Gewerbeordnung: Wieso eine Keramik-Dozentin plötzlich nicht mehr töpfern darf
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Am 28. Oktober 2025 bekam Lilith Matthews einen höchst unerfreulichen Brief von der Wirtschaftskammer Wien. Darin stand nichts weniger, als dass sie unverzüglich damit aufhören solle, ihre Porzellan- und Keramikerzeugnisse herzustellen und zu verkaufen. Für jemanden, der sein ganzes Berufsleben der Keramik- und Porzellanverarbeitung gewidmet hat, sind das sehr schlechte Nachrichten.
„Ich bin aus allen Wolken gefallen! Vor allem war ich davon überzeugt, dass ich nichts Falsches mache“, erzählt Matthews. Aber genau das stand in dem Brief – und zwar ganz oben im Betreff: „Verdacht auf unbefugte Ausübung des Keramikhandwerks“. Und weiter: „Bis zum Vorliegen eines entsprechenden Befähigungsnachweises und der Anmeldung des Gewerbes der Keramik sind Sie nachdrücklich dazu angehalten, weder Keramik herzustellen, zu brennen oder zu glasieren sowie jegliche damit verbundene Werbung sofort einzustellen.“
Matthews hat sich 2022 als freie Künstlerin selbstständig gemacht und betreibt in der Wiener Goldschlaggasse ein Geschäft für Keramik- und Porzellanerzeugnisse. Kleine Tonskulpturen sind in einem Setzkasten drapiert. Zwei schwarze Raben zieren kunstvoll einen Teller. In der Ecke steht ein Futon – erst wenn man sich daraufsetzt, spürt man, dass er aus Keramik ist. Dass sie all diese Dinge nur mit entsprechender Gewerbeberechtigung herstellen und verkaufen darf, wusste sie nicht. Auch ihr Steuerberater bei der Gründungsberatung kurz vor ihrer Selbstständigkeit hätte sie darauf nicht hingewiesen und ihr dazu geraten, sich als Künstlerin selbstständig zu machen, erzählt sie.
Es ist nämlich so: Das Keramikhandwerk ist in Österreich ein reglementiertes Gewerbe. Für das Verarbeiten, Glasieren, Brennen und Verkaufen braucht man eine Gewerbeberechtigung. Das gilt insbesondere, wenn man Geschirr herstellt. Allerdings darf man auch als freie Künstlerin oder im Gewerbe des freien Kunsthandwerks Porzellan oder Keramik verarbeiten und etwa Skulpturen oder kleine Tonfiguren verkaufen. Das ist auch mit Kosten verbunden: Die Grundumlage in der Innung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker liegt je nach Bundesland zwischen mindestens 150 Euro (Oberösterreich) und 755 Euro (Vorarlberg) jährlich. Die Grundumlage für das Kunsthandwerk beträgt rund ein Drittel davon.
Die Grenze dessen, was man aus Ton noch als Kunst herstellen und verkaufen darf – und was nur mit Gewerbeschein für das Handwerk erlaubt ist –, ist fließend und in der Szene höchst umstritten. In den vergangenen Jahren hat das bundesweit zu einer Reihe von Eingaben und Abmahnungen durch die Kammer geführt.
Ganz hinten in der Werkstatt in der Wiener Goldschlaggasse steht ein großer Brennofen, der derzeit öfter kalt als heiß ist. Theoretisch wäre Matthews’ Problem schnell und einfach gelöst: Sie könnte bei der zuständigen Gewerbebehörde, der Wiener MA 63, die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Keramikhandwerks beantragen, danach mit dem Gewerbeschein der Innung beitreten – und wieder kommerziell töpfern, brennen, glasieren und vor allem verkaufen.
Für jemanden, der sein halbes Leben lang täglich Keramik und Ton mit den Händen formt, sollte das eine reine Formsache sein. Matthews hat die damalige Keramikklasse der Universität für angewandte Kunst absolviert. „Meine Diplomarbeit war der Bau eines Ofens aus Keramik“, erzählt sie. Heute leitet sie an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Keramikwerkstatt, unterrichtet Fächer wie Fertigungstechnik und Formbau und betreut die offene Werkstatt. Außerdem hat sie neun Jahre lang in einer Porzellanmanufaktur gearbeitet und zuletzt sogar die Produktion geleitet. Wer also sollte ihr die Fähigkeit absprechen, zu töpfern und zu brennen?
