einem Strafrahmen von 7000 Euro in Niederösterreich. 

Kevin Yang

Kevin Yang

seit 2024 Redakteur und Faktenchecker bei profil Digital. Schwerpunkte: Arbeitsmarkt, Wirtschaftsrecht und Wohnbau. Davor bei „Wiener Zeitung“ und ORF.