Christina Stürmers Kampf gegen die Wirtschaftskammer-Umlage
„Nie genug“ heißt einer der bekanntesten Songs der österreichischen Pop-Musikerin Christina Stürmer. Nie genug Mitglieder kann es offenbar aus Sicht der Wirtschaftskammer geben.
Medien berichteten Anfang der Woche über eine „Youtuberin“, die für ihren Kanal nun Kammerumlage an die Wirtschaftskammer entrichten muss. Was niemand wusste: Bei der Youtuberin handelt es sich um Christina Stürmer. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich setzte sich am 17. Februar im Revisionsverfahren Ro 2024/04/0023 gegen die Sängerin durch. So klein dieser Fall zunächst erscheinen mag, hat die Entscheidung des Höchstgerichts dennoch eine große Tragweite.
Es geht um rund 400 Euro jährliche Kammerumlage – ein überschaubarer Streitwert. Doch der Rechtsstreit dürfte grundsätzlicher Natur sein. Künstlerinnen und Künstler sind in Österreich von der Gewerbeordnung ausgenommen. Das heißt: Sie sind daher auch nicht automatisch Mitglied der Wirtschaftskammer und müssten keine Kammerbeiträge bezahlen.
Voraussetzung ist, dass sie ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen aus ihrer künstlerischen Tätigkeit – im Falle Stürmers aus Konzerten und Auftritten – bestreiten. Anders, wenn zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten hinzukommen – etwa Veranstaltungsorganisation oder tontechnische Produktionsleistungen. Tätigkeiten, die Stürmer nach eigenen Angaben nie selbst ausübte, sondern von Dritten bezog. Was nun aber durch das Gericht entschieden wurde: Christina Stürmer ist Betreiberin eines „audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf“. Übersetzt für Nicht-Juristen: Sie hat einen Youtube-Kanal und eine Website, auf denen ihre Musikvideos abgerufen werden können. Deshalb sei sie Medienunternehmerin.
„Audiovisueller Abrufdienst“
Das Gericht kam zur Auffassung, Stürmer betreibe eine Unternehmung „des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“, das wiederum unter „sonstige Dienstleistungen“ des Wirtschaftskammergesetzes falle. Um dieses Erkenntnis nachvollziehen zu können, muss man den Ursprung dieser Causa verstehen.
2021 trat die Kommunikationsbehörde (KommAustria) an die Sängerin heran und machte sie auf ihren nicht gemeldeten Youtube-Auftritt aufmerksam. Wohlgemerkt zu einer Zeit, in der durch Pandemie-Maßnahmen Kulturschaffende um ihre Existenz kämpften. Laut Bescheid verstieß Stürmer demnach gegen die Anzeigepflicht nach dem Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz. Die Behörde ging davon aus, dass sie einen meldepflichtigen Abrufdienst betrieb, und forderte die Sängerin – unter Strafandrohung – auf, ihre Videoplattform bei der Behörde zu melden.
Stürmer kam der Aufforderung nach, auch um einen langen und teuren Rechtsstreit mit der KommAustria zu vermeiden. Damit ging es für Stürmer erst los: Mit der Meldung als „audiovisueller Abrufdienst“ schaltete sich die Sozialversicherung der Selbstständigen ein, die Einkünfte aus diesem Medienbetrieb wissen wollte – für Stürmer das geringere Übel, da sie ohnehin bereits als selbstständige Musikerin versichert war. Größeres Interesse an den Einkünften hegte die Wirtschaftskammer Niederösterreich, die Stürmer als Betreiberin eines Mediendienstes einstufte – konkret als Teil der Fachgruppe Telekommunikations- und Rundfunkunternehmen – und in weiterer Konsequenz die Kammerumlage einheben wollte.
Die Künstlerin unterlag somit der Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Niederösterreich.