Die Gewerbebehörde tat genau das – am 9. Jänner per Bescheid. „Die individuelle Befähigung zur Ausübung dieses Gewerbes liegt nicht vor.“ Und noch einmal in einfacher Sprache: „Sie haben nicht bewiesen, dass Sie die nötigen Kenntnisse für das Gewerbe Keramik (Handwerk) besitzen.“ (siehe Faksimile). Zwar erkennt die Behörde für die Befähigung die Ausbildung von Matthews an, nicht jedoch die notwendige mehrjährige Praxis.
Das Problem ist der Gewerbeschein ihrer ehemaligen Chefin in der Porzellanmanufaktur. Diese hatte das freie Gewerbe der Porzellanwarenherstellung angemeldet – ein Gewerbe, das es heute so nicht mehr gibt –, jedoch nicht das mittlerweile erforderliche Gewerbe für die Ausübung des Keramikhandwerks. Ohne passende Gewerbeberechtigung der damaligen Arbeitgeberin wird daher auch die mehrjährige Tätigkeit in der Manufaktur nicht anerkannt.
„Ich habe mich erniedrigt und bedroht gefühlt, auch finanziell.“
Lilith Matthews, Keramikerin
„Ich habe mich erniedrigt und bedroht gefühlt, auch finanziell“, sagt Matthews. Die Gewerbebehörde schreibt auf Nachfrage: „Es gibt mehrere Möglichkeiten, die formelle Befähigung zu erbringen. Neben der Meisterprüfung besteht auch die Möglichkeit des Nachweises anderer Ausbildungen in Verbindung mit einschlägigen Tätigkeiten. Die geforderte einschlägige Tätigkeit muss im gesamten Gewerbe erbracht worden sein, nicht nur in Teilbereichen.“
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker sowie der Platten- und Fliesenleger regelt den Zugang zum Keramikhandwerk. Wer etwa keinen Lehrabschluss oder keine Meisterprüfung als Platten- und Fliesenleger hat, kann stattdessen ein anderes entsprechendes Zeugnis einer staatlichen Einrichtung vorlegen oder eine mehrjährige Tätigkeit in dem Beruf nachweisen.
Genau das tat Matthews: Sie reichte Zeugnisse, Diplome und Dienstnachweise ein. Für den Gewerbeschein reichte das der Behörde dennoch nicht.
Sie hat gegen den Bescheid Berufung eingelegt. Nun liegt der Fall beim Landesverwaltungsgericht. Die Behörde schreibt dazu auf profil-Anfrage: „Nachdem das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, darf um Verständnis ersucht werden, dass diesbezüglich keine konkrete Auskunft gegeben wird, zumal Lilith Matthews anwaltlich vertreten ist.“
Auf Verdacht
Der Fall der Keramikkünstlerin aus Wien ist zwar besonders drastisch, aber kein Einzelfall. In den vergangenen Jahren hat eine Reihe von Selbstständigen oder Künstlern ähnliche Briefe von der Innung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker erhalten. Rund 30 solcher Fälle hat Elisabeth Pschaid aus Eggersdorf bei Graz dokumentiert – allein aus Kärnten und der Steiermark. Sie vertritt die Grüne Wirtschaft, die Wirtschaftsfraktion der Grünen in der Wirtschaftskammer, in der steirischen Landesinnung.
Die Bundesinnung zählt österreichweit 2473 aktive Mitglieder, davon 316 im Bereich Keramik. Sie alle besitzen einen Gewerbeschein und zahlen die entsprechende Grundumlage. Sie sind aber nicht die einzigen, die Keramik verarbeiten und verkaufen. Töpfern liegt im Trend – und nicht wenige verkaufen ihre Schälchen und Vasen nebenbei.
„In den meisten Fällen ist die Geschirrherstellung das Problem“, sagt Pschaid. Viele Betroffene sind als freischaffende Künstler selbstständig und zahlen keine Kammerumlage. Sie verkaufen ihre Keramikhäferl und Porzellantassen nur nebenbei auf Kunst- oder Weihnachtsmärkten. Die Innung argumentiert jedoch, dass Künstler nicht im Handwerk arbeiten dürfen, das ein geschütztes Gewerbe ist, und geht offenbar mit Briefen und Abmahnungen gegen „unlautere“ Konkurrenz vor.
Graubereich
Nach dem negativen Bescheid der Behörde ist jetzt unklar, was genau Lilith Metthews herstellen darf, und was nicht.
Die Wirtschaftskammer Österreich widerspricht: „Entscheidend ist die geltende Rechtslage. Die Wortlaute der freien Gewerbe sind genau so auszulegen, wie sie in der Liste der freien Gewerbe formuliert sind.“ Diese Liste wird vom Wirtschaftsministerium geführt. Und weiter zu den Abmahnschreiben: „Künstler:innen waren von dieser Thematik kaum betroffen. Es handelt sich um Personen, die mit dem freien Gewerbe Keramik hergestellt, glasiert und gebrannt haben.“
Gewerbescheinflüchtlinge
Pschaid spricht von „einer Hexenjagd auf Keramikkünstler“ und fordert deshalb ein freies Handwerk Keramik. Denn die Keramikverarbeitung ist EU-weit nur in Österreich reglementiert. In den meisten anderen EU-Staaten ist sie ein freies Gewerbe. Das bedeutet auch, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger Porzellantassen, Keramikschüsseln oder Teller ohne Gewerbeschein verkaufen dürfen – solange ihr Firmensitz nicht in Österreich ist.
Das führt dazu, dass Keramiker vereinzelt ihren Firmensitz wenige Kilometer außerhalb der österreichischen Grenze nach Ungarn oder in die Slowakei verlagern und von dort aus auf heimischen Märkten ihre Ware anbieten. Öffentlich darüber sprechen möchte mit profil allerdings kaum jemand. Gewerbeordnungsflucht ist ebenso problematisch wie Steuerflucht – und niemand möchte Ärger mit der Kammer riskieren.
Von einer generellen Öffnung des Gewerbes will die Innung nichts wissen. Georg Keri, Wiener Innungsgeschäftsführer, verteidigt die Gewerbeordnung: „Die Herstellung von Gebrauchskeramikprodukten erfordert fachgerechte Verarbeitung, damit Sicherheit, Haltbarkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit gewährleistet sind.“ Der reglementierte Zugang sichere die fachliche Qualität und sei ein Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten.
Das ist vor allem bei der Geschirrherstellung heikel, weil Teller und Tassen mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Hier muss sichergestellt werden, dass Glasuren nicht mit Schadstoffen wie Blei belastet sind. Allerdings regelt das – unabhängig von der Gewerbeordnung – bereits eine EU-weite Rahmenverordnung. Die sogenannte Konformitätserklärung schreibt Grenzwerte für Blei und Cadmium genau vor und muss allen Keramikprodukten beigelegt werden, die in der EU verkauft werden.
Zurück nach Wien: Wie man glasiert und brennt, welche chemischen Prozesse dabei entstehen und was gesundheitsschädlich ist und was nicht, bringt Matthews ihren Studierenden bei. Als profil sie in ihrer Werkstatt trifft, ist sie gerade von einem mehrwöchigen Aufenthalt in Thailand zurückgekehrt. Dort hat sie an einer Kunstuniversität als Gastdozentin eine Keramikklasse geleitet.
Sollte Matthews auch nach dem Berufungsverfahren keinen Gewerbeschein für das Keramikhandwerk bekommen, könnte sie zur Meisterprüfung antreten. Auch das sei ihr inzwischen geraten worden. Doch die Wartefrist ist lang. Und: „Das sehe ich nicht ein. Ich habe Keramik studiert, ich unterrichte das, und ich bin fachlich ohne Weiteres imstande, eine Meisterprüfung selbst abzunehmen!“, sagt sie.
Immerhin: Unterrichten darf sie. Keramik-, Porzellan- und Töpferkurse sind von der Gewerbeordnung ausgenommen. Verkaufen allerdings geht nur mit Schein.
Marina Delcheva
leitet das Wirtschafts-Ressort. Davor war sie bei der „Wiener Zeitung“.