Stürmer erhob Beschwerde und bekam vor dem Landesverwaltungsgericht zunächst recht. Die WKO Niederösterreich ging dagegen erfolgreich in Revision. Der VwGH stellte klar: Wer einen audiovisuellen Abrufdienst betreibt, nimmt am wirtschaftlichen Leben teil und kann damit der Kammer zugeordnet werden. „Die Künstlerin unterlag somit der Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Niederösterreich“, so das Höchstgericht. Oder vereinfacht gesagt: Wer auf der eigenen Website kommerziell Videos anbiete, kann rechtlich als Medienunternehmen eingestuft werden.
Wo verläuft die Grenze?
„Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz hervorgeht, sollte keine zu weitgehende Ausdehnung der Definition erfolgen, um nicht sämtliche audiovisuelle Erscheinungen des täglichen Lebens zu regulieren“, bemängelt Stürmers Anwalt Oliver Ertl gegenüber profil.
Ganz neu ist diese Rechtsfrage nicht. Bereits 2021 beschäftigte sich der VwGH mit einem ähnlich gelagerten Fall: Die KommAustria forderte die Meldung eines Bloggers, der einen Youtube-Kanal ohne Werbeeinnahmen betrieb. Das Gericht stellte damals allerdings klar, dass ein rein hobbymäßiger Kanal ohne Monetarisierung nicht als wirtschaftliche Tätigkeit gilt.
Im Fall Stürmers werden einzelne Musikvideos von der Künstlerin selbst monetarisiert. Dadurch lukriere Stürmer unwesentliche Beträge im niedrigen dreistelligen Bereich. Einnahmen, die in keinem Verhältnis zum bürokratischen Aufwand der ungewollten Medienunternehmerin stehen, kritisiert Ertl. Das meiste Geld gehe an Plattenlabels, die die Verwertungsrechte an älteren Produktionen halten und daher auch alle Werbeeinnahmen für Abrufe auf Youtube direkt und selber lukrieren.
Stürmer überlege die eigene Monetarisierung von Videos künftig einzustellen, um nicht mehr als meldepflichtiger Abrufdienst gewertet zu werden – ob das ausreicht, müssen die KommAustria und möglicherweise auch die Verwaltungsgerichte klären. Auch das sei ein neuerlicher, ärgerlicher Aufwand, so der Jurist.
Ein Blick in die Liste der bisher gemeldeten „Abrufdienste“ erweckt mittlerweile einen kuriosen Eindruck. So fallen unter die Meldepflicht nicht nur die Streamingdienste Canal+ und Sky oder die Videoauftritte von Dorf TV oder Okto. Auch Medien von Unternehmen wie das Mediamarkt Radio oder das Panorama der Berglifte Giselher Langes sind davon umfasst.
Gleichzeitig finden sich zwischen den Professionisten mittlerweile immer mehr kleine Fische – so wie der Influencer Michael Buchinger, der TikTok-Auftritt des SK Sturm oder eben Musikschaffende wie die Band folkshilfe oder Christina Stürmer.
Rechtsanwalt Ertl kann die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers nachvollziehen, „fernseh-ähnliche Dienste“ zu regulieren: „Das sind natürlich alles Themen, die nicht vollkommen unberechtigt sind.“ Doch: „Mit guten Absichten wird ein bürokratischer Aufwand geschaffen, der wieder auf dem Rücken von Musikschaffenden ausgetragen wird, die ohnehin unter großem Druck stehen.“
Kein Reformbedarf
Im Medienministerium von Vizekanzler Andreas Babler (SPÖ) sieht man derzeit keinen Anlass für gesetzliche Änderungen. Die Kammerumlage selbst falle ohnehin nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ressorts, heißt es auf profil-Anfrage. Die grundsätzliche Anzeigepflicht bei der Kommunikationsbehörde sei ein wichtiges Instrument für Rechtssicherheit und Transparenz: „Sie sorgt dafür, dass Anbieter:innen Klarheit über ihre rechtlichen Verpflichtungen haben und ermöglicht gleichzeitig eine wirksame Aufsicht über Medienangebote. Gerade angesichts der Vielzahl neuer digitaler Formate ist das entscheidend, um faire Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung grundlegender Standards sicherzustellen.“
Es kann nie genug Bürokratie geben